Stundung für Nachtragsverteilung?

  • Hallo!

    Ich habe in einem aufgehobenen Verfahren Nachtragsverteilung angeordnet. Gegen den Anordnungsbeschluss wurde durch den Schuldnervertreter sofortige Beschwerde eingelegt. Außerdem wurde 1. PKH und Beiordnung für das Verfahren über die sofortige Beschwerde sowie 2. Stundung der Kosten des Nachtragsverteilungsverfahrens und Beiordnung des Rechtsanwaltes beantragt. Ich habe ein Problem mit 2. In Vertretung hat meine Kollegin geschrieben, dass die Nachtragsverteilung verfahrenstechnisch zum Insolvenzverfahren gehört. Eine gesonderte Entscheidung über die Stundung sei nicht möglich bzw. erforderlich. Über den Stundungs- und Beiordnungsantrag für das Insolvenzverfahren wurde bereits rechtskräfig entschieden.
    Der Schuldnervertreter sieht das natürlich nicht so und besteht auf einer Entscheidung.
    Wie seht ihr das? Ist das Nachtragsverteilungsverfahren ein gesonderter Verfahrensabschnitt im Sinne des § 4 a II 2 InsO? Danke für eure Hilfe!

  • Eine Stundung ist m.E. ausgeschlossen. Wenn mehr Kosten anfallen würden als zu verteilen wäre, greift § 203 III InsO. Also kein Rechtsschutzbedürfnis für Stundung. Wäre ja auch abstrus, wenn Masse an die Gläubiger verteilt würde und die Staatskasse zahlt die Kosten dafür. Für PKH besteht schon mal gar keine Notwendigkeit; wenn der Schuldner in der Beschwerde scheitert und die Anordnung der NTV also rechtens war, ist der Schuldner im NTV Verfahren nicht beschwert, da die Verteilung nur die Gläubiger betrifft.

  • Hallo,

    da ich in den mir vorliegenden Kommentaren dazu nichts gefunden habe, hoffe ich, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
    Ich bearbeite keine Insolvenzakten, jedoch wurde mir diese InsO-Akte zur Gerichtskostenberechnung des Beschwerdeverfahrens vorgelegt.
    Wie in dem Fall des Themenstarters wurde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Der Rpfl. der InsO-Abteilung hat PKH bewilligt und der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.
    Dass für das Beschwerdeverfahren PKH bewilligt werden kann, ist klar, aber wie sieht's mit der funktionellen Zuständigkeit für die Bewilligung aus? Durfte der Rpfl. im vorliegenden Fall PKH bewilligen oder wäre nicht eher der Richter dafür zuständig gewesen, der letztendlich über die Beschwerde entschieden hat? Für den Fall, dass der Rpfl. gar nicht zuständig war, ist die PKH-Bewilligung trotzdem wirksam (lt. Zöller bei fehlerhafter Bewilligung wg. Vertrauensschutz), bis sie von höher Instanz aufgehoben wird, oder ist sie nach § 8 RPflG unwirksam?

    Im Voraus vielen Dank für eure Hilfe und einen schönen Feierabend!

  • Hallo,

    da ich in den mir vorliegenden Kommentaren dazu nichts gefunden habe, hoffe ich, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
    Ich bearbeite keine Insolvenzakten, jedoch wurde mir diese InsO-Akte zur Gerichtskostenberechnung des Beschwerdeverfahrens vorgelegt.
    Wie in dem Fall des Themenstarters wurde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Der Rpfl. der InsO-Abteilung hat PKH bewilligt und der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.
    Dass für das Beschwerdeverfahren PKH bewilligt werden kann, ist klar, aber wie sieht's mit der funktionellen Zuständigkeit für die Bewilligung aus? Durfte der Rpfl. im vorliegenden Fall PKH bewilligen oder wäre nicht eher der Richter dafür zuständig gewesen, der letztendlich über die Beschwerde entschieden hat? Für den Fall, dass der Rpfl. gar nicht zuständig war, ist die PKH-Bewilligung trotzdem wirksam (lt. Zöller bei fehlerhafter Bewilligung wg. Vertrauensschutz), bis sie von höher Instanz aufgehoben wird, oder ist sie nach § 8 RPflG unwirksam?

    Im Voraus vielen Dank für eure Hilfe und einen schönen Feierabend!

    Hm, da kann ich auch nur aus der Hüfte schießen:

    sollte es sich um ein Verfahren handeln, welches nach dem 1.12.2001 eröffnet ist, lässt sich über die Abgrenzung von PKH- und Beiordnung im Rahmen der Kostenstundung (so wenn sie denn gegeben war) nachdenken. War eine Kostenstundung nicht nötig, kommt eine PKH im Beschwerdeverfahren - wie Du zutreffend hervorgehoben hast - in Betracht.
    Nur würde ich als iudex a quo eine solche allenfalls dann bewilligen, wenn ich der Beschwerde abhelfe; sonst ist es m.E. sache der Kammer, diese hat u.a. die Erfolgsaussichten zu prüfen. Der Gedanke mit § 8 RpflG ist von daher nicht fern; zumal ein Vertrauensschutz dadurch nicht geschaffen wurde, sofern der Anwalt nicht noch umfangreich nach der "Bewilligung" tätig geworden ist (dann wäre es wohl ein Regressfall).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ohne jetzt groß nachzuschauen: auch die Nichtabhilfe ist eine Entscheidung. Teilweise verlangen Landgericht gar für eine Nichtabhilfe in Beschlussform. Insofern meine ich sehr wohl, dass funktionell der Rechtspfleger entscheiden konnte. Sieht natürlich etwas seltsam aus, wenn er erst PKH bewilligt und dann nicht abhilft.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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