Erteilung RSB vor Schlussverteilung

  • Hallo an alle!

    Hier eine Frage, die mich als Neuling doch etwas verunsichert. Wahrscheinlich (und hoffentlich) ist euch das glasklar und ihr könnt mir helfen:

    IN-Verfahren, natürliche Person
    ST hat gerade stattgefunden, Schlussverteilung steht aber noch aus

    Nun ist die Laufzeit der Abtretungserklärung gerade abgelaufen und RA drängelt auf sofortige Erteilung der RSB.

    Seht ihr ein Problem in der Erteilung der RSB noch vor der Verteilung der Masse an die Gläubiger?

    Einerseits IV bleibt IV, auch nach Erteilung und kann das Geld doch eigentlich noch ohne Probleme verteilen...andererseits widerspricht sich die Verteilung von Beträgen auf Forderungen, welche bereits "restschuldbefreit" sind...:confused:

    Danke!

  • Ist im Gesetz mal wieder nicht geregelt.

    Nach § 300 Abs. 1 InsO ist die RSB zu erteilen, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist.

    M. E. ist dann aber der Verwalter nicht mehr befugt, die Verteilung vorzunehmen.

    Das beisst sich die Katze mal wieder in den Schwanz.

    So weit ich weiss, hatten wir schon mal so einen ähnlichen Fred. Ich werd mich mal auf die Suche begeben.

  • M.E. ist die RSB zu erteilen. Der Verwalter kann und muss dann trotzdem noch die Verteilung vornehmen, auch wenn es sich etwas widersinnig anhört. Das gleiche Problem stellt sich doch bei den Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, z.B. weil noch Prozesse laufen oder ähnliches, aber die Laufzeit der Abtretungserklärung beendet ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ja, Rainer, habe die Beiträge gerade gelesen, allerdings hatte mich da der Beitrag Nr. 67, letzter Absatz, von INTI ins stocken gebracht.

    Warum ist denn der IV nach Erteilung der RSB deiner Meinung nach nicht mehr verfügungs-/verteilungbefugt?

    Ich war bisher schon auf dem Standpunkt auch danach bleibt IV=IV. Nur die Leistung des IV auf von der RSB erfasste Forderungen macht mir Schwierigkeiten.

    Lösung wäre vlt eine Erteilung der RSB unter Hinweis auf die noch ausstehende Schlussverteilung. In meinem Fall ist das Ende des Verfahrens ja absehbar. Das Vermögen ist ja komplett verwertet.

  • Sicher wissen wir es erst, wenn der BGH über LG Dresden, Beschluss vom 11. 6. 2008 - 5 T 507/08 (nicht rechtskräftig) entschieden hat. AZ des BGH laut NZI IX ZA 38/08; wird aber wohl noch dauern.
    Der Insolvenzverwalter ist m.E. schon noch verfügungsbefugt; das Insolvenzverfahren ist ja noch nicht aufgehoben; allerdings stellt sich mir da ein ganz anderes Problem: Nach Erteilung der RSB (die m.E. zu diesem Zeitpunkt falsch ist; aber das hatten wir schon im anderen Fred) wird der Schuldner ja von seinen Verbindlichkeiten befreit, §§ 286, 301 InsO. Nun ist es fraglich, ob es eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters ist, wenn er auf Forderungen leistet, die der Schuldner gar nicht mehr zu erfüllen hat. Somit bringt man m.E. hier den IV in die Zwickmühle und evtl. in Schadenersatzgefahr da er einerseits die Verteilung gem. § 196 InsO durchführen soll, er aber weiß, dass diese Forderungen nicht mehr zu erfüllen sind. Der Schuldner kann nach Verteilung auch nicht an die Gläubiger verwiesen werden, § 301 III InsO.
    Ich kann auch nicht ganz nachvollziehen, warum diese 6 Jahre auf einmal zur wichtigsten Vorschrift der InsO hochgejubelt werden. Was ist denn, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird? Dann hat der Schuldner seine RSB auch erst evtl. Jahre später, ohne dass die Welt untergeht.
    Darum würde ich den Schuldnervertreter warten lassen, kann ja nicht so lange mit der Verteilung dauern. Nicht dass er dann auf einmal daherkommt und stänkert nach RSB gegen die Verteilung.

  • Man darf sehr gespannt sein, was der BGH entscheidet. Kann sich nur um Jahre handeln, nach denen die Verfechter der einen oder anderen Meinung dann feststellen müssen, bislang kontra BGH entschieden zu haben :teufel:
    Nix neues also!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Ich kann auch nicht ganz nachvollziehen, warum diese 6 Jahre auf einmal zur wichtigsten Vorschrift der InsO hochgejubelt werden. Was ist denn, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird? Dann hat der Schuldner seine RSB auch erst evtl. Jahre später, ohne dass die Welt untergeht.
    Darum würde ich den Schuldnervertreter warten lassen, kann ja nicht so lange mit der Verteilung dauern. Nicht dass er dann auf einmal daherkommt und stänkert nach RSB gegen die Verteilung.



    Die sind doch nur dann und deshalb so wichtig, wenn das Verfahren noch nicht aufgehoben wurde. Ist das Verfahren vorher aufgehoben worden und die Abtretung hat ihre Wirksamkeit entfaltet, dann ist die Sache einfacher.

    Einerseits kann der Arbeitgeber die Zahlungen einstellen weil die Abtretung unwirksam ist oder der TH kann dem AG mitteilen, dass er die Abtretung nicht mehr beachten muss und sie als erledigt betrachten kann. Damit enden die Zahlungen des Arbeitgebers rechtmäßig. Das ist bei dem noch nicht aufgehobenen Verfahren nicht möglich.



  • Das ist schon klar. Es kann aber auch im ST ein Versagungsantrag nach § 290 InsO gestellt werden. Wenn der dann bis zum BGH geht, bin ich bei einem längeren Insolvenzverfahren auch ganz schnell über die 6 Jahre, da ich ja vorher wegen § 289 II InsO nicht aufheben kann.

  • @ Rainer: Mit der analogen Anwendung des § 299 InsO gehst du ziemlich weit, denk ich. Ich würde die Verfügungsbefugnis doch an die Aufhebung knüpfen. Aber mit § 286 InsO stimm ich dir nun zu. Abwarten und gespannt sein!
    Ich werde den Schu.Vertr. warten lassen. Außerdem hat meine Vorgängerin die Anhörung nach § 300 InsO bislang nicht veranlasst...mit einer groooßzügigen Frist...in der Urlaubszeit...
    bis dahin dürfte das FA ausbezahlt haben und die SV so gut wie erledigt sein.

  • Das wird in meinem Fall auf ein und denselben Zeitpunkt hinauslaufen, dachte ich. Hätte es jetzt wohl in einen Beschluss gepackt. Ich hatte jetzt auch den Fall im Kopf, dass die RSB im laufenden Verfahren erteilt wird.

  • Das wird in meinem Fall auf ein und denselben Zeitpunkt hinauslaufen, dachte ich. Hätte es jetzt wohl in einen Beschluss gepackt. Ich hatte jetzt auch den Fall im Kopf, dass die RSB im laufenden Verfahren erteilt wird.



    Schon, aber selbst im laufenden Verfahren. Warum willst Du, wenn Du RSB erteilst, das Verfahren dann noch aufheben?

  • Das wird in meinem Fall auf ein und denselben Zeitpunkt hinauslaufen, dachte ich. Hätte es jetzt wohl in einen Beschluss gepackt. Ich hatte jetzt auch den Fall im Kopf, dass die RSB im laufenden Verfahren erteilt wird.



    Schon, aber selbst im laufenden Verfahren. Warum willst Du, wenn Du RSB erteilst, das Verfahren dann noch aufheben?



    Weil das irgendein Schlauberger im § 200 InsO so reingeschrieben hat...

  • Na den Zweck, dass kein Insolvenzverfahren mehr läuft. Ansonsten hast Du ein ewiges Insolvenzverfahren mit all seinen schönen Wirkungen. Was sagen Deine Insolvenzverwalter dazu, dass sie dann für den Rest ihrer Tage dieses Amt bekleiden? Das mit dem Neuerwerb liegt ja noch beim BGH, oder was machst Du damit? Viel Spaß wenn der Schuldner ohne Aufhebung mal selbständig tätig wird. Ach ja, im Falle einer unerlaubten Handlung darf der Gläubiger dann niemals vollstrecken. Vollstreckungsverbot während Insolvenzverfahren und so.
    Also ich sehe abgesehen davon, dass die Aufhebung nun mal im Gesetz vorgeschrieben ist - was an sich schon genügen sollte - noch viele andere Gründe. Oder anders ausgedrückt: Ein nicht aufgehobenes Verfahren könnte ziemlich Ungemach bereiten.

  • Habe noch eine Kommentierung gefunden.
    Frankf. Komm., § 287 InsO, Rn. 89f:
    ..."Wegen der Wirkung der RSB hat nach der letzten Abtretungsperiode die Schlussverteilung des IV zu erfolgen"...

    Auch wenn hier wieder davon ausgegangen wird, dass die Erteilung im eröffneten Verfahren vor Abhaltung des ST erfolgen kann, dann doch zumindest nicht vor der Verteilung!

    Keine Leistung durch IV auf "restschuldbefreite" Forderungen.

  • Frankf. Komm., § 287 InsO, Rn. 89f:
    ..."Wegen der Wirkung der RSB hat nach der letzten Abtretungsperiode die Schlussverteilung des IV zu erfolgen"...



    Ich muss gestehen, dass mir dieser Satz aus dem Frankf. Komm. so für sich genommen nichts sagt und auch nach dem Lesen des gesamten Abschnitts im Frankf. Komm. bin ich nicht schlauer.

    Aber ich würde mich ganz einfach auf den Standpunkt des § 300 InsO stellen: Nach dem Verstreichen der Laufzeit der Abtretungserklärung ist über die Erteilung der Rsb zu entscheiden. Weitere Voraussetzungen sind dort nicht genannt, insbesonder ist die Erteilung nicht von einer vorherigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder einer (Schluss)Verteilung an die Gläubiger abhängig gemacht worden.

    Wie handhabt ihr bei einem "normalen" Verfahrensablauf die Erteilung der Rsb? Bei uns werden nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung die Beteiligten angehört und der Treuhänder um Schlussrechnung pp. gebeten. Eine (letzte) Verteilung an die Gläubiger erfolgt bei uns in diesen Fällen auch erst nach Erteilung der Rsb (wegen Festsetzung der Vergütung, Abrechnung der Gerichtskosten, evt. Auskehrung Motivationsrabatt). Dass hierbei auch auf restschuldbefreite Forderungen geleistet wird, ist hier noch nie problematisiert worden.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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