Ein Tiltel wird an RA Sowieso als Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Ich ordne die Versteigerung an.
RA Sowieso legt für die Schuldnerin Beschwerde ein. Neben anderen materiell- und frormellrechtlichen Dingen, mit denen ich hoffentlich auch alleine fertig werde, rügt er die Zustellung des Titels. Er sei nicht für die Entgegennahme des Titels bevollmächtigt gewesen. Dies habe er auch der Bank in einem Schreiben (Zitat: "Zwar wird die Schuldnerin von mir vertreten. Für die Zustellung von Urkunden bin ich aber nicht bevollmächtigt.") mitgeteilt.
Die Bank hält dagegen, zumindest im Zeitpunkt der Zustellung sei die Bevollmächtigung wirksam gewesen, alles andere seien taktische Spielchen. Sie überreicht zwei Vollmachten der Schulderin für RA Sowieso (übliche Prozessvollmacht). Als Betreff ist einmal die Belegenheit und einmal "Schuldnerin gegen Bank" eingetragen, wobei sich letzteres auch auf einen gesonderten Zivilprozess wegen Schadensersatz beziehen könnte.
Zustellung wirksam oder Einstellung nach § 28 ZVG? Ich wäre eher für letzteres, weil mir die erteilten Vollmachten zu wenig passend für das Versteigerungsverfahren sind.
Ähnliches Thema: Beschränkung der Prozessvollmacht
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!