Anfechtung von Zahlungen aufgrund von Pfändungen

  • Ach ja, sofern ein Gläubiger nach Insolvenzeröffnung beim unwissenden Drittschuldner weiterpfändet, so dürfte er (Gläubiger) den erhaltenen pfändbaren Einkommensteil wohl nach § 81 InsO wieder herausrücken müssen? Ist dies als "Leistung des Schuldners" anzusehen, da ja der AG zahlt?

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst (5. August 2008 um 08:28)

  • Als Arbeitgeber halte ich mich an § 114 Inso und sonst nichts!



    Erstens sind nicht alle so erfahren wie du :blumen:

    und zweitens dacht ich jetzt mal an den Fall, dass der Pfändungsgläubiger gar nichts von der Insolvenzeröffnung wusste (z.B. weil der Schuldner ihn schlichtweg nicht ins Verzeichnis nahm - gar nicht so abwegig). Er handelte also "gutgläubig".

    Sieht man die Zahlungen des AG, die er treuhänderisch für den Schuldner vornahm, als "Leistungen des Schuldners", wäre dann § 82 InsO auf den Pfändungsgläubiger anzuwenden, bzw. könnte die Kohle von diesem geholt werden?

    Dürfte wohl auch wieder die Gretchenfrage sein, ob er sich das Wissen trotzdem zurechnen lassen muss.

  • @ LFdC:

    Ich halte die Begründung des von Dir zitierten Urteils für problematisch. Denn einen wirklichen Beweis, von einer bestimmten Tatsache keine Kenntnis gehabt zu haben, kann naturgemäß nur schwer gelingen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich denke auch, dass für die Großbank, die eine andere Struktur und Orrganisation innehat, andere Maßstäbe gelten als für den guten Onkel Schreinermeister, der vielleicht noch gar nicht weiß, was das Internet ist.

    Aber auch für andere Beteiligte sehe ich da keine großen Unterschiede. Das Geld hier im Fall dürfte nach meiner Meinung weg sein! :mad:

  • der vielleicht noch gar nicht weiß, was das Internet ist



    Dies führt aber das ganze System ad absurdum. Ich veröffentliche mit allen Wirkungen in einem Medium, bei dem ich davon ausgehe, dass nur x Prozent der Adressaten die Veröffentlichung überhaupt zur Kenntnis nehmen (können).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Na ja, als Fazit dürfte die Entscheidung dann wieder wie so oft von der Einstellung des Richters abhängen.

    Der junge, dynmische Amtsmann, der vielleicht zuvor ein Informatikstudium absolvierte und selbst die Datenautobahn nützt, wird sicher anders entscheiden als der kurz vor der Pension stehende Kollege, der seine Urteile noch immer mit der Schreibmaschine verfasst. :teufel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!