Angebot an einen zu bennenden Dritten

  • Habe hier einen Fall, den ich leider ausführlicher schildern muss.
    Hoffe, dass er trotzdem gelesen wird und dass ich einige Antworten erhalte:

    Eigt. unterbreitet Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages an einen von
    der A GmbH und B GmbH in GbR zu benennden Dritten und erteilt diesem Dritten schon jetzt Auflassungsvollmacht.

    Danach Ergänzungserklärung vom Eigt.:
    Bei der von der A GmbH und B GmbH in GbR zu benennenden Dritten handelt es sich um die C GmbH + Co. KG., vertreten durch die A Beteiligungs GmbH, vertreten durch dieselben Geschäftsführer wie die der A GmbH.

    Die C GmbH + Co. KG nimmt das Angebot an und erklärt die Auflassung.

    Die A GmbH bestätigt (ohne Mitwirkung der B GmbH), dass es sich bei der C GmbH + Co. KG um den von ihr und der B GmbH als GbR zu benennenden Dritten handelt.

    Hintergrund: Die A GmbH und die B-GmbH sind zerstritten.

    Ich bin der Auffassung, dass auf jeden Fall auch die B-GmbH mitwirken muss.

  • Ganz eindeutig muss die B-GmbH mitwirken, da im Angebot ja davon die Rede ist das die A-GmbH und die B-GmbH den Dritten benennen dürfen, somit die Auflassungsvollmacht nur gelten kann, wenn sie wirksam ist. Dies erscheint mir nach dem dargestellten Sachverhalt fraglich.

  • Eigt. unterbreitet Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages an einen von
    der A GmbH und B GmbH in GbR zu benennden Dritten und erteilt diesem Dritten schon jetzt Auflassungsvollmacht.


    :zustimm: denn A und B müssen handeln.

  • Die Auflassungsvollmacht muss aber der A erteilen, da er bei Erklärung der Auflasung vertreten wird.

    Nun hat der A aber schon erklärt, die C GmbH + Co. KG sei der Käufer. Damit ist m.E. die C GmbH + Co. KG zumindest konkludent zur Erklärung der Auflassung im Namen von A bevollmächtigt.

    Die A GmbH und die B GmbH (in GbR) müssten daher m.E. nur dann noch mitwirken, wenn für diese eine Vormerkung eingetragen ist, die nun gelöscht werden soll.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber der Eigentümer hat den Vollmachtnehmer doch selbst benannt! Dann müsste die Vollmacht wirksam sein, egal, wie es sich schuldrechtlich verhält.

  • Aber der Eigentümer hat den Vollmachtnehmer doch selbst benannt! Dann müsste die Vollmacht wirksam sein, egal, wie es sich schuldrechtlich verhält.



    Dem ist zuzustimmen. Der Eigentümer hat sein Angebot selbst konkretisiert und der C GmbH + Co. KG eine Auflassungsvollmacht erteilt. Die Auflassung ist somit wirksam. Ob der Eigentümer nun Schwierigkeiten bekommt, weil er im Zweifel einen zweiten Kaufvertrag mit der C GmbH + Co. KG abgeschlossen hat und die B GmbH nun Schadensersatzansprüche anmeldet, weil der Kaufvertrag mit einem von der GbR zu benennenden Dritten nicht mehr erfüllt wird, kann dem Grundbuchamt egal sein.

  • Aber der Eigentümer hat den Vollmachtnehmer doch selbst benannt! Dann müsste die Vollmacht wirksam sein, egal, wie es sich schuldrechtlich verhält.



    Dem ist zuzustimmen. Der Eigentümer hat sein Angebot selbst konkretisiert und der C GmbH + Co. KG eine Auflassungsvollmacht erteilt. Die Auflassung ist somit wirksam. Ob der Eigentümer nun Schwierigkeiten bekommt, weil er im Zweifel einen zweiten Kaufvertrag mit der C GmbH + Co. KG abgeschlossen hat und die B GmbH nun Schadensersatzansprüche anmeldet, weil der Kaufvertrag mit einem von der GbR zu benennenden Dritten nicht mehr erfüllt wird, kann dem Grundbuchamt egal sein.



    :confused:Ist eurer Meinung nach, das Kaufangebot Grundlage der Einigung oder liegt hier ein neuer Vertrag zwischen Verkäufer und C vor?

  • Was Grundlage der Einigung ist, kann uns doch egal sein. Der schuldrechtliche Kram hat uns zum Glück ja nicht zu interessieren.

    Ulf

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