Es besteht ein Teilerbschein (über mehr als 1/2 des Nachlasses). Die Bank weigert sich nun, den anteiligen Betrag des Guthabens auszuzahlen und verlangt die Vorlage eines Erbscheins, in dem alle Erben aufgeführt werden. Dummerweise verhalten sich wenige der Erben kontraproduktiv und halten sich an den Vogel Strauss. Wie kann man die Bank zur Auszahlung der Anteile bewegen?
Teilerbschein
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Erzett -
8. Oktober 2008 um 11:55
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Gar nicht! Es ist ja nunmal eine Gesamthandsgemeinschaft. Verfügungen des Einzelnen sind grundsätzlich tabu. Wenn die sich nicht darauf einlassen wollen, ist es halt so.
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§ 2039 S. 1 BGB: Zahlung des gesamten Geldes an alle Erben. Das ist aber keine Aufgabe für den Rechtspfleger.
Es gibt übrigens (grds.) keine Teilerbauseinandersetzung. Geteilt wird erst am Ende und nur ein Mal.
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Die Bank handelt richtig.
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Erbengemeinschaft = Gesamtsgemeinschaft = Entweder alle, oder keiner.
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Dummerweise verhalten sich wenige der Erben kontraproduktiv und halten sich an den Vogel Strauss.
Was heißt das genau ? -
Dummerweise verhalten sich wenige der Erben kontraproduktiv und halten sich an den Vogel Strauss.
Was heißt das genau ?
Sie antworten weder auf Schreiben der anderen Erben noch des Gerichts. -
Dummerweise verhalten sich wenige der Erben kontraproduktiv und halten sich an den Vogel Strauss.
Was heißt das genau ?
Wenn einzelne Erben einer Gemeinschaft bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nicht mitwirken wollen, müssen diese dazu im Wege einer Zivilklage verurteilt werden. Das rechtskräftige Urteil ersetzt dann im Rechtsverkehr die entsprechende tatsächliche Zustimmung. -
Was ist denn mit den restlichen Erben, die nicht durch ES festgestellt sind? Sind das diejenigen, die "nichts machen"?
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Was ist denn mit den restlichen Erben, die nicht durch ES festgestellt sind? Sind das diejenigen, die "nichts machen"?
kein Antrag - kein Erbschein. Genau die sind es -
Der fehlende Teilerbschein über die restlichen Erbquoten wäre nicht das Problem. Den können auch die anderen Miterben beantragen, über deren Quoten bereits ein Teilerbschein erteilt wurde (KG JFG 23, 334).
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Als Notnagel könnte man auch an eine Teil-Nachlasspflegschaft denken (falls die "Verweigerer" sich auch nicht geäußert haben, ob sie die Erbschaft überhaupt annehmen).
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Irgendwie schwingt hier im Unterton mit, dass die Bank das Geld behalten darf. Das ist nicht richtig. Jeder Miterbe kann die Forderung allein geltend machen, aber nur Leistung an alle fordern. Notfalls wird die Bank hinterlegen.
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Es gibt keinen Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB.
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Der fehlende Teilerbschein über die restlichen Erbquoten wäre nicht das Problem. Den können auch die anderen Miterben beantragen, über deren Quoten bereits ein Teilerbschein erteilt wurde (KG JFG 23, 334).
Jepp, daher meine Frage. -
Es gibt keinen Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB.
Palandt, § 2039, Rn. 8
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Wobei auch die Hinterlegungsstelle wohl kaum Anteile auszahlen wird, solange nicht alle Erben übereinstimmende Erklärungen abgeben.
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Nach dem Sachverhalt wurde bis jetzt überhaupt noch keine Zahlung an alle Erben gefordert, sondern nur die Auszahlung entsprechend der Erbteile verlangt. Daher bis jetzt auch kein Hinterlegungsgrund.
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Die Bank kann auch selbst das Konto kündigen und dann für alle Erben hinterlegen. Kommt auch hin und wieder vor.
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Mit welchem Kündigungsgrund? Das sind doch rein theoretische Wolkenkuckucksheime!
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