§ 765a ZPO wegen § 131a HGB

  • Ganz klar nein. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsrechtes, Wirtschaftsförderung oder Arbeitsplatzsicherung zu betreiben. Insolvenz als Folge einer Vollstreckungsmaßnahme ist auch nie sittenwidrige Härte. Dass ist einfach Teil des Spiels. Wer kein Geld und Schulden hat, der geht in die Insolvenz.

  • Ich kann mir nur vorstellen, dass die EV das beste Anzeichen dafür ist, dass die KG zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Die Antragspflicht besteht in diesem Fall aber unabhängig davon, ob die EV abgegeben wird oder nicht. Das soll heißen, selbst wenn die EV nicht abgegeben wird, kann eine Antragspflicht bestehen. Es handelt sich also nur um ein Scheinargument.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Um nochmals den Bogen zur Frage von vor einigen Tagen zu schlagen:
    ich ahne, dass für eine weitere Einstellung durch das Vollstreckungsgericht nach § 769 ZPO als sekundär zuständige Stelle kein Raum ist.
    Wenn seit Wochen auch beim Prozeßgericht was anhängig ist, dann ist § 769 ZPO bei Dir unzulässig, wiel nicht dringend.

  • Wozu brauchst Du dazu einen Kommentar? § 130a I HGB ist hinsichtlich der Gründe eines Insolvenzantrages doch eindeutig:

    1. kein Gesellschafter ist eine natürliche Person und kein Gesellschafter der OHG ist eine Handelsgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter
    2. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

    Der Insolvenzgrund ist glaubhaft zu machen, soweit nicht alle zur Vertretung berechtigten den Antrag stellen, § 15 II InsO. Dafür kann auch die eidesstattliche Versicherung zugelassen werden, §§ 4 InsO, 294 I ZPO.

  • Mein Problem ist , dass ich eine KG vorliegen habe, die galubt , dass sie aufgrund Abgabe der e.V. automatisch den Antrag nach § 130 a HGB stellen müsste.

    Die Abgabe der e.V. ändert nichts an dem Vermögen derselben. Also liegen die Gründe nach § 131a HGB entweder sowieso schon vor oder eben nicht.
    Das ist wie bereits geschrieben in keinem Fall eine Härte nach § 765a ZPO.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mein Problem ist , dass ich eine KG vorliegen habe, die galubt , dass sie aufgrund Abgabe der e.V. automatisch den Antrag nach § 130 a HGB stellen müsste.


    Du kaust an der Sache schon relativ lange herum. Ich glaube, das Problem ist eher, dass Du der Schuldnerin die angebliche sittenwidrige Härte glaubst. Wenn diese keine besondere sittenwidrige Härte schlüssig vorträgt und glaubhaft macht, dann ist das schlicht Pech der Schuldnerin. Nicht wirtschaftlich genug ein Gewerbe zu betreiben, und deswegen auch noch vor Abgabe der Offenbarungsversicherung beschützt werden zu wollen, wäre m. E. eher ein Grund mehr den Rechtsverkehr nicht weiter solchen Handelspartnern auszusetzen. Überzeichnet hieße das ganze doch: es wäre angeblich auch nach § 765a ZPO einzustellen, wenn Insolvenz eröffnet werden müsste.

  • Eigentlich ist schon fast alles gesagt (nur noch nicht von allen:D). Das Problem ist ein Scheinproblem.

    1. Nicht die (Pflicht zur) Abgabe einer EV löst die Insolvenzantragspflicht aus, sondern ausschließlich das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, also Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Die EV ist lediglich ein Indiz für Insolvenzreife, aber noch nicht einmal zwingend deren Beleg.

    2. Da die EV über die Indizwirkung hinaus im Hinblick auf eine etwaige Insolvenzantragspflicht die Rechtslage nicht verändert, kann mit der Insolvenzantragspflicht keine besondere Härte i.S.v. § 765a ZPO begründet werden, die eine Verschonung vor der EV rechtfertigen würde.

    3. Im übrigen kann die Insolvenzantragspflicht für die Gesellschaft hier ohnehin keine besondere Härte darstellen, weil diese Pflicht nicht die Gesellschaft, sondern deren Organe trifft, vgl. § 130a Abs. 1 Satz 2 HGB, und nur diesen Rechtsnachteile im Fall der Verletzung drohen, Abs. 3.

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