Wohnungsrecht des Schuldners

  • Hallo,

    mir teilt gerade der Verwalter mit, dass für den Schuldner ein Wohnungsrecht im GB eingetragen sei. Jetzt stelle ich mir gerade die Frage, ob dieses tatsächlich in die Masse fällt und daher ein GB-Ersuchen zu veranlassen ist. So ein Wohnungsrecht ist ja nicht notwendigerweise übertragbar und somit pfändbar und massezugehörig. Sehe ich aber aus dem GB nicht. Muss ich da nun etwa noch Einsicht in die GB-Akte nehmen? :gruebel: Oder gehe ich mal davon aus, dass das der IV schon getan hat, da er mir ja sonst das Vorhandensein des Wohnungsrechts gar nicht mitgeteilt hätte? Bin grad etwas verwirrt:confused:

  • ZInsO 2008, 1150 - 1153 (Ausgabe 20 v. 31.10.2008)

    1. 1.
      Die insolvenzrechtliche Vollstreckungserinnerung gem. § 148 Abs.2 Satz2 ZPO ist auch einschlägig, wenn der Schuldner außerhalb des Geltungsbereiches der §§ 850c ff. ZPO die Beeinträchtigung eines seiner Ansicht nach unpfändbaren Rechtes rügen will, in welches der Treuhänder/Verwalter nur aufgrund des Eröffnungsbeschlusses zu vollstrecken droht.
    1. 2.
      Ein schuldrechtliches Wohnrecht, welches nicht übertragbar ist, gehört nicht zur Masse i.S.v. § 35 InsO. Ein ideeller Zuwendungszweck lässt sich von einem Versorgungszweck in der Regel nicht abgrenzen. Die Unterscheidung ist zur Abgrenzung der Massezugehörigkeit unpraktikabel.

    AG Hamburg, Beschl. v. 23. 7. 2008 (nicht rk)-68c IK 46/07



    Ich würde den Insolvenzvermerk erst einmal eintragen lassen und dann die Sache durch den Verwalter klären lassen.



  • Du meinst also es ist zunächst nicht meine Aufgabe, die Massezugehörigkeit zu prüfen, obwohl ich ja das Ersuchen veranlasse?:gruebel:

  • Das Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist i.d.R. nicht massezugehörig, da nur dann pfändbar, wenn es durch einen Dritten ausgeübt werden kann/darf.

    Trotz der Einschränkung des § 36, IV InsO sieht sich HH veranlasst, hierüber zu entscheiden, naja, kann man wegen der Nähe zum Verfahren vertreten.

    I.Ü. findet sich hier eine Zusammenfassung:

    ZInsO 2005, 922 - 92 (Ausgabe 17)

    Das Wohnrecht des Schuldners als persönlich beschränkte Dienstbarkeit gem. §§ 1090 ff. BGB in der Insolvenz

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Wer?

  • Du meinst also es ist zunächst nicht meine Aufgabe, die Massezugehörigkeit zu prüfen, obwohl ich ja das Ersuchen veranlasse?:gruebel:



    Jetzt noch nicht, erst wenn sich der Schuldner aufregt. Löschen kannst Du den Vermerk doch immer noch lassen.



    Um mich dann von den GBA-Kollegen wegen zweifachen sinnlosen Arbeitsverursachens erschießen zu lassen?? Kann´s ja irgendwie auch nicht sein...

    @laFlor: Ein Wohnungsrecht muss ja nicht zwingend eine beschr. per. Dienstbarkeit sein.



  • Um mich dann von den GBA-Kollegen wegen zweifachen sinnlosen Arbeitsverursachens erschießen zu lassen?? Kann´s ja irgendwie auch nicht sein...



    Willst Du lieber in die Haftung kommen, wenn Du keinen Vermerk eintragen lässt, das WR übertragbar wäre und es der Schuldner veräußert?



    Nö, hatte ich nicht vor. Ich wollte halt nur wissen, wie weit meine Nachforschung als InsG gehen muss.


  • @laFlor: Ein Wohnungsrecht muss ja nicht zwingend eine beschr. per. Dienstbarkeit sein.



    Ja was denn sonst? Ein im GB eingetragenes Wohnungsrecht ist eine bpD nach § 1093 BGB.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Kommt darauf an, ob die Ausübung des Wohnrechts an die Person des Schuldners gebunden ist. Kann, muß aber nicht.



    Wohnungsrecht ist immer eine bpD.



    Möglicherweise liege ich jetzt begrifflich daneben, aber es gibt doch auch übertragbare, im Grundbuch eintragbare Wohnrechte. Das müßte man doch erst mal aus dem Notarvertrag klären, um die Massezugehörigkeit bestimmen zu können.
    Ein Wohnungsrecht muß doch nicht zwingend mit dem Inhalt des § 1093 BGB gewährt werden?



  • Möglicherweise liege ich jetzt begrifflich daneben, aber es gibt doch auch übertragbare, im Grundbuch eintragbare Wohnrechte. Das müßte man doch erst mal aus dem Notarvertrag klären, um die Massezugehörigkeit bestimmen zu können.
    Ein Wohnungsrecht muß doch nicht zwingend mit dem Inhalt des § 1093 BGB gewährt werden?



    § § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB:

    Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar.

    Jetzt Du wieder :D (Guten Rutsch ins neue Jahr)

  • Auch wenn es hier nicht genannt wurde: Sollte es ein Dauerwohnrecht sein, wäre es zwar nicht an fremde Dritte übertragbar, aber vererbbar.

    (Nur mal so)

    Einen guten Rutsch und ein gutes neues 2009.

  • Dort ist sogar von einem Wohnungsrecht die Rede.

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