Anfechtung von Zahlungen aufgrund von Pfändungen

  • Prima, danke Rainer. Wieder was dazu gelernt.

    Also der Verwalter wird das in Zukunft auch anwenden. Der TH darf das nicht, aber die Gläuibger. Die glänzen vermutlich aber mit Nichtwissen und deswegen darf es der Gläuibger vermutlich bei einem IK Verfahren eher behalten als bei einem IN Verfahren.

    Oder siehst Du das anders?

  • Ich habe mir das Urteil nochmals angesehen. Da ist vom Verwalter die Rede. Also wäre das in Ordnung. Im § 131 InsO steht was von einem Monat, aber in dem Beschluss wird ein Dreimonatszeitraum angesprochen:gruebel:

  • Im § 131 InsO steht was von einem Monat, aber in dem Beschluss wird ein Dreimonatszeitraum angesprochen:gruebel:



    § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO = ein Monat vor Antragstellung
    § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO = zweiter und dritter Monat vor Antragstellung
    (Die Voraussetzungen sind fast identisch.)

    Ansonsten sind meist die gleichen Rechtsanwälte mal Insolvenzverwalter und in anderen Verfahren eben mal Treuhänder, das ist keine Frage von Wissen und Können.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aha, danke, man sollte auch alles lesen. Als Arbeitgeber interessiert mich das nicht wirklich, weil es um die Anfechtung geht. Aber wenn man es weiß ist es auch nicht schlecht.

    Wie macht es denn der TH? Schlägt er der Gläubigerversammlung die Anfechtung in der Regel vor?

    Was ist mit einer Abtretung? Es wäre doch unsinnig die Abtretung noch zwei Jahre wirksam sein zu lassen und der IV oder die Gläubiger können die von der Rückschlagsperre betroffenen Beträge zurückfordern.

  • Wie macht es denn der TH? Schlägt er der Gläubigerversammlung die Anfechtung in der Regel vor?



    Entweder dies odeer er vermerkt es zumindest in seinem Bericht. Dann können die Gläubiger entsprechende Anträge stellen.

    Was ist mit einer Abtretung? Es wäre doch unsinnig die Abtretung noch zwei Jahre wirksam sein zu lassen und der IV oder die Gläubiger können die von der Rückschlagsperre betroffenen Beträge zurückfordern.



    Genau das war das Argument, welches gegen die Anfechtbarkeit bisher genannt wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also keine Berechtigung zur Anfechtung bei Abtretung????



    Dem hat der BGH doch nun eine eindeutige Absage erteilt. Und die Wortes des BGH sind (fast) Gesetz.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Besser weil er dem Gesetzgeber doch immer sagen muss was er nicht richtig gemacht hat :D



    Ich denke nur an den Aufstand, den der BGH nach Aussage seiner Richter bei der Anfechtung in Sachen Arbeitnehmerbeiträge gegen den Gesetzgeber proben will. Wir Verwalter wurden ausdrücklich aufgefordert, geeignete Fälle zum BGH zu bringen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Was ist mit einer Abtretung? Es wäre doch unsinnig die Abtretung noch zwei Jahre wirksam sein zu lassen und der IV oder die Gläubiger können die von der Rückschlagsperre betroffenen Beträge zurückfordern.



    Dem Abtretungsempfänger hat der BGH den Vorzug vor dem Pfändungsgläubiger gegeben. Allerdings, und da hast Du Recht, hätten wir jetzt u.U. die interessante Konstellation:

    1. Zeitraum Nirwana - 3 Monate vor I.A, anfechtungsfest nach § 130 InsO;
    2. 3 Monate vor I.A. - I.E. anfechtbar nach § 130 InsO (wegen BGH zur Globalzession);
    3. I.E. - max. 2 Jahre nach I.E. insolvenzfest wegen§ 114, I InsO;

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich denke mir, dass eine Globalzession in Fällen, in denen § 114 Abs. 1 InsO zum Zuge kommt wohl nicht vorkommen dürfte weil die Zession um wirksam zu sein eine Höchstbetragsbegrenzung haben muss (BGH-Urteil vom 22.06.1989 - III ZR 72/88 -).

    Oder sind Dir solche Fälle bekannt?

  • Prima, danke Rainer. Wieder was dazu gelernt.

    Also der Verwalter wird das in Zukunft auch anwenden. Der TH darf das nicht, aber die Gläuibger. Die glänzen vermutlich aber mit Nichtwissen und deswegen darf es der Gläuibger vermutlich bei einem IK Verfahren eher behalten als bei einem IN Verfahren.

    Oder siehst Du das anders?



    Tut mir leid, dass ich Dir nicht geantwortet habe, aber ich war mit meiner Nebentätigkeit ausgiebig beschäftigt.

    :pcfrust:

  • Dem Abtretungsempfänger hat der BGH den Vorzug vor dem Pfändungsgläubiger gegeben. Allerdings, und da hast Du Recht, hätten wir jetzt u.U. die interessante Konstellation:

    1. Zeitraum Nirwana - 3 Monate vor I.A, anfechtungsfest nach § 130 InsO;
    2. 3 Monate vor I.A. - I.E. anfechtbar nach § 130 InsO (wegen BGH zur Globalzession);
    3. I.E. - max. 2 Jahre nach I.E. insolvenzfest wegen§ 114, I InsO;



    Dem ist vollumfänglich zuzustimmen!

    Zum Unterschied zwischen TH und IV: Klar, darf der TH dies eigentlich nicht. Deswegen wird aber dennoch angefochten. Zahlt der Gläubiger auf das Anschreiben des TH und beruft sich nicht auf § 313, warum soll sich der TH dann noch die Mühe machen und ne GLV einberufen bzw. anregen?

  • Wenn man sich jetzt vorstellt, dass die ZV gem. § 21 InsO einstweilen eingestellt wurde, wird die Einstellung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Die von dem Arbeitgeber aufgrund der einstweiligenn Einstellung verwahrten Beträge sind also an den Pfändungsgläubiger zu zahlen, weil die Pfändung erst mit Ablauf des Eröffnungsmonats (oder Folgemonats) unwirksam wird.

    Arbeitgeber zahlt also an den Gläubiger und der Verwalter nimmt es ihm wieder ab.

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