Testamentsvollstrecker und Vollmacht

  • Guten Morgen,
    trotz intensiver Suche hab ich nichts passendes bisher gefunden :oops:... und hoffe, ihr könnt mir (mal wieder) weiterhelfen...

    Vater verstirbt. Erben sind seine Kinder A und B. TV ist angeordnet, als TV wird seine Frau, also die Mutter von A und B eingesetzt.

    Im Grundbuch ist die Mutter zu 1/2 und nun aufgrund Berichtigung A und B in Erbengemeinschaft auch zu 1/2.

    Nun soll das Haus verkauft werden.
    Eigentlich müsste ja die Mutter für ihren Anteil und als TV für den anderen Anteil handeln.
    Jetzt gibt es allerdings zugunsten ihrer Kinder A und B eine Generalvollmacht, in der u.a. steht:
    Die Bevollmächtigten sind befugt, alles zu tun, was zur vollständigen Regelung von Nachlässen, insbesondere hinsichtlich des Nachlassverfahrens des Vaters.

    Im Kaufvertrag handeln also nun A und B als Bevollmächtigte der Mutter.

    Irgendwie hab ich damit ein Problem, weil ja nun die TV vollständig ausgehebelt wird. In meinem Buch "Der TV" steht außerdem, dass der TV im Grundsatz sein Amt höchstpersönlich ausüben soll, weil er ja Sachverwalter fremden Vermögens ist und im Regelfall nciht ohne Grund vom Erblasser ausgesucht wurde. Für einzelne Fälle kann er jedoch Vollmacht erteilen.
    Was meint ihr - können A und B aufgrund Vollmacht für ihre Mutter als TV handeln?:confused:

  • Dann hätte ich Bedenken. Wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht auf einen Unterbevollmächtigten übertragen will, muss er das jedenfalls in meinen Augen auch ausdrücklich tun. Den Sachverhalt hier sehe ich ähnlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nur kurz eine kleine Abwandlung:

    Wie wäre der Fall, wenn die Mutter den Kindern vor dem Erbfall des Vaters eine umfassende Generalvollmacht erteilt hätte? Die Mutter hätte in diesem Fall also noch keine Kenntnis von dem späteren Amt als TV. Dürften hier die Kinder die Mutter als TV vertreten (z.B. Gegenstände aus der Verwaltung freigeben)?

  • Ich würde auch in dem abgewandelten Fall sagen: nein!

    Denn es geht ja im Grunde nicht darum, die Mutter zu vertreten, sondern die Erben, vertreten durch die Mutter, zu vertreten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das würde ich ebenso bedenklich finden.

    Wenn ich eine Vollmacht von A habe und (zulässigerweise) Untervollmacht erteile, bezieht sich diese Untervollmacht ja auch nicht auf Rechtsgeschäfte, die ich aufgrund einer (wann auch immer, also auch später erteilten) Vollmacht namens des B abwickeln möchte. Da muss ich die Untervollmacht dann auch für die Geschäfte für B später ausdrücklich nochmal neu erklären.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn die Mutter noch nicht TV war, konnte sie als TV doch noch gar keine Vollmacht erteilen! Das ist noch "schlimmer" als der Ausgangsfall. Da könnte man noch auslegen, ob die Mutter die nach dem Erbfall erklärte Vollmacht auch als TV erteilt hat. Was ich aber wie schon gesagt verneine.

  • Aber der TV vertritt ja nicht die Erben, sondern wenn überhaupt den Erblasser ("verlängerter Arm des Erblassers"). Er ist Partei kraft Amtes, eine rechtsgeschäftliche Vertretung liegt nicht vor. Und wenn die Mutter eine umfassende Generalvollmacht erteilt, d.h. der Bevollmächtigte darf den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten vertreten, wonach eine Vertretung gesetzlich zulässig ist, dann dürfen m.E. die Bevollmächtigten die Mutter auch als TV vertreten. Wenn der Vollmachtgeber nach Erteilung der Vollmacht Gesellschafter wird, dann dürfen die Bevollmächtigten doch auch die Gesellschafterrechte warnehmen (Stimmrecht, etc.).

  • Wenn der Vollmachtgeber nach Erteilung der Vollmacht Gesellschafter wird, dann dürfen die Bevollmächtigten doch auch die Gesellschafterrechte warnehmen (Stimmrecht, etc.).


    Das schon aber wenn er Geschäftsführer werden würde, dürfte dann der Bevollmächtigte plötzlich auch die Gesellschaft vertreten?
    Ich meine, nein!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber genau das ist der Sinn und Zweck einer Generalvollmacht. Der Bevollmächtigte darf den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten vertreten. Er darf all das machen, was der Vollmachtgeber selbst auch machen darf.

  • @Justus: Das kann man nicht vergleichen. Für welche Angelegenheiten die Vollmacht der Sache nach gilt, hat doch nichts damit zu tun, wer überhaupt Vollmacht erteilt.

    Stelle Dir vor, jemand erteilt eine Generalvollmacht und wird später zum Insolvenzverwalter bestellt. Da soll die Vollmacht auch für die Insolvenzangelegenheiten gelten? Never!

  • @Francesca: vgl. meinen Beitrag in #12. Wenn eine Generalvollmacht erteilt wird, dann ist es nunmal der Wille des Vollmachtgebers, dass er alles aus der Hand gibt. Es gibt keine Einschränkungen bei einer Generalvollmacht (ausgenommen gesetzliche Verbote).

  • @Francesca: vgl. meinen Beitrag in #12. Wenn eine Generalvollmacht erteilt wird, dann ist es nunmal der Wille des Vollmachtgebers, dass er alles aus der Hand gibt. Es gibt keine Einschränkungen bei einer Generalvollmacht (ausgenommen gesetzliche Verbote).



    Es gruselt mich gewaltig, wenn ich so was lese.

    Wenn jemand Generalvollmacht erteilt, betrifft diese nur seine eigenen Angelegenheiten und nicht die Angelegenheiten aller, die dem Generalvollmachtgeber irgendwann mal eine Vollmacht erteilt haben (oder gar noch erteilen könnten!!).
    Wenn der Generalvollmachtgeber Vollmacht für andere hat und Untervollmacht erteilen möchte, muß er dies klar zum Ausdruck bringen.

  • Eine Vollmacht "für alles" ist schon okay, aber das sagt doch nichts darüber, für wen in welcher Eigenschaft der Bevollmächtigte überhaupt handeln kann. Es geht hier nicht um den Inhalt der Vollmacht, sondern darum, wer überhaupt Vollmachtgeber ist.

  • Schon klar, dass man bei Erteilung einer Untervollmacht zum Ausdruck bringen sollte, für welchen Vollmachtgeber er diese Vollmacht jetzt weitergibt, dass ist aber mit der Generalvollmacht möglich, sofern beides mal die Erteilung von Untervollmachten zulässig ist. Der Vollmachtgeber darf natürlich nicht mehr weitergeben als ihm selbst zusteht.

    Bei einer TV liegt aber keine Vollmacht vor!

  • Trotzdem muss auch der TV ausdrücklich und klar als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des X handeln, wenn seine Erklärung hinterher für und gegen den Nachlass gelten soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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