Widerruf Bewilligung

  • Der Notar legt nach § 15 GBO Urschrift einer Unterschrifts - beglaubigten Erklärung des Eigentümers vor, wonach der Inhalt einer Dienstbarkeit geändert werden soll.

    Die Erklärung enthält die Widerrufsbelehrung:
    "....der Eigentümer ist berechtigt seine oben abgegebenen Erklärungen innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu widerrufen....."

    Abgesehen davon, daß ich keine Bewilligung des Dienstbarkeitsberechtigten habe:
    Muß ich die Bedingung, bzw. Widerrufsmöglichkeit der Bewilligung überhaupt beachten, wenn die Erklärung (via Notar § 15) vom Eigentümer vorgelegt wird ?

  • Du hast zwar mit dem Notarantrag einen unbedingten Antrag, die Eintragungsbewilligung ist aber durch das Widerrufsrecht auflösend bedingt und eine bedingte Bewilligung ist unzulässig.

  • Die Bewilligung ist durch ihre Vorlage beim Grundbuchamt wirksam geworden. Das Wirksamwerden ist einer Parteivereinbarung nicht zugänglich und ein Widerruf bei Antragstellung nach § 15 GBO nicht mehr einseitig möglich. Siehe Bauer/v.Oefele § 19 Rn.109-114 und Meikel § 19 Rn.150, 155-157. Deshalb meine ich, dass die Bewilligung wirksam, der Widerrufsvorbehalt dagegen unbeachtlich und unschädlich ist.

  • Deshalb meine ich, dass die Bewilligung wirksam, der Widerrufsvorbehalt dagegen unbeachtlich und unschädlich ist.


    Das klingt einerseits logisch aber könnte man nicht andererseits argumentieren, dass der Widerruf ja schon vor Antragstellung hätte erfolgt sein können?!
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich halte den Vorbehalt überhaupt für unwirksam. Bis zum Wirksamwerden der Bewilligung kann der Eigentümer außerdem auch ohne Vorbehalt widerrufen. Ich habe jetzt noch im Demharter geblättert und dort ist in § 19 Rn.31 eine Entscheidung des OLG Oldenburg zum Widerrufsvorbehalt zitiert, die für mich nicht greifbar ist (NdsRpfl 1996, 208). Ob sie unseren Fall betrifft, kann ich also nicht sagen. Wenn der Vorbehalt sowieso unwirksam ist, spielt es aber keine Rolle.

  • [...] (NdsRpfl 1996, 208)[...]



    "Mit der angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Entscheidung hat das Landgericht den den Antrag auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück - Grundbuchamt - bestätigt. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist gem. §§ 78, 79 und 80 GBO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

    Zu Recht haben die Vorinstanzen den in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis verlangt, daß der vereinbarte Widerrufsvorbehalt weggefallen ist. Die Rechtslage ist insoweit der bei Besteheneines gesetzlichen Vorkaufsrechts vergleichbar, für die anerkannt ist, daß die Nichtausübung dieses Rechts in der Form des § 29 GBO belegt sein muß (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl, § 29 Rdn.16 m.w.N.). Der Zusammenhang zwischen dem Widerrufsvorbehalt bei der Dienstbarkeit und der Eintragungsbewilligung wird auch von der weiteren Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt.

    Zu Unrecht meint sie aber, sich auf eine Vermutung berufen zu können, daß der Eigentümer weiterhin mit der Eintragung einverstanden ist.

    Das Grundbuchamt darf zwar bei Vorlage einer Eintragungsbewilligung durch den Begünstigten grundsätzlich davon ausgehen, daß er sie vom Bewilligenden erhalten hat und kein Widerruf bis zur Aushändigung erfolgt ist (Demharter aaO § 19 Rdnr. 113). Entsprechende Vermutungen gelten dagegen gerade nicht, wenn die Eintragungsbewilligung ausgehändigt wird, während die Widerrufsfrist noch läuft. Die daraus resultierenden Zweifel, ob der Widerruf ausgeübt worden ist, müssen in der Form des § 29 GBO ausgeräumt werden."

