Ein außergerichtlicher Berater kassiert vom Schuldner monatlich 150 € über drei Jahre hinweg. Endlich reicht er Antrag ein.
Er legt dem bestellten Insolvenzverwalter nun eine "Vergütungsvereinbarung" vor, in der drinsteht, das Honorar betrüge 5.400 €, es würden monatlich aber jeweils 100 € von neuem fällig.
M.a.W.: Anfechtung iss nich !
Nun beruft er sich auf ein Bargschäft. Die Deckungshandlung sei konkgruent.
Auf den ersten Blick sicher nicht schlecht, das Argument. Man könnte sich jetzt vielleicht noch auf Nichtigkeit berufen, fast sechs Riesen sind ganz schön happig. Oder 133 zu Hilfe nehmen. Müsste doch auch gehen, da nach dieser Norm auch kongruente Deckungsgeschöfte anfechtbar sind.
U.A.w.g.