Verjährung Kosten

  • Hallo miteinander!

    Hab da mal eine Frage:

    August 2003 wurde ein Vergelich geschlossen, der Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Mitte März 2006 fragt der Klägervertreter an, wann über seinen KFA von Mitte September 2003 entschieden wird und legt eine Kopie desselben bei.
    KFA war voher keiner im Akt.

    Hab den also jetzt an den Feind zur Ktn/Stn geschickt und der beantragt nun, den Antrag wegen Verjährung zurückzuweisen.

    Meinungen? Wann tritt Verjährung ein?? :gruebel:

  • der BGH hat mit Beschluß vom 23.3.2006, Az V ZB 189/05 festgestellt, dass für allgemeine Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich die 3 jährige Verjährungsfrist gilt.
    Allerdings gelte dies nicht für solche Kostenerstattungsansprüche, die mit der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung aus dem Titel endgültig entstanden sind. Diese verjähren erst in 30 Jahren. Zur Unterbrechung der Verjährung derartiger Ansprüche bedarf es nicht eines Antrages auf Festsetzung.

    Die Kostengrundentscheidung in einem Urteil ist derjeingen in einem rechtskräftigen Vergleich wohl gleichzusetzen.

    Es liegt keine Verjährung vor.

  • Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und durchsetzbar ist (Fälligkeit) und der Gläubiger Kenntnis davon haben musste.

    Konkret: Die drei Jahre laufen ab dem 01.01.04 und enden am 31.12.06. Eine Verjhärung ist somit noch nicht eingetreten.

  • @Manfred: Kostengrundentscheidung im gerichtlichen Verfahren bedeutet gleiche Verjährung wie Titel selbst, d.h. der Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner verjährt in 30 Jahren.

    Der Kostenerstattungsanspruch gegen den eigenen Mandanten ist etwas anderes. Der verjährt tatsächlich in 3 Jahren.

  • Ich bin der gleichen Ansicht wie rakumi und nicky.
    Ein andere Frage ist, ob der Anspruch evtl. verwirkt sein könnte, was nach der mir bekannten Rechtsprechung aber nach 3 Jahren und somit auch hier nicht der Fall ist.

    @ rakumi:
    Man dankt für die BGH-Entscheidung, die mir auch noch nicht geläufig war. :daumenrau

  • Zitat von 13

    Ich bin der gleichen Ansicht wie rakumi und nicky.
    Ein andere Frage ist, ob der Anspruch evtl. verwirkt sein könnte, was nach der mir bekannten Rechtsprechung aber nach 3 Jahren und somit auch hier nicht der Fall ist.

    @ rakumi:
    Man dankt für die BGH-Entscheidung, die mir auch noch nicht geläufig war. :daumenrau


    Von einer Verwirkung würde ich nicht so schnell ausgehen. Dazu bedarf es immer eines Verwirkungstatbestandes.

  • Ich bin inzwischen (m.E.) fündig geworden :

    LG Zweibrücken, Beschluss vom 18.1.2006, Qs 6/06 (Rechtspfleger Mai 2006). Demnach wäre die Verjährungfrist 30 Jahre.

    Da geht es zwar um eine Strafsache, aber da sehe ich kein Problem drin.

    Also für die Zukunft sind wir auf sowas vorbereitet:aetsch:

  • Meines Wissens gilt die 30 Jahresfrist; es wäre aber die sogenannte "Verwirkung" zu prüfen. Durfte der AGG noch ernstlich mit einer Festsetzung rechnen?
    Die Verwirkung ist durch den Rpfl zu prüfen. In den Entscheidungen die ich ( als ich das Problem hatte) gefunden hatte, wurde jedoch zwischen 5-7 Jahren als Verwirkungszeitraum ausgegangen.

  • Zitat von Diabolo

    es wäre aber die sogenannte "Verwirkung" zu prüfen. Durfte der AGG noch ernstlich mit einer Festsetzung rechnen?



    Nach Ablauf von nur 3 Jahren durfte er das allemal. Eine Einrede der Verwirkung hat hier keine Chance.

  • Noch mal kurz zu der zitierten BGH-Entscheidung vom 23.03.2006: Auch ich halte sie für einschlägig. Sie betrifft jedoch nur den Fall des rechtskräftigen Urteils. Der BGH stützt sich daher auf § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Darin ist jedoch von einer rechtskräftigen "Feststellung" des Anspruchs die Rede. Bei einem gerichtlichen Vergleich werden keine Ansprüche festgestellt. In diesem Fall muss man wohl über §§ 197 ABs. 1 Nr. 4 BGB, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehen - natürlich mit demselben Ergebnis einer 30-jährigen Verjährung.

    Zum Thema "Verwirkung": Verwirkung kann niemals vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten! Daher ist diese Diskussion im vorliegenden Fall nicht zu führen.

    Im übrigen benötigen wir für eine Verwirkung immer ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment. Für letzteres reicht es nicht aus zu fragen, ob der Gegener noch mit der Geltendmachung des Anspruchs rechnen musste. Vielmehr müssen für eine Verwirkung konkrete Umstände aus dem Verhalten des Antragstellers vorliegen, aus denen der Gegner klar entnehmen durfte, dass der Anspruch in Zukunft nicht mehr verfolgt werden wird. Alleine Nichtstun, Schweigen o.ä. sind keine derartigen konkreten Umstände. Es muss quasi ein aktives Verhalten vorliegen.

    (Da ist noch relativ neu hier bin die Frage: zu viel, zu lang oder sonstwie nicht regelkonform? Der Beitrag ist auch gedacht als Revanche für die sehr hilfreichen Antworten, die ich hier schon erhalten habe.)

    RA Simon

  • Verwirkung und Verjährung sind Einreden, die vom Gegner vorgetragen werden müssen. Wird trotzdem gezahlt, ist der Empfänger nicht bereichert.

  • Zitat von Erzett

    Verwirkung und Verjährung sind Einreden, die vom Gegner vorgetragen werden müssen. Wird trotzdem gezahlt, ist der Empfänger nicht bereichert.

    Ja schon, aber was will der Dichter uns damit sagen? Dass man möglichst nicht auf eine verjährte Forderung zahlen soll?

  • Ich höre vor der 788-er Festsetzung den Sch an, wenn der sich nicht auf die Verjährung beruft setze ich die Kosten fest, ob die nun 1,4 oder noch mehr Jahre alt sind.

  • Zitat von Erzett

    Ich höre vor der 788-er Festsetzung den Sch an, wenn der sich nicht auf die Verjährung beruft setze ich die Kosten fest, ob die nun 1,4 oder noch mehr Jahre alt sind.

    alles klar. oder wie meine Tochter sagen würde: gecheckt, gecheckt.

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