ErbbauR: Grundschuldeintragung ohne Eigentümerzustimmung

  • Hilfe der Morgen fängt ja gut an:

    Habe vor längerem eine Grundschuld auf einem ErbbauR ohne Eigentümerzustimmung eingetragen.:eek::eek::eek:

    Aufgefallen ist dies jetzt, weil die Grdschuldgläubigerin die Zustimmungserklärung zur Vervollständigung ihrer Akten angefordert hat.

    Nun muss ich ja bei dem Recht einen Amtswiderspruch eintragen. Wortlaut???
    "Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Grundstückseigentümer..... eingetragen am"
    ODER????
    Den Grdsch.Gl. und das Notariat habe ich heute vorab telefonisch über den Sachverhalt informiert. Die nachträgliche Beibringung der Belastungsgenehmigung der Eigentümer soll wohl kein Problem sein. HOFFENTLICH!!
    Erfolgt dann die spätere Löschung des Amtswiderspruchs auf Antrag der Grundstückseigentümer???

  • Lotte - ruhig Blut. Wie ich aus Deinem Vortrag sehe, will der Eigentümer nachträglich genehmigen. Damit wird die Eintragung der Grundschuld wirksam. Ein Amtswiderspruch ist nicht notwendig.
    Also die Akten an Land ziehen, Einsichtsverbot setzen und abwarten, bis die Genehmigung kommt.
    Einen Amtswiderspruch kannst Du immer noch eintragen - als letztes Mittel.

  • Da offenbar alle mitspielen wollen, kannst Du erst einmal beruhigt abwarten. Mache es wie von tarzan vorgeschlagen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da offenbar alle mitspielen wollen, kannst Du erst einmal beruhigt abwarten. Mache es wie von tarzan vorgeschlagen.



    Dem schließe ich mich an.
    Den Amtswiderspruch würde ich erst eintragen, wenn der Eogentümer doch nicht zustimmen sollte oder irgendetwas anderes schief geht...

  • Einsichtsverbot habe ich gesetzt.

    Leider ist das Notariat nicht unbedingt als zuverlässig bekannt. Wie viel Tage kann ich denn warten???

  • Einsichtsverbot habe ich gesetzt.

    Leider ist das Notariat nicht unbedingt als zuverlässig bekannt. Wie viel Tage kann ich denn warten???


    Solange nichts sonst passiert. Außerdem würde ich Kontakt mit dem Gläubiger aufnehmen und die Zustimmung von dort aus veranlassen. Dieser hat ein größeres Interesse daran. Nur als letzter Ausweg - Amtswiderspruch.

  • Handelt es sich eigentlich um ein Brief- oder um ein Buchrecht? Will die Gläubigerin ihre "Akten vervollständigen", weil eine Abtretung geplant ist?

  • Ob eine Abtretung geplant ist weiß ich nicht. Es handelt sich um ein Buchrecht.



    Wenn Du morgen einen Antrag auf Eintragung einer Abtretung des Rechts bekommst, stehst Du von dem Problem, ob Du eventuell gezwungen bist, den gutgläubigen Erwerb des Rechts zu vollziehen. Ich würde daher einfach einen Amtswiderspruch eintragen, um mögliche Schadensersatzansprüche abzuwehren.

  • Das Problem des gutgläubigen Erwerbs würde sich nicht stellen. Nach hM geht die Eintragung eines Amtswiderspruchs einem gestellten Eintragungsantrag vor, weil § 17 GBO nicht auf von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen anwendbar ist (BayObLG Rpfleger 1994, 453).

  • Das Problem des gutgläubigen Erwerbs würde sich nicht stellen. Nach hM geht die Eintragung eines Amtswiderspruchs einem gestellten Eintragungsantrag vor, weil § 17 GBO nicht auf von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen anwendbar ist (BayObLG Rpfleger 1994, 453).



    Es geht nicht um die Frage des § 17 GBO, sondern darum, ob das Grundbuchamt einen gutgläubigen Erwerb vollenden muss, wenn der Antrag eingeht, bevor der Amtswiderspruch eingetragen war. Es wird durchaus vertreten, dass das Grundbuchamt dann verpflichtet ist, den gutgläubigen Erwerb durch die Eintragung zu vollenden, wenn es zwar von der Grundbuchunrichtigkeit Kenntnis hat, aber für die entsprechende Kenntnis des Erwerbers in dem nach § 892 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anhalt hat (Vergl. Literaturhinweise in Schöner/Stöber, 14. Aufl., RN 352, Fußnote 47).

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