Ausschlagung für mdj. Kind

  • Hallo Leute.

    Die Kindesmutter hat am 10.07. für sich und ihren mdj. Sohn ausgeschlagen. Der Sohn wird am 30.08. volljährig.
    Die KM hat gemeinsames Sorgerecht mit dem Kindesvater. Er wurde von uns angeschrieben. Er weigert sich wohl auszuschlagen.

    Meine Frage: Kann der Sohn nach seinem 18. Geburtstag die Erbschaft für sich noch ausschlagen oder anfechten, wenn der KV nicht rechtzeitig ausschlägt ? Oder wie kommt er sonst aus der Nummer raus ?

  • Die Ausschlagungsfrist dürfte meiner Berechnung nach ablaufen, BEVOR der Sohn volljährig wird.

    Genehmigung dürfte ja eigentlich nicht erforderlich sein, da gemeinsames Sorgerecht besteht.

  • Normalerweise wäre das wohl ein Fall für § 1628 BGB, was natürlich keinen Sinn macht, wenn der Sohn am 30.08. volljährig wird.

    Ich persönlich wäre da großzügig und würde als Nachlassgericht eine Ausschlagung bzw. irgendwie geartete Anfechtung durch den Sohn kurz nach Volljährigkeit akzeptieren, zumal die Mutter ja bereits ausgeschlagen hat. Fundstellen kann ich aber leider auch nicht liefern.

  • Mutter und Sohn waren nacheinander berufen.

    Dass der Vater sich wohl querstellt, hatte die Mutter so beiläufig erwähnt.

    Ich hoffe, dass die Ausschlagung bzw. Anfechtung vom Sohn dann noch funktioniert. Die Frist dürfte am 25.08. ablaufen und er hat am 30.08. Geburtstag.

  • Ob der Vater die Erbschaft annehmen will, ist unerheblich. Annehmen und ausschlagen können nur beide Elternteile. Wenn der Vater so rechtzeitig Kenntnis von der Berufung des Kindes erhalten hat, daß die Ausschlagungsfrist noch vor der Volljährigkeit des Kindes abläuft, ist nichts zu machen. Ob das Kind einen Tag oder ein Jahr nach Ablauf der Ausschlagungsfrist volljährig wird, spielt keine Rolle. Frist ist Frist, das ist keine Frage von großzügiger Handhabung. Das Kind wird infolge Versäumung der Ausschlagungsfrist Erbe.

  • Ich hab's fast schon befürchtet. Die Mutter sagt zwar es kann doch nicht sein, dass der Vater dem Sohn jetzt Schulden aufhalst, aber das ist nunmal das Risiko des gemeinsamen Sorgerechts.

    Tja, wie entscheidend fünf Tage doch sein können.

    Vielen Dank für eure Antworten

    @ Samirah: Herzlich willkommen zurück

  • Ob das Kind einen Tag oder ein Jahr nach Ablauf der Ausschlagungsfrist volljährig wird, spielt keine Rolle.



    M. E. sehr wohl, da ein Verfahren nach § 1628 BGB eingeleitet werden könnte, wenn es zur Volljährigkeit noch länger hin wäre.

    Frist ist Frist, das ist keine Frage von großzügiger Handhabung.



    Evtl. aber eine Frage der Auslegung von gesetzlichen Regelungen nach ihrem Sinn und Zweck.
    Wohlgemerkt: ein Elternteil hat ausgeschlagen.

  • Für eine "Auslegung gesetzlicher Regelungen" ist kein Raum. Nach § 1629 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGB müssen Eltern gemeinschaftlich ausschlagen und wenn nur ein Elternteil ausschlägt, ist das nicht ausreichend. An diese Gesetzeslage haben sich Eltern und Gericht zu halten. Fristen haben es so an sich, daß sie ablaufen können.

  • Das Kind kann doch seine Haftung auf den Nachlass begrenzen. Das ist also alles kein Problem, höchstens etwas mehr Aufwand. Teilweise wird auch viel zu übereilt ausgeschlagen und später taucht dann doch noch Vermögen auf. Deswegen tun sich die Gerichte hier auch sehr schwer damit, eine Erbausschlagung zu genehmigen.

  • Wenn ein Antrag nach § 1628 BGB gestellt wird, ist die Frist denn dann gehemmt ? Und wenn die Entscheidungsbefugnis auf die Mutter übertragen wird, ist die Ausschlagung wirksam oder muss sie nochmal "als Vater" ausschlagen, beurkundet ?

    Fragen über Fragen....

  • Ich sehe auch keine Möglichkeit, die Frist grosszügig zu handhaben, da hier kein Ermessensspielraum gegeben ist! Der Vater hat Kenntnis, will nicht ausschlagen, also bleibt es beim Status Quo, nämlich der Erbenstellung des Kindes!
    (Insofern ist es m. E. doch erheblich, dass der Vater annehmen will, da die Frist ja für jeden Elternteil gesondert läuft, und wenn er ausdrücklich erklärt er will annehmen, dürfte das die Frist beenden...?)

    Ist zwar ärgerlich, aber das gemeinsame Sorgerecht sieht nunmal vor, dass beide Eltern handeln müssen.
    Rein theoretisch - hier wohl nicht der Fall, aber der Gesetzgeber will ja jeden erdenklichen Fall mit der Vorschrift abdecken *klugscheiss*;)- kann der Vater ja auch einen guten Grund haben, dass er nicht ausschlägt, und dann wäre es fatal, wenn die Ausschlagung nur durch die Mutter wirksam wäre...

    Aber in diesem Fall ist es wohl ganz gut, dass das Sorgerecht des Vaters bald beendet ist... ist ja leider nicht so selten, dass die Eltern ihren Streit auf dem Rücken der Kinder austragen...:mad:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Die Eltern müssen nicht nur gemeinschaftlich ausschlagen, sondern auch gemeinschaftlich annehmen. Der alleinige Entschluß des Vaters, die Erbschaft für das Kind anzunehmen, ändert wegen fehlender wirksamer Annahme durch beide Elternteile nichts am weiteren Lauf der Ausschlagungsfrist.

  • Ich meine glaub ich das gleiche wie Du - Kind ist ja schon Erbe, und mangels Ausschlagung beider Elternteile bleibt es eben auch dabei, ausdrückliche Annahme natürlich nicht nötig - also :abklatsch ?

    Oder stößt Du Dich an meiner Auffassung, dass durch die konkludente Annahmeerkl. des Vaters dessen Frist endet? Habe das nicht nachgelesen, sondern ist nur Meinung aus dem Bauch raus - wenn einer einmal annimmt, kann er ja nicht hinterher plötzlich ausschlagen, auch wenn die sechs Wochen noch nicht um sind... Auch wenn beide Eltern übereinstimmend erklären müssen, damit Wirksamkeit eintritt, sind doch die Erklärungen an sich separat zu betrachten...:gruebel:
    Hatte so einen Fall zum Glück noch nicht... wohl durch die Androhung eines Sorgerechtsstreits hat es den zweiten Elternteil dann doch immer zum Ausschlagen getrieben oder es meldete sich nie wieder jemand und die Frist lief irgendwann ab...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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