Gesamtberechtigte § 428 BGB

  • Hab hier eine Rückauflassungsvormerkung resultierend aus folgendem SV:
    Vater (alleiniger Eigt im GB) überträgt auf Sohn u. u.a. soll auch eine Rück-AV für Vater u. Mutter als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB mit folgendem Wortlaut eingetragen werden:

    Bei einer Rückübereignung zu Lebzeiten des Übergebers und seines vorstehend genannten Ehegatten soll allein der Übergeber bestimmen können, ob die Rückübereignung an ihn allein oder an beide Ehegatten in einem von ihm zu bestimmenden Anteilsverhältnis erfolgt; dieses Bestimmungsrecht gilt auch für das Innenverhältnis ( § 430 BGB)...

    Geht das? Irgendwie hab ich ein komisches Gefühl dabei.. obwohl ich in Gesetzen und Kommentaren nichts gegenteiliges finden kann...

  • Ich teile dein komisches Gefühl.

    Die Regelung widerspricht m. E. eindeutig § 428 BGB.
    Ich würde das beanstanden, wenn es in dieser Form dinglich abgesichert werden soll.
    Schuldrechtlich können die Parteien meinetwegen vereinbaren, was sie wollen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich würd das so auch nicht eintragen. Schließlich ist das Recht auf Rückübertragung ein höchstpersönliches Recht des Übergebers (und nicht auch dessen Ehefrau). Wenn dann der Fall der Rückübertragung irgendwann mal eintreten sollte, kann der Mann ja immer noch mit seiner Frau zum Notar gehen und einen Teil an sie auflassen.

  • Genau diese Formulierung hatte ich auch schon einmal. Der Notar war etwas pikiert, dass ich sie nicht eintragen wollte.

    Diese Formulierung stammt wohl aus einem Formularbuch für Notare. Ich halte sie jedoch für unvereinbar mit § 428 BGB. Der Notar hatte dann keine Lust, das im RM-Wege klären zu lassen und die Urkunde geändert.

  • Das Berechtigungsverhältnis nach § 428 BGB für den Übergeber und eine weitere Person ist auch dann möglich, wenn nur der Übergeber Eigentümer des Grundstückes war und die andere Person beim Übergabevertrag gar nicht mitwirkte, da in solchen Fällen ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, §§ 328 ff. BGB. Habe ich schon oft so beurkundet und noch nie gab es deswegen Beanstandungen.

  • Das Berechtigungsverhältnis nach § 428 BGB für den Übergeber und eine weitere Person ist auch dann möglich, wenn nur der Übergeber Eigentümer des Grundstückes war und die andere Person beim Übergabevertrag gar nicht mitwirkte, da in solchen Fällen ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, §§ 328 ff. BGB. Habe ich schon oft so beurkundet und noch nie gab es deswegen Beanstandungen.


    Ich hatte auch noch nie bedenken, das einzutragen.

  • § 428 BGB ist eine Norm des Schuldrechts. Dort herrscht anders als im Sachenrecht Vertragfreiheit. Es ist somit möglich, das Recht des Schuldners, nach Belieben an jeden der Gläubiger zu leisten, vertraglich zu beschränken. Keine Bedenken bestehen m.E auch dagegen, dass im vorliegenden Fall die Ehefrau zu Lebzeiten des Übergebers nicht berechtigt ist, die Leistung selbst zu verlangen, sondern nur etwas erhält, wenn der Übergeber dies wünscht. Der Anspruch der Ehefrau ist insoweit zu Lebzeiten des Übergebers durch eine entsprechende Willenserklärung des Übergebers bedingt. Ein eigenes Recht, die Leistung zu verlangen entsteht erst nach dem Tod des Übergebers. Aber auch die insoweit bedingten Ansprüche der Ehefrau sind durch eine Vormerkung sicherbar. Ob man diese Konstruktion allerdings noch Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 BGB nennen kann, ist eine anders Frage.

  • Das Berechtigungsverhältnis nach § 428 BGB für den Übergeber und eine weitere Person ist auch dann möglich, wenn nur der Übergeber Eigentümer des Grundstückes war und die andere Person beim Übergabevertrag gar nicht mitwirkte, da in solchen Fällen ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, §§ 328 ff. BGB. Habe ich schon oft so beurkundet und noch nie gab es deswegen Beanstandungen.