  • Die Bewilligung ist vom 17.11.08. Vorgelegt wurde es am 21.11.08.

    Beim vom LG entschiedenen Fall wurde allerdings die Bewilligung vom Begünstigten vorgelegt; bei mir vom Eigentümer via Notar. Da könnte man sagen, wenn er s selbst vorlegt, dann wird er s auch nicht widerrufen haben, bzw. man kann davon ausgehen.

  • Also ich würde aufgrund dieser Bewilligung nicht eintragen.

    Ulf

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  • M.E. trifft die Entscheidung des OLG Oldenburg nicht unseren Fall. Die Bewilligung wurde nicht durch eine Aushändigung an den Begünstigten wirksam, sondern über § 15 GBO durch die Vorlage der Bewilligung beim Grundbuchamt durch den Bewilligenden selbst.

    Ich halte die Entscheidung des OLG für fragwürdig. In jedem Grundbuchkommentar kann man nachlesen, dass der Wille der Beteiligten für das Wirksamwerden oder einen möglichen Widerruf der Bewilligung nicht maßgeblich ist. Genauso, wie es keine „unwiderrufliche“ Bewilligung gibt, gibt es umgekehrt auch keine Bewilligung „mit Widerrufsvorbehalt“. Ein Vorbehalt ist auch gar nicht nötig, denn der Widerruf der Bewilligung ist bis zu ihrem Wirksamwerden immer möglich. Aber eben nicht mehr, wenn sie schon wirksam geworden ist.

    Weiteres Argument: Auch wenn vor dem Wirksamwerden der Bewilligung ein wirksamer Widerruf erfolgt, wird die Bewilligung dadurch nicht dauernd unwirksam, sondern nur vorübergehend nicht verwendbar. Sie kann also jederzeit durch Aushändigung oder Grundbuchvorlage wieder wirksam werden (OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 795 und Demharter § 19 Rn.114). Wenn das geschieht, ist es somit nicht mehr von Belang, ob vorher schon einmal ein Widerruf der Bewilligung erfolgt war. Denn danach ist auch nach Ansicht des OLG kein Widerruf mehr möglich.

    Dass schuldrechtlich eine Widerrufsmöglichkeit vereinbart oder vorbehalten werden kann, spielt für die Wirksamkeit der Bewilligung keine Rolle. Es gibt auch keinen wirksamen Verzicht auf das Antragsrecht, obwohl man sich dazu schuldrechtlich verpflichten kann.

  • Schutzengel ist zuzustimmen. Die RdNr. 103 (?) im Schöner/Stöber spricht nach meinem Dafürhalten nicht von diesem Fall. Ein Widerruf kann selbstverständlich schuldrechtlich vereinbart oder vorbehalten werden. Das spielt für die Wirksamkeit der Bewilligung jedoch keine Rolle und ist somit für das Grundbuchamt völlig unbeachtlich.

  • Schutzengel ist zuzustimmen. Die RdNr. 103 (?) im Schöner/Stöber spricht nach meinem Dafürhalten nicht von diesem Fall. Ein Widerruf kann selbstverständlich schuldrechtlich vereinbart oder vorbehalten werden. Das spielt für die Wirksamkeit der Bewilligung jedoch keine Rolle und ist somit für das Grundbuchamt völlig unbeachtlich.



