Mahlzeit,
kann das wirklich sein??
Ich habe einen Kaufvertrag einschließlich Auflassung vom 19.08.07; Am 11.09.07 wurde aufgrund Ersuchen des Inso-Gerichts eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 II Nr. 2 InsO in das Grundbuch eingetragen; Am 01.07.08 wurde über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet; Inso-Vermerk eingetragen am 08.07.08.
Nun beantragt der Notar den Vollzug des Kaufvertrages (§ 15 GBO) und führt an, dass der Insolvenzverwalter vorliegend nicht zu beteiligen ist, da der Eigentümer bereits alles zur Eigentumsumschreibung erforderliche vor Inso-Eröffnung veranlasst hat.
Das mit dem § 878 BGB habe ich irgendwie nie richtig kapiert. Aber wurde der Vollzugsantrag nicht zu spät gestellt???
Kaufvertrag vor Inso-Eröffnung; Vollzug nach Inso-Eröffnung
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Die Verfügungsbefugnis muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs gegeben sein. Das wäre hier mit Eigentumsumschreibung. Da das Insolvenzverfahren vorher eröffnet wurde, liegt keine Verfügungsbefugnis mehr vor (§ 80 InsO) und der Insolvenzverwalter muss handeln. Voraussetzung für § 878 BGB ist zum einen die Bindung, aber auch, dass "der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist". Da sollte der Notar wohl noch einmal seine Meinung überprüfen.
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Maßgebend ist der Antragseingang beim Grundbuchamt! Und da der Herr Notar die Eigentumsumschreibung erst nach Insolvenzeröffnung beantragt hat, muß jetzt der InsoVerwalter dem ganzen zustimmen. -
Damit solche Fälle verhindert werden, wird der InsO-Vermerk im Grundbuch eingetragen.
Im Übrigen stimme ich meinen Vorschreibern zu. -
+ schönes Wochenende
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