    Ja, das hatte ich auch schon oft (auch wenn ich dann keine Rück-AV eintrage) und das ist m. E. im vorliegenden Fall auch nicht das Problem.

    Als problematisch habe ich angesehen, dass entgegen § 428 BGB der Schuldner nicht befreiend an einen der beiden Berechtigten leisten kann. Mit diesem Bestimmungsrecht durch den Vater ist es m. E. keine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB mehr.
    Ich muss wohl doch morgen noch mal in meinen Palandt sehen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Hmm, stimmt, das mit der befreienden Leistung werd ich jetzt mal weiter verfolgen... vielen Dank für den Anstoß! :)

    Ein Problem mit der Vormerkungsberechtigung für die Frau als Dritte hab ich ja gar nicht...

  • sooo, hab dem Notar geschrieben, dass eine befreiende Leistung des "Schuldners" an beide Berechtigte möglich sein muss und er hat das ganze dem Deutschen Notariatsinstitut zur Stellungnahme geschickt, weil er selbst das Argument auch nicht so recht entkräften konnte.. ;)

    Das Gutachten ist jetzt wohl im Lande und die Zulässigkeit dieser Art der Gesamtgläubigerregelung wird wie folgt begründet:

    Zwingende Voraussetzungen der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB -es gibt angebl. nur 2 - ist zum einen die Berechtigung eines jeden Gläubigers, die Leistung zu fordern sowie die einmalige Leistungspflicht des Schuldners (alles auch mit Fundstellen belegt, obwohl ich von diesen Büchern noch nie gehört hab.. :oops:)

    Dass der Schuldner an beide befreiend leisten können muss, gehört -weil erst nach der Legaldefinition angeführt- nicht dazu und könne vertraglich geändert werden. In der Folge kann diese fragliche Regelung nur das Innenverhältnis der Gläubiger betreffen, sodass das erforderlich Forderungsrecht eines jeden Gl nach außen hin erhalten bleibt...

    Leuchtet mit irgendwie ein, muss ich sagen.. was sagt ihr dazu?? :gruebel:

    *wink*

  • Das Gutachten des DNotI halte ich für falsch.
    Gesetzestext ist Gesetzestext, egal ob er sich vor oder nach der Legaldefinition befindet.
    § 428 sagt in seiner Gesamtheit, was Gesamtgläubigerschaft bedeutet. Bevor ich diesem Gutachten folgen würde, wäre es mir ein Bedürfnis, die Meinung einiger Landrichter zu der Sache zu hören (auch wenn meine Gruselkammer nicht immer nachvollziehbar entscheidet :D).

  • Auch ich habe meine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des DNotI.

    Wenn ich Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB vereinbare, dann gilt auch § 428 BGB, und zwar als allererstes der Gesetzeswortlaut. Wenn ich Teile davon abbedinge, bin ich im Zweifel eben nicht mehr bei § 428 BGB. Der MüKo nennt die befreiende Leistung an einen der Gläubiger als Wesen der Gesamtgläubigerschaft.

    Vielleicht hilft ein aktueller Aufsatz von Notar a.D. Dr. Amann, DNotZ 2008, 324 ff über Gemeinschaftsverhältnisse hier weiter; ich muß aber bekennen, dass ich ihn selber noch nicht gelesen habe.

  • Mich hat ein modifizierter § 428 BGB-Fall jetzt selbst ereilt.
    Bei der Recherche habe ich die Entscheidung des OLG Frankfurt 20 W 439/10 vom 14.11.2011 gefunden, nach der es möglich ist, § 428 BGB abzuändern (im entschiedenen Fall dahingehend, dass eine befreiende Leistung eben nicht nur an einen Berechtigten allein möglich ist).

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Gibt es zu dem Thema noch weitere Meinungen/wurde so ein Fall mittlerweile mal obergerichtlich entschieden? Mir liegt hier eine Urkunde mit genau diesem Inhalt vor, und ich neige auch dazu, das nicht zu akzeptieren, weil diese Gestaltung mMn aus den schon genannten Gründen dem § 428 BGB zuwiderläuft.

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