• Schönen guten Morgen

    Ich steh im Moment etwas auf dem Schlauch.

    Notar beantragt die Eintragung einer EigentümerGS mit dem Vermerk dass der ges. Löschungsanspruch ggü allen gleichrangigen und vorrangigen Grundpfandrechten gem § 1179a BGB sowie der Anspruch auf Löschung der bestellten Grundschuld selbst nach § 1179b BGB ausgeschlossen werden soll.

    Es gibt derzeit keine weiteren Rechte in Abt.III.

    Nach Palandt § 1179a BGB RdNr.10 geht das doch nicht. Oder doch?:gruebel:

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe.

  • Dass keine Rechte (bislang) eingetragen sind, hab ich überlesen, sorry. Dann geht es nach Palandt für zukünftige Rechte m. E. nicht.

  • So auch Demharter Anh § 44 RdNr. 49:
    "Bei der Eintragung einer Hyp. kann jedoch nicht zugleich der Ausschluss des gesetzlichen Löschungsanspruches künftig erst einzutragender Hyp. eingetragen werden (OLG Köln, MittRhNotK 1979, 39; BayObLG NJW-RR 1992,306)"

  • Das ist ja genau das Problem, der Notar will das aber so drin haben. Ich warte immer noch auf entsprechendes Staement von ihm dass das doch gehen soll. Hab mir halt gedacht, dass irgendwer schon mal ne anderslautende Kommentarstelle parat hat.

    Vielen Dank nochmal an alle und schönes WE

    Hab grad nochmal mit der Notarstelle gesprochen: "Der Herr Notar hat sich das schon gedacht, dass das nicht geht aber versuchen kann man es ja mal, so als kleiner Test":mad:

  • Ich hab mich durch alle Posts gefräst, aber sehe immer noch nicht durch:

    Beantragt ist die Eintragung einer anfänglichen Eigentümerbriefgrundschuld.
    Als Inhalt wird vereinbart, dass der gesetzliche Löschungsanspruch nachrangiger Rechte bezüglich
    der vorstehend bestellten GS selbst ausgeschlossen ist (so der Original-Wortlaut).

    Nachrangige (auch vorrangige, gleichrangige) Rechte gibt es derzeit nicht. Die Notarin spart sich jeglichen Verweis aufs BGB. Seh ich vielleicht nur ein Problem, wo gar keines ist?

    - Der Mü/Ko hält den Ausschluss bei einer ursprünglichen EGS bezüglich zukünftiger Fremdgläubiger für eintragbar (Rn. 41 zu § 1179a).

    - LG Berlin meint dagegen, es ist nicht möglich, den Ausschluss der gesetzlichen Löschungsansprüche aus § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB, die von nachrangigen Grundpfandrechten gegen das einzutragende Grundpfandrecht erhoben werden können, als Inhalt dieses Rechts im Grundbuch einzutragen (86 T 1008/03, Rn. 8).

    Mich stört schlicht das „nachrangig“ in der Formulierung.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...



  • - Der Mü/Ko hält den Ausschluss bei einer ursprünglichen EGS bezüglich zukünftiger Fremdgläubiger für eintragbar (Rn. 41 zu § 1179a).

    - LG Berlin meint dagegen, es ist nicht möglich, den Ausschluss der gesetzlichen Löschungsansprüche aus § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB, die von nachrangigen Grundpfandrechten gegen das einzutragende Grundpfandrecht erhoben werden können, als Inhalt dieses Rechts im Grundbuch einzutragen (86 T 1008/03, Rn. 8).

    Tatsächlich laufen beide Fundstellen auf dasselbe hinaus -> BayObLG NJW-RR 1992, 306 (zitiert im Mü/Ko):

    "... Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gemäß Abschn. VIII der notariellen Urkunden soll nicht der gesetzliche Löschungsanspruch zukünftig einzutragender Rechte gegen die jetzt einzutragenden Eigentümergrundschulden als betroffene Rechte ausgeschlossen werden; dies wäre in der Tat nicht möglich (OLG Köln, MittRhNotK 1979, 39; Haegele-Schöner-Stöber, GrundbuchR, 9. Aufl., Rdnr. 2630). Es soll vielmehr, wie das Grundbuchamt richtig erkannt und dargelegt hat, der mit den jetzt einzutragenden Eigentümergrundschulden nach den §§ 1179a, 1179b BGB verbundene Löschungsanspruch gegenüber bereits eingetragenen oder gleichzeitig einzutragenden oder später im Rang vortretenden Grundpfandrechten ausgeschlossen werden und es geht allein darum, ob dies, wie vom Bet. bewilligt, rechtlich zulässig ist. Dies ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamts zu bejahen. ..."

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