IK-Verfahren. Lohnabtretung liegt vor. TH informiert den Arbeitgeber über IE und verweist gleichzeitig auf § 114 InsO. Gläubiger meldet zur Tabelle f.d.A. an und macht hier sein Absonderungsrecht geltend, kümmert sich aber nicht darum, sich an den Arbeitgeber zu wenden. Somit gehen die Gelder auf das Hinterlegungskonto ein.
Nach dem, was im Forum bisher diskutiert wurde, würde ich das Verfahren ganz normal beenden. Wenn der Gläubiger sich nicht innerhalb von 2 Wochen ab VÖ meldet, ist er nicht im Schlussverzeichnis.
Wie lange könnte er aber die vereinnahmten Gelder herausfordern? Gibt es dafür eine entsprechende Ausschlussfrist? Oder bis zur Aufhebung (naja - dafür muss ja verteilt sein...)? Liegen hier Haftungsgefahren für den TH? Oder könnte es sein, dass die ganzen Schlussunterlagen nochmal abgeändert werden müssen, weil statt toller Quote das Verfahren ein Null-Masse-Verfahren mit Stundung wäre?