Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

  • Moin!
    Habe über die Suche spontan nix gefunden...
    Beratungshilfe für Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren?

    Antragstellervertreter reicht Klage unter Abhängigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht ein.
    PKH wird nicht bewilligt, Klage wird daher nicht erhoben.
    Sind die Bemühungen des Rechtsanwalts nunmehr über die Beratungshilfe abzurechnen?

    :gruebel:
    LG Döner Istanbul

  • BGH 8. Zivilsenat

    , Beschluss vom 30. Mai 1984, Az: VIII ZR 298/83
    Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

    Unter Prozessführung iSd ZPO § 114 ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren.

    Die arme Partei wird nicht dadurch benachteiligt, dass ihr für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt, insbesondere kein Anwalt beigeordnet wird. Bedarf sie vor Antragstellung der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, so kann sie unter den Voraussetzungen vom BeratHiG § 1 Rechtsberatung durch einen Anwalt oder das Gericht beantragen. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solcher kann sodann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (ZPO § 117 Abs 1).


    so auch BGH 12. Zivilsenat, 25.04.2007, XII ZB 179/06



  • Vielleicht hilft auch dies ein bisschen weiter oder das :)?

  • Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 9. Auflage, § 1 BerHG Rn 19:

    "[...]Im Ergebnis ist - mit dem BGH - folgendermaßen zu entscheiden: Wer PKH beantragen will, kann bis zur Antragstellung BerH begehren; der Antragsgegner evtl. auch noch später[...]"

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Aus älteren Fundstellen:

    Zu dieser Frage existiert eine Vielzahl von Kommentierungen[1] und Rechtsprechung, etwa BGH NJW 84, 2106; Pentz NJW 82, 1269; LG Mainz Rpfleger 86, 155; AG Neustadt AnwBl. 86, 458; Greißinger AnwBl 89,573; Mümmler JurBüro 91, 1309; Mümmler JurBüro 95, 295; AG Osnabrück JurBüro 98, 196, auf die zu verweisen ist …….. .

    Die herrschende Meinung dürfte das PKH Prüfungsverfahren bereits als gerichtliches verfahren ansehen und demnach die Beratungshilfe versagen. So etwa OLG Hamm NJW 82, 287; LG Osnabrück NdsRpfl 2003, 72; Mümmler JurBüro 84, 775f.
    Das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren stelle ein gerichtliches Verfahren dar. Mit Recht verweist u.a. Hansens (JurBüro 86, 1610) auf die Beteiligung des Prozeßgerichts nach §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO, wie auch auf die kostenrechtliche Bestimmung des § 51 BRAGO. Dem widerspricht nicht die Entscheidung des BGH vom 30. 5. 1984 JurBüro 84, 1349 = NJW 84, 2106 = AnwBl. 85, 216, da dort nur von einem "beabsichtigten" Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren gesprochen wird, es sich also nur um eine Beratung "im Vorfeld" des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens handelt (s. auch Oberlandesgericht Nürnberg NJW 82, 268 und vornehmlich Oberlandesgericht Hamm NJW 82, 287 = FamRZ 82, 420/421; Amtsgericht Braunschweig NdsRpfl. 86, 37; Finger AnwBl. 83, 17/19; Mümmler JurBüro 84, 775/776; a. M.: Amtsgericht Wuppertal AnwBl. 84, 459; Schoreit/Dehn, BerHG 3. Aufl., § 1 Rn. 13).

    Dem ist auch sinngemäß zu folgen. Ziel der gesetzlichen Konzeption des BerHG war es, gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Die BT DrsNr. 8/3311 Seite 11 führt aus: „Sie ( = die BerH) soll jedoch nicht zur Aufgabe haben, das gerichtliche Verfahren selbst in Gang zu setzen oder während eines gerichtlichen Verfahrens - auch soweit dort heute noch kein gesetzlicher Anspruch auf PKH besteht - dem Rechtsuchenden eine rechtliche Hilfestellung zu geben.“ Das Prozesskostenhilfeverfahren ist einem gerichtlichen Verfahren zugehörig. Bereits im Vorfeld dient es auch der Vorbereitung eines solchen.



    [1] Schoreit/Dehn ( 8. Auflage zu § 1 BerHG Rn 13 ) führt hierzu aus: „Wer PKH beantragen will, kann bis zur Antragstellung BerH begehren.“ Kalthoener/Büttner, 4.Auflage, Rn 918 : „ Das PKH-Bewilligungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren.“ BerH kommt nur vor Antragstellung / Einreichung PKH in Betracht, danach nicht mehr ( Rn 918, 2.Absatz)Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerH, § 1 BerHG Rn 8 mit ausführlicher Kommentierung und einigen weiteren Entscheidungen!

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