Kaufvertrag vor Inso-Eröffnung; Vollzug nach Inso-Eröffnung

  • Mahlzeit,

    kann das wirklich sein??

    Ich habe einen Kaufvertrag einschließlich Auflassung vom 19.08.07; Am 11.09.07 wurde aufgrund Ersuchen des Inso-Gerichts eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 II Nr. 2 InsO in das Grundbuch eingetragen; Am 01.07.08 wurde über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet; Inso-Vermerk eingetragen am 08.07.08.

    Nun beantragt der Notar den Vollzug des Kaufvertrages (§ 15 GBO) und führt an, dass der Insolvenzverwalter vorliegend nicht zu beteiligen ist, da der Eigentümer bereits alles zur Eigentumsumschreibung erforderliche vor Inso-Eröffnung veranlasst hat.

    Das mit dem § 878 BGB habe ich irgendwie nie richtig kapiert. Aber wurde der Vollzugsantrag nicht zu spät gestellt???

    Einmal editiert, zuletzt von Lotte (14. November 2008 um 10:58) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Die Verfügungsbefugnis muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs gegeben sein. Das wäre hier mit Eigentumsumschreibung. Da das Insolvenzverfahren vorher eröffnet wurde, liegt keine Verfügungsbefugnis mehr vor (§ 80 InsO) und der Insolvenzverwalter muss handeln. Voraussetzung für § 878 BGB ist zum einen die Bindung, aber auch, dass "der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist". Da sollte der Notar wohl noch einmal seine Meinung überprüfen.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • :zustimm:

    Maßgebend ist der Antragseingang beim Grundbuchamt! Und da der Herr Notar die Eigentumsumschreibung erst nach Insolvenzeröffnung beantragt hat, muß jetzt der InsoVerwalter dem ganzen zustimmen.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

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