Anfechtung

  • Ik-Verfahren. Das Finanzamt leistet einen Betrag direkt an die Schuldnerin. Der TH weist darauf hin, dass Leistungen nur an den TH zu erfolgen haben. Nun bittet das FA um Nachweis der Berechtigung des TH zur Anfechtung von Rechtshandlungen gem. § 313 Abs. 2 InsO.
    Gem. § 313 Abs. 2 S. 3 kann die Gläubigerversammlung den Treuhänder mit der Anfechtung beauftragen. Die Beauftragung eines Gläubigers durch die Gläubigerversammlung ist indes kein Novum (Rnr. 67,68 Uhlenbruck § 313 InsO).
    Ist die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Beauftragung des TH dann überhaupt zwingend erforderlich?

  • Wann hat das Finanzamt denn an den Schuldner gezahlt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfte dies keine Frage der Insolvenzanfechtung sein, so dass die Beauftragung durch die Gläubigerversammlung ohnehin thematisch verfehlt ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Insolvenzanfechtung betrifft im Wesentlichen Vermögensverschiebungen vor Insolvenzeröffnung. In Deinem Fall kommt es wahrscheinlich darauf an, ob das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte. Insoweit gilt die Regelung des § 82 InsO. Wenn trotz Kenntnis geleistet wurde, ist eben nochmals an den Verwalter zu zahlen. Wie das Finanzamt die Zahlung vom Schuldner zurückerlangt, ist dessen Bier. Also nix wegen Anfechtung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ist die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Beauftragung des TH dann überhaupt zwingend erforderlich?



    Grundsätzlich ja, aber möglioch ist auch die Vollmacht eines Gläubigers an den Treuhänder, das ihm zustehende Anfechtungsrecht in seinem Namen auszuüben (vgl. Fuchs ZInsO 2002, 358).

  • @ Rainer:

    Passt für's Finanzamt nicht, weil § 147 InsO nur Grundbuchsachen und bestimmte Sachen nach dem Kreditwesengesetz betrifft. Außerdem ist § 147 InsO keine Anfechtungsvorschrift, sondern sagt nur etwas zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshandlung aus.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • OK, überredet, war nur so ein Gedanke.



    Sorry, aber bezüglich Anfechtung ist es hier im Forum immer so langweilig. Da freue ich mich, wenn ich mal ein bisschen :klugscheien kann. Insolvenzanfechtung ist doch mein Lieblingsthema :daumenrau.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."



  • Hauptaufgabe :nixweiss: - Insolvenzanfechtung macht aber in vielerlei Hinsicht :D Sinn.

    Im Übrigen ist es gar nicht schwer, wenn man sich einmal eingearbeitet hat. Hat bei mir aber auch 2,5 Jahre gedauert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • das wäre wohl das erste mal, dass der Anfechtungsgegner an den Schuldner überweist.

    Ich gehe mal davon aus, dass man sich bei der Auswahl des Formschreibens vergriffen hat..., dies wäre nicht das erste mal.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • das wäre wohl das erste mal, dass der Anfechtungsgegