Bezahlung der Vergütung aus Staatskasse trotz vermögend

  • Hallo,

    ich bin noch recht neu i. d. Betreuung bzw. hatte sowas noch nicht:

    Ich habe die Betreuungsakte auf dem Tisch weil ein neuer Vergütungsantrag für das II. Quartal eingegangen ist.

    Jetzt sehe ich, dass meine Vorgängerin für das I. Quartal die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt hat, obwohl die Betreuerin "vermögend" beantragt hat und die Betreute auch tatsächlich vermögend war (und heute auch noch ist lt. neuem Vergütungsantrag).

    Bin ratlos...was ist jetzt zu tun? :gruebel:
    Wahrscheinlich rückfordern zugunsten Staatskasse und neu festsetzen gegen Betreuten - aber wie?

    Maryl

  • Hier würde ich die für das I. Quartal gezahlte Vergütung mit einer KR zurückfordern.
    Ein neuer Vergütungsbeschluss ist entbehrlich.

  • D. h. dass der Betreuer die Vergütung gleich aus dem Vermögen des Betreuten zurückzahlt...mmh, klingt gut und irgendwie angenehm unkompliziert.

    Danke!

  • Grundsätzlich wäre aber vor Festsetzung der Betroffene oder ein entsprechend zu bestellender Verfahrenspfleger anzuhören gewesen. Ich denke, das sollte man hier auch nicht umgehen. Also würde ich anhören und dann per Beschluss zurückfordern (+Kostenrechnung erstellen natürlich) . Ist aber auch nicht viel komplizierter als nur mit KR, nur 3 Kreuzchen mehr ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hier würde ich die für das I. Quartal gezahlte Vergütung mit einer KR zurückfordern.
    Ein neuer Vergütungsbeschluss ist entbehrlich.




    Wie soll eine Rückforderung mit einer Kostenrechnung funktionieren?

    M. E. muss ich zunächst erst mal entweder zu einer Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses kommen, die jedoch ausgeschlossen sein dürfte oder zur Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen (Regress).

    Dies setzt jedoch eine entsprechende Anhörung, ggf. Bestellung eines Verfahrenspflegers voraus.

  • Der Bezi dreht uns den Hals um, wenn wir ohne Anhörung wiedereinziehen. Hatten deshalb regelmäßig Aufhebungen vom LG.

  • Bei anstehender Rückforderung schicke ich die Akten immer erst an den Bezi. Dann bekomme ich ein Rechtsmittel seitens der Landeskasse (denn für die andere Seite ist meist schon RK eingetreten) und kann dann abändern und zurückfordern.
    Das ist die sauberste Lösung, denke ich.

  • Bei anstehender Rückforderung schicke ich die Akten immer erst an den Bezi. Dann bekomme ich ein Rechtsmittel seitens der Landeskasse (denn für die andere Seite ist meist schon RK eingetreten) und kann dann abändern und zurückfordern.
    Das ist die sauberste Lösung, denke ich.



    Ist eine gute Lösung ! Und gibt es eine zeitliche Schranke im Hinblick auf bereits ergangene Beschlüsse, innerhalb derer der Bezi RM einlegen kann ? Habe gerade eine Akte ausgegraben, in der seit 1 1/2 Jahren immer munter aus der Staatskasse ausgezahlt wurde, obwohl die Betreute nachweislich und aktenkundig Vermögen hatte...

  • Wenn der Ursprungsbeschluss dem Bezi bisher nicht zugestellt wurde, kann er jetzt auch noch Rechtsmittel einlegen. Finde ich persönlich auch die Beste Lösung.

  • Wenn der Ursprungsbeschluss dem Bezi bisher nicht zugestellt wurde, kann er jetzt auch noch Rechtsmittel einlegen. Finde ich persönlich auch die Beste Lösung.


    :zustimm:
    Ohne Beschluss oder Anhörung kann eine Frist nicht in Gang gesetzt werden.

  • die höhen der vergütungen sind doch bei mittellos und vermögend auch ganz anders. ich forder bei sowas auch immer den betrag, der damals gezahlt wurde zurück - aber vom betreuer - und der beantragt dann neu seine vergütung, aber nach höheren sätzen natürlich. problematisch ist's natürlich, wenn schon so viel zeit verstrichen ist, weil sich dann die frage stellt, ob er die verg noch geltend machen kann...

  • die höhen der vergütungen sind doch bei mittellos und vermögend auch ganz anders. ich forder bei sowas auch immer den betrag, der damals gezahlt wurde zurück - aber vom betreuer - und der beantragt dann neu seine vergütung, aber nach höheren sätzen natürlich. problematisch ist's natürlich, wenn schon so viel zeit verstrichen ist, weil sich dann die frage stellt, ob er die verg noch geltend machen kann...




    Und auf welcher Grundlage soll eine Rückforderung vom Betreuer möglich sein? :gruebel:

  • - aber vom betreuer - und der beantragt dann neu seine vergütung, aber nach höheren sätzen natürlich.



    Warum soll der betreuer neu beantragen, wenn der Antrag seinerzeit gegen das Vermögen gerichtet war? Dann hat nicht der betreuer gepennt, sonder der Rpfl-Kollege. Ich sehe kein Erfordernis für einen neuen Antrag seitens des Betreuers.
    Nach RM des BeZi den Beschluss aufheben, gezahlte Vergütung zurückfordern und gegen das Vermögen d. Betreuten festsetzen.....NACH erfolgter Anhörung......

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Und auf welcher Grundlage soll eine Rückforderung vom Betreuer möglich sein? :gruebel:[/quote]

    Wir ziehen nach § 1836 e BGB per Beschluss ( nicht KR ) wieder ein, meistens ohne Anhörung des Bezis, wenn der Fall wie hier eindeutig ist.

  • Und auf welcher Grundlage soll eine Rückforderung vom Betreuer möglich sein? :gruebel:



    Wir ziehen nach § 1836 e BGB per Beschluss ( nicht KR ) wieder ein, meistens ohne Anhörung des Bezis, wenn der Fall wie hier eindeutig ist.[/quote]


    Diese Regelung rechtfertigt allerdings nur eine Einziehung (Regress) vom Betreuten.

  • :zustimm:
    Vom Betreuer habe ich noch nie zurückgefordert. Er ist ja auch nicht "Schuldner" der Vergütung. Die Vergütungsbeschlüsse lauten ausdrücklich "an den Betreuer aus der Staatskasse" oder "an den Betreuer aus dem Vermögen des Betroffenen" zu zahlende Vergütung.
    Die Rückforderung erfolgt grds. nur durch Beschluss. Nach Ablauf der Rechtmittelfrist stelle ich den Betrag zum Soll.

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