Zuständigkeit für Genehmigung nach § 2347 BGB

  • Wie beurteilt Ihr die Frage der Zuständigkeit für die Genehmigung des Pflichtteilsverzichts nach § 2347 BGB wenn das Kind durch die Eltern vertreten werden kann und kein Pfleger handelt?

    Macht das bei Euch dann das FamG oder trotzdem das VomG?

    Hier wurde in #2 die Auffassung vertreten, dass noch immer das VormG für sämtliche Genehmigungen nach § 2347 BGB zuständig sei. Nach dem Gesetzeswortlaut zweifellos richtig aber so wirklich Sinn macht das nicht, oder?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde weiterhin vom Gesetzeswortlaut ausgehen und das Vormundschaftsgericht für zuständig halten. Der Gesetzgeber hat auch in einigen anderen Fällen die Anpassung vergessen. Die Änderungen sind mit dem Wegfall des Vormundschaftsgerichts durch das FGG-Reformgesetz vorgesehen (konkret zu § 2347 BGB: Art. 50 Nr. 68 des Entwurfs http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/063/1606308.pdf).

  • Das sehe ich genauso wie KlausR.:daumenrau

    Das waren eben die Pannen , die 1998 passiert sind , wie Z.B. die Beibehaltung der Zuständigkeit des Vomrundschaftsgerichts bei § 112 BGB oder § 64 EstG .

  • Ich greife das Thema noch mal auf.

    Ich soll (als FamG) einen Vertrag genehmigen, nach welchem u.a. mdj. Enkel (KV ist vorverstorben) auf Abfindungsansprüche nach §§ 12 u. 13 HöfeO verzichten.

    Hintergrund ist, dass der Großvater seinen Hof unter Lebenden auf einen Sohn übertragen hat und die anderen Geschwister (und die o.g. Kinder des verstorbenen Bruders) nun den Verzicht erklären, weil sie - angeblich - bereits mehr an Zuwendungen bekommen haben, dals ihnen nach der HöfeO als Abfindung zustünde.

    1. Ist das FamG zuständig?
      Ich denke eher, dass es sich im Grunde um eine Vereinbarung nach § 2347 BGB handelt, so dass das VormG zuständig wäre.
      .
    2. Der Verzicht auf die Ansprüche nach § 12 HöfeO ist ja vielleicht noch genehmigungsfähig, sofern tatsächlich nachgewiesen werden kann, dass bereits mehr zugewendet wurde, als nach § 12 HöfeO als Abfindung zustünde.
      Aber ein Verzicht auf Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO??! Halte ich auf keinen Fall für genehmigungsfähig, da ja überhaupt nicht absehbar ist, in welcher Höhe solche Ansprüche entstehen könnten.
      Wie seht Ihr das?

    Ulf

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  • Da die HöfeO offenbar leider nicht automatisch verlinkt wird, hier der Text der Normen § 12 u. 13:

    § 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall
    [Blockierte Grafik: http://www.intra.nds-voris.de/jportal/jp_js1…/lay/1px_tr.gif](1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

    (2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.

    (3) Von dem Hofeswert werden die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlaß nach dem allgemeinen Recht entspricht.
    (4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.

    (5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben zustehenden Abfindung, auch wenn diese durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in welcher Art und in welchem Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß der Entscheidung wesentlich geändert haben.

    (6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Abfindung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und ihm zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.

    (7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen.

    (8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt verpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht gedeckt sind.

    (9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.

    (10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangt.


    § 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks
    [Blockierte Grafik: http://www.intra.nds-voris.de/jportal/jp_js1…/lay/1px_tr.gif](1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

    (2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

    (3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

    (4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall a) wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
    b) den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
    und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

    (5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

    (6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

    (7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

    (8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

    (9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

    (10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

    Ulf

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  • Die Frage der Zuständigkeit beurteile ich so wie Klaus R. in #2. Du brauchst ja (leider) keinen Ergänzungspfleger, der Elternteil kann vertreten

    Zu der Genehmigungsfähigkeit teile ich Deine Auffassung, wenn die Zuwendungen nachweislich den Wert der Abfindungen übersteigen, kann man wohl genehmigen. Obwohl ich mich damit auch immer schwer tue insbesondere, wenn die Zuwendungen dem verstorbenen Elternteil zu Gute gekommen sein sollten.

    Einen Verzicht auf Ansprüche nach § 13 HöfeO würde ich nicht genehmigen. Zur Not muss das Beschwerdegericht entscheiden.

  • Ich sehe im Fall #4 keinen Erbverzicht, da hätte der Verzichtende durch Vertrag mit dem Erblasser auf das gesetzliche Erbrecht verzichten müssen (§ 2346 BGB).

    Hier verzichten gesetzliche Erben (des hoffreien Vermögens) durch Vertrag (§ 397 I BGB) auf Ausgleichsansprüche gegen einen anderen gesetzlichen Erben, der im Wege der Sondererbfolge Hoferbe geworden ist.

    Es wird (nur) auf Ansprüche verzichtet, das geht doch über § 1812 BGB, der aber in § 1643 BGB nicht gelistet ist. Demnach keine Genehmigungspflicht.

  • Ich sehe im Fall #4 keinen Erbverzicht, da hätte der Verzichtende durch Vertrag mit dem Erblasser auf das gesetzliche Erbrecht verzichten müssen (§ 2346 BGB).


    Sorry, der Sachverhalt ist vielleicht nicht deutlich genug gewesen:

    Der Erblasser und damalige Hofübergeber schließt den Vertrag mit seinen Kindern und den Enkeln, die an die Stelle des vorverstorbenen Kindes treten.
    Der Hofübernehmer ist ebenfalls beteiligt.

    Der Vertrag ist betitelt mit "Erklärungen über den Verzicht nach den Bestimmungen der Höfeordnung".

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann sieht die Angelegenheit anders aus. Das liste ich auch unter § 2347 BGB, soweit der Hofübergeber beteiligt ist.
    Dann ist nicht das FG, sondern das VG zuständig.

    Da der Hoffolger auch die auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten übernehmen muss und diese vorrangig aus dem hoffreien Nachlass zu befriedigen sind, im Gegenzug der Hoffolger die anderen von überschießenden Verbindlichkeiten freistellen muss, kann es sich für die anderen Erben bei dem Verzicht um ein Nullsummenspiel handeln. Vielleicht erleichtert das die Entscheidung.

  • Dann sind wir ja alle einer Meinung, was die Zuständigkeit angeht. :einermein

    Und damit bin ich dann die Sache los und muss mich wegen der Genehmigungsfähigkeit nicht mehr quälen... :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Und damit bin ich dann die Sache los und muss mich wegen der Genehmigungsfähigkeit nicht mehr quälen... :teufel:



    Hast Du es gut, bei mir würde sich nur die Farbe der Akte ändern, nicht aber die Zuständigkeit.:)

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