    Laut Sachverhalt hat der Bewilligende "alle seine Erklärungen" also auch die in der Urkunde enthaltene Bewilligung unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt. Andernfalls hätte klar zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass sich der Vorbehalt nur auf das schuldrechtliche Geschäft beziehen soll (Schöner/Stöber, 14. Aufl. RN 105). Damit ist ohne jeden Zweifel auch die Bewilligung unter einer Bedingung erklärt worden. Diese Bedingung fällt nicht dadurch weg, dass die Bewilligung gegenüber dem Grundbuchamt wirksam wird, denn es wird eben nur eine unzulässige bedingte Bewilligung wirksam und eine an einen Vorbehalt geknüpfte Bewilligung ist unwirksam (Schöner/Stöber, 14. Aufl. RN 105), wenn nicht der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird. Im vorliegenden Fall ist dies nur in der Weise möglich, dass der Bewilligende nach Ablauf der Widerrufsfrist in der Form des § 29 GBO erklärt, dass er sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt hat. Schutzengel verkennt, dass es hier nicht um eine normale Bewilligung geht, die natürlich als Verfahrenshandlung unwirderruflich ist, wenn sie im Eintragungsverfahren wirksam geworden ist, sondern um eine ausdrücklich bedingt erklärte Bewilligung, die im Eintragungsverfahren eben überhaupt keine Verwendung finden kann, weil sie unzulässig und unwirksam ist.

  • Was soll denn so eine schuldrechtliche Widerrufsmöglichkeit für einen Sinn machen? Zumal hier ja der Notar nicht mal die Frist abgewartet hat! Wie soll der Bewilligende dann noch widerrufen können?

    Selbst wenn man sagt, die Widerrufsmöglichkeit ist nur schuldrechtlich vereinbart, dann ist die Bewilligung m.E. insgesamt so zu verstehen, dass sie nur für den Fall des Nicht-Widerrufs erteilt ist, womit wir wieder bei der bedingten Bewilligung wären, die HorstK schon ansprach.
    Denn sonst hätte man den Widerrufsvorbehalt ja einfach weglassen können.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Notariat möchte eine Zwischenverfügung, weil die Dienstbarkeitsberechtigte (ein großes dt. Stromunternehmen) nicht einsichtig ist. Nach Aussage des Mitarbeiters der Berechtigten sei dies schon 100 - fach so gemacht worden (ohne Bewilligung des Berechtigten). Darauf daß die Bewilligung bedingt sein könnte sind sie noch gar nicht gekommen.

  • Ich sehe das wie HorstK. Im Grundbuchrecht lacht nun mal auch eine gewisse Klarheit der Erklärungen, auch wenn sich manche Notariate damit unendlich schwer tun.

    Beispiel: Setze im vorliegenden Beispiel statt "Bewilligung" "Auflassungserklärung" (etwa beim sog. Widerrufsvergleich): Jeder von uns würde zum Ergebnis kommen: Bedingt, unwirksam.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Fall der Auflassung ist m.E. nicht vergleichbar. Eine bedingte Auflassung ist nach § 925 Abs.2 BGB unwirksam, während eine unter Vorbehalt erklärte Bewilligung in analoger Anwendung des § 16 Abs.1 GBO nicht vollzugsfähig, aber wirksam ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem grundsätzlich rechtlich zulässigen Vorbehalt, der nach § 16 Abs.1 GBO nur die Vollzugsfähigkeit beeinträchtigt und einem Vorbehalt, der als solcher schon unwirksam ist, weil er rechtlich gar nicht möglich ist. Hier liegt der letztere Fall vor, weil das Wirksamwerden und der Widerruf einer Bewilligung einer Disposition durch die Beteiligten schlechthin nicht zugänglich ist. Damit liegt gar kein beachtlicher und den Vollzug hindernder Vorbehalt nach § 16 Abs.1 GBO vor, sondern eine unwirksame Bestimmung, die unbeachtlich ist und den Vollzug deshalb nicht hindert.

  • Noch eine Ergänzung:
    Wenn sich die Rechtsstellung des Berechtigten durch die Inhaltsänderung lediglich verbessert oder die Inhaltsänderung rechtlich neutral ist, genügt die Bewilligung des Eigentümers (Bauer/v.Oefele § 19 Rn.123). Bestehen daran Zweifel oder ist die Änderung für den Berechtigten nachteilig, muss auch der Berechtigte bewilligen (Bauer/v.Oefele § 19 Rn.129; Demharter § 19 Rn.51).

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