GbR aufgelöst oder nicht?

  • Hallo!

    Ich brauche mal Denkhilfe der Forianer, irgenwie ist heute nicht mein Tag

    Im Grundbuch eingetragen sind A und B in GbR
    Es liegt ein Grundbuchberichtigungsantrag vor, in dem es sinngemäß fast wörtlich heißt:

    Jeder von uns, A + B, hat seinen gesamten Gesellschaftsanteil an der vorgenannten Gesellschaft übertragen auf die C GmbH& Co. KG. Diese C GmbH... ist dadurch in die Gesellschaft eingetreten.
    Wir, alle bisherigen Gesellschafter und der neue einzige Rechtsnachfolger der GbR bewilligen und beantragen die Berichtigung des GB ... dahingehend das die C GmbH... als Alleineigentümerin eingetragen wird.

    UB, Vertretungsnachweis durch Notarbescheinigung liegen ordnungsgemäß vor.

    Nun bin ich am Grübeln,

    wenn zwei Gesellschafter ihren Anteil komplett übertragen auf einen Dritten, ist die Gesellschaft aufgelöst, der Dritte kann doch dadurch nicht Gesellschafter werden.
    Meiner Meinung nach müsste er doch erst eintreten, dann können die Gesellschaftsanteile übertragen werden womit dann die Gesellschaft ebenfalls aufgelöst ist. Eine Ein-Manngesellschaft gibt es nicht. Müsste dann das Gesellschaftsvermögen (hier Grundstück) durch Auflassung übertragen werden, oder ist das einfache Rechtsnachfolge und das Grundbuch kann durch Berichtigungsantrag berichtigt werden?

    Wie gesagt ich bin etwas verwirrt:gruebel:, vieleicht kann mir jemand Denkanstöße geben.

  • Die Gesellschaft erlischt erst mit der Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Dritten. Dieser wird alleiniger Rechtsträger, da es keine Einmann-Personengesellschaften gibt. Eine Auflassung ist jedoch nicht erforderlich (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. RN 982h).

  • Ich hatte kürzlich einen fast gleichen Fall.

    Ich hatte mich dazu entschlossen, das als Fall der GB-Berichtigung anzusehen und den alleinigen Erwerber als Rechtsnachfolger ohne Auflassung einzutragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und was nehmt ihr für Kosten ?? Ich habe grade die Übetragung der BGB - Anteile auf eine KG eingetragen und die Kosten nach §§ 60,61 KostO berechnet. Macht ihr das auch so oder nehmt ihr die Gebühr nach § 67 Kosto ??

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