Goldmark - Aufwertungsbetrag

  • In Abt. III sind zwei Rechte eingetragen:

    a)
    125 Goldmark (1 GM = 1/2790 kg Feingold) Aufwertungsbetrag der unter Bezug auf die Bewilligung vom 12.10.1921 eingetragen gewesenen Sicherungshypothek von 15.900 Mark … Eingetragen am 02.04.1931

    b)
    35 Goldmark (1 GM = 1/2790 kg Feingold) Aufwertungsbetrag der unter Bezug auf die Bewilligung vom 12.05.1922 eingetragen gewesenen Darlehenshypothek von 10.000 Mark … Eingetragen am 02.04.1931

    Ich bin als Zivilrechtspfleger mit dem Aufgebot des unbekannten Grundpfandrechtsgläubigers befasst.

    Bevor ich nun das Aufgebot lostrete, noch eine Frage:

    Gibt es aus Grundbuchsicht einfachere Möglichkeiten, die Rechte zur Löschung zu bringen ? Der Fall spielt übrigens in den alten Bundesländern.

  • M. W. nein. Ohne den Gläubiger geht nichts (außer eben Aufgebot). Die Vereinfachungen betreffen - wenn überhaupt - nur die Form der Erklärungen, nicht aber die Erklärungen selbst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe vor Jahren mal aufgrund einer Entscheidung des Kammergerichts JW 35, S. 3165 mir über das zuständige Finanzamt Bescheinigungen gem. § 91 LAG ausstellen lassen (Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Forderung). Hat was mit dem Währungsstichtag 20.06.1948 zu tun. Hat wunderbar geklappt. Beim Grundbuchamt wurde anstandslos gelöscht.

    Ob das heute noch geht :nixweiss: Habe seit Jahren kein Grundbuch mehr mit Goldmark in Händen gehabt,

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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