Zustellvermerk und öffentliche Zustellung

  • Mir liegt als ZVG-Gericht ein Titel vom 01.11.2005 vor. Der Zustellvermerk auf dem Titel lautet:

    "Dem Beklagten am 04.11.2005 öffentlich zugestellt."

    M.E. kann das nicht richtig sein, weil § 188 Satz 1 ZPO besagt, dass eine öffentliche Zustellung (erst) als bewirkt gilt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.

    Was nun? Habe ich als Vollstreckungsgericht den Vermerk anzuzweifeln?

  • Ich denke, der Zustellvermerk wurde durch ein Gericht gefertigt und das müsste eigentlich Fristen rechnen können.
    Ausserdem ist im Grunde die Tatsache das und nicht wann zugestellt wurde wichtig, von Fällen der Wartefristen (Urkunden, KFB etc.) mal abgesehen und die dürften abgelaufen sein.
    Ich würde nicht zweifeln.

  • Zitat von bü40

    Ich würde nicht zweifeln.


    Ich schon. Wie bei PostZU überprüfe ich auch hier die Wirksamkeit der Zustellung, d.h. Verbindung des Titels mit Bewilligungsbeschluß auf öffentliche Zustellung und Beurkundungsvermerk des UdG über Aushang und Abnahme.

  • Aber wenn der UdG bescheinigt, dass am.... zugestellt wurde, muss ich doch davon ausgehen, das der Kollege sein Arbeit richtig gemacht hat.
    Den Beschluss über die Bewilligung der öff. Zustellung habe ich doch garnicht!
    Oder gibt es bei euch Vorschriften darüber, das das alles mit angesiegelt werden muss?
    Bei uns ist mir darüber nix bekannt.
    Der UdG bescheinigt das Datum der Zustellung und Punkt.
    Weitere Unterlagen habe ich im Regelfall nicht, es sei denn ich habe die öff. Zustellung selbst bewilligt.

  • Ich bekomme in der Regel die Titel so wie beschrieben eingereicht. Wenn nicht, fordere ich entsprechend an. Hat noch nie Probleme gegeben. Ich kann Dir jetzt nicht sagen, ob´s ne Vorschrift darüber gibt. Ich denke, eher nicht. Ich erinnere mich dunkel, daß ich diese Verfahrensweise als richtig herausgefunden zu haben meine, anläßlich der Vorbereitungen zu einem Vortrag, den ich anläßlich des Zustellungsreformgesetzes gehalten habe.
    Aber vielleicht prüfe ich auch nur zu gerne.:D

  • Es ist offensichtlich, dass der Zustellungsvermerk falsch ist.
    Das würde ich im Rahmen einer Zwischenverfügung bemängeln. Soll sich der Gläubiger doch mit dem Prozessgericht entsprechend auseinandersetzen und den Mangel beseitigen (lassen).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wer richtig liest kommt weiter.

    Ein Titel vom 1.11.05 kann am 4.11.05 nicht öffentlich zugestellt sein!
    Ich vertrage wohl die Hitze nicht.
    Der Fehler musste einem ja geradezu ins Gesicht springen!

    Natürlich würde ich dies auch beanstanden.
    Ich glaube, ich höre hier auf bis es wieder meine Lieblingstemperatur hat:
    18 ° C drinne un drusse.

  • Zitat von bü40

    Wer richtig liest kommt weiter.

    Ein Titel vom 1.11.05 kann am 4.11.05 nicht öffentlich zugestellt sein!


    Das hatte ich doch auch glatt überlesen. Gehe gleich mal kalt duschen.:D

  • Zitat von bü40

    Wer richtig liest kommt weiter.

    Ein Titel vom 1.11.05 kann am 4.11.05 nicht öffentlich zugestellt sein!



    Richtig, dass ist der casus knacksus :D

    Ich habs den Zustellvermerk vorhin mehrmals gelesen. Da ich mich vielleicht auch hitzebedingt verlesen habe, werd ich ihn morgen früh in der Morgenkühle noch einmal lesen. Ich bin mir aber eigentlich sicher, weil beim KB-Zustellvermkerk was Ähnliches drinstand.

  • Es muß dringend kühler werden.

    Ich hatte heute ein Urteil auf dem Tisch verkündet am 22.11.2006 :eek:

    und noch einen Zustellnachweis vom GVZ: zugestellt am 14.09.2006 :gruebel:

    Was ist denn bitte hier los? an alle Rpfl: kann ich daraus vollstrecken?

  • Der Richter ist einfach seiner Zeit voraus.
    Ein bei diesem Beruf durchaus häufig zu beachtender Umstand.
    Der GVz ist standesmässig darunter, deshalb ist er eben noch nicht soweit.
    Zur Frage: nein.

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