Unterschriftsbeglaubigung, § 10 BeurkG

  • Hallo !

    Habe leider keinen Kommentar zum BeurkG vorliegen, hoffe daher, dass Ihr mir weiterhelfen könnt.

    In einem Kaufvertrag tritt eine Rechtsanwältin für eine 1923 geborene Frau aus einem Altenheim auf. Diese genehmigt anschließend den Vertrag, aus der Genehmigung geht nicht hervor, dass ihr der Inhalt des Vertrags in allen Teilen bekannt ist, sondern sie bezieht sich lediglich auf die Urkundenrolle des Notars.

    Der Beglaubigungsvermerk lautet nun: "Vorstehende vor mir vollzogene Namensunterschrift von (der alten Dame) - zuverlässig vorgestellt von Frau Dr. XY, Nierstein (sonst nichts weiter).

    Ich habe nun Bedenken zum Einen, dass die Frau den Vertrag gar nicht kennt bzw. evtl. nicht geschäftsfähig ist, da bei Beglaubigungen § 11 offenbar nicht greift und sich die Notarin nicht genügend Kenntnis über die Identität der Person verschafft hat.

  • Das ganze dient wohl dazu, eine belehrungsbedürftige Person von der eigentlichen Beurkundung fern zu halten. Der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, hat vermutlich auch den Entwurf für die Unterschriftsbeglaubigung gefertigt. Der Notar, der die Echtheit der Unterschrift beglaubigt muss sich noch nicht einmal anschauen, was die alte Dame da unterschreibt, sich nicht von der Geschäftsfähigkeit der Person überzeugen und auch erst Recht nicht die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (oder wie immer sich das schimpft) vornehmen.

    Genehmigt ist dann genehmigt, egal wie der Genehmigungstext lautet.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich hatte vor kurzem die gleiche Fallgestaltung. Ich habe kurz in meiner Betreuungs-SE angefragt, ob die Eigentümerin unter Betreuung steht. Da dies nicht der Fall war, mußte ich die Umschreibung wohl oder übel vornehmen.

  • Hinsichtlich der Prüfung des § 10 Abs. 2 BeurkG hätte ich vorliegend keine Bedenken.
    Nach meinem (leider schon etwas älteren) Kommentar zum BeurkG sind als "Erkennungszeugen" regelmäßig nur solche Personen geeignet, die der Notar selbst als zuverlässig kennt, die nicht an dem den Gegenstand der Amtshandlung bildenen Geschäft beteiligt sind oder zu einem Beteiligten in näherer verwandtschaftlicher Beziehung stehen (ergibt sich aus § 25 DONot).

  • jetzt habe ich dem Notar geschrieben, dass er hätte dokumentieren müssen, woher er die Person kennt, die er als zuverlässig bezeichnet hat; er hat sinngemäss geantwortet, das ginge mich nichts an. Hat er recht ?

    wie gesagt, habe leider keinen Kommentar zum BeurkG

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