Erbengemeinschaft – kompliziert!

  • Guten Morgen ins Forumland!
    Ich brüte über einer Eintragung und wüsste gern eure Meinung!

    Eingetragen waren mal drei Menschen in Erbengemeinschaft.
    Der erste stirbt und wird beerbt – allein – von Klaus.
    Der zweite stirbt und wird beerbt von Monika, Rita, Rainer und Brigitte.
    Der dritte Mensch (Maria) lebt – noch! Dann folgt die Grundbuchberichtigung.
    1.1 Klaus
    1.2 Monika
    1.3 Rita
    1.4 Rainer
    1.5 Brigitte
    1.2 – 1.5 in Untererbengemeinschaft nach Mensch 2
    1.6 Maria
    1.1 – 1.6 in Erbengemeinschaft

    Nun kommt’s:
    Maria stirbt und Rita (wie 1.3) erbt allein, beschwert mit den zwei folgenden Vermächtnissen:
    Klaus (wie 1.1) und Brigitte (wie 1.5) sollen den hier eingetragenen Grundbesitz, soweit der den Erbanteil der Maria am Nachlass ausmacht, zu gleichen Teilen erhalten. Zum Nachlass gehört nur noch die Beteiligung an der Erbengemeinschaft an dem Grundstück. Entsprechende Erbteilsübertragung in Urkundsform liegt vor, ebenso Berichtigungsbewilligung.
    Ich wollte erst so eintragen:
    statt 1.6 (die zu röten wäre)
    1.7 Klaus
    1.8 Brigitte
    1.7, 1.8 in Untererbengemeinschaft nach Maria
    1.1-1.5, 1.7, 1.8: in Erbengemeinschaft,
    mit einem entsprechenden Vermerk in Sp. 4 (Erbfolge sowie Erbeilsübertragung).
    Dann habe ich im Schöner/Stöber (RdNrn. 955 ff) rumgelesen und bin verwirrt. Wachsen die übertragenen Erbanteile den Miterben, weil ja schon eingetragen, an und ich darf die gar nicht unter neuen Nummern vortragen? Oder ist das gar so eine „Quotenänderung“, die Schöner/Stöber gar nicht mehr verlautbaren wollen? Kann doch nicht sein, oder? Wegen der Untererbengemeinschaft, gell? Oder mach ich's mir zu kompliziert?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Entscheidend ist der Erbfall nach Maria und da erben die beiden eben nicht mit. Ich denke also, die beiden sind als Bruchteilsgemeinschaft in die "große" Erbengemeinschaft einzufügen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Meinung von FED mit der Bruchteilsgemeinschaft teile ich nicht. Es wurde eine Erbteilsübertragung vorgenommen und nicht der Erbanteil auseinandergesetzt. Damit haben Klaus und Brigitte auch nur in Erbengemeinschaft übernommen. Die Eintragung, wie von Bee vorgeschlagen, halte ich für richtig.
    Ich für meine Wenigkeit mache die Eintragung nach hiesigem Landrecht und trage alle Erben in Erbengemeinschaft ohne Angabe einer Untererbengemeinschaft ein - und ich weiß, dass das nach der Meinung vieler Experten falsch ist.:strecker Aus der Sp. 4 ergibt sich der Anteil und beschwert hat sich auch noch keiner.:teufel:

  • "Sollen zu gleichen Teilen erhalten" ist doch aber die klassische Bruchteilsgemeinschaft? Ich dachte an Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz 964.

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  • vielleicht noch in Ergänzung des Sachverhalts:
    der Anteil der Maria an der Erbengemeinschaft resultiert aus zwei verschiedenen Erbfolgen (einmal nach der Mutter, die ursprüngliche Alleineigentümerin) und einmal von der Schwester (bzw. durch Erbteilsübertragung einer weiteren Schwester). Der Erbanteil der aus der Erbfolge nach der Mutter kommt, soll an Klaus gehen (entspricht 1/2 des Erbanteils) und den Erbanteil der Schwester erhält Brigitte (entspricht dem anderen 1/2 Erbanteil).
    @ Tarzan
    hab ich früher auch eher lässig gesehen, die Eintragung von Untererbengemeinschaften. Wenn mal dann aber mal eine Erbteilspfändung an einer mehrfach verschachtelten Erbengemeinschaft hat, freut man sich ungemein, wenn man erst mal tagelang ermitteln muss, wer von wem und wann und wieviel......
    @ FED
    Zu der Frage, ob die Erwerber nicht in Bruchteilsgemeinschaft einzutragen wären, hab ich neulich was gelesen. Aber leider - weiß weder wo noch genau was..... :gruebel:. Liegt wohl am Alter....:oops: oder an zu viel Gelesenem....

    Danke jedenfalls für eure Denkanstöße!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Ich stimme FED zu. Die Übertragung zu gleichen Teilen kann eigentlich nur bedeuten, dass die beiden Erwerber den Erbteil zu je 1/2 erhalten sollen.
    Da Marias Erbanteil mit dem Erbanteil nach dem Eigentümer Nr. 2 nichts zu tun hat, sind Klaus und Brigitte wie vorgeschlagen (allerdings als Untergemeinschaft in Bruchteilen) neu einzutragen.

    Life is short... eat dessert first!

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