Hallo!
Ich brauche mal Denkhilfe der Forianer, irgenwie ist heute nicht mein Tag
Im Grundbuch eingetragen sind A und B in GbR
Es liegt ein Grundbuchberichtigungsantrag vor, in dem es sinngemäß fast wörtlich heißt:
Jeder von uns, A + B, hat seinen gesamten Gesellschaftsanteil an der vorgenannten Gesellschaft übertragen auf die C GmbH& Co. KG. Diese C GmbH... ist dadurch in die Gesellschaft eingetreten.
Wir, alle bisherigen Gesellschafter und der neue einzige Rechtsnachfolger der GbR bewilligen und beantragen die Berichtigung des GB ... dahingehend das die C GmbH... als Alleineigentümerin eingetragen wird.
UB, Vertretungsnachweis durch Notarbescheinigung liegen ordnungsgemäß vor.
Nun bin ich am Grübeln,
wenn zwei Gesellschafter ihren Anteil komplett übertragen auf einen Dritten, ist die Gesellschaft aufgelöst, der Dritte kann doch dadurch nicht Gesellschafter werden.
Meiner Meinung nach müsste er doch erst eintreten, dann können die Gesellschaftsanteile übertragen werden womit dann die Gesellschaft ebenfalls aufgelöst ist. Eine Ein-Manngesellschaft gibt es nicht. Müsste dann das Gesellschaftsvermögen (hier Grundstück) durch Auflassung übertragen werden, oder ist das einfache Rechtsnachfolge und das Grundbuch kann durch Berichtigungsantrag berichtigt werden?
Wie gesagt ich bin etwas verwirrt, vieleicht kann mir jemand Denkanstöße geben.
GbR aufgelöst oder nicht?
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Die Gesellschaft erlischt erst mit der Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Dritten. Dieser wird alleiniger Rechtsträger, da es keine Einmann-Personengesellschaften gibt. Eine Auflassung ist jedoch nicht erforderlich (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. RN 982h).
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Ich hatte kürzlich einen fast gleichen Fall.
Ich hatte mich dazu entschlossen, das als Fall der GB-Berichtigung anzusehen und den alleinigen Erwerber als Rechtsnachfolger ohne Auflassung einzutragen. -
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Ich stimme den Vorrednern ebenfalls zu und so etwas auch schon im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen.
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werde eintragen, auch wenn mir der Aufbau der Urkunde widerstrebt.
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Und was nehmt ihr für Kosten ?? Ich habe grade die Übetragung der BGB - Anteile auf eine KG eingetragen und die Kosten nach §§ 60,61 KostO berechnet. Macht ihr das auch so oder nehmt ihr die Gebühr nach § 67 Kosto ??
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1 Gebühr nach § 60 KostO.
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Noch mal .
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1 Gebühr nach § 60 KostO.
Mache ich genauso. -
Braucht es da dann auch keine UB?
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In Bayern schon (s. NJW 2000, 1169).
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Eine UB ist erforderlich, s. RdNr. 149 Schöner/Stöber Grundbuchrecht.
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In diesen Fällen verlange ich immer eine UB.
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UB ist vorzulegen, meine ich.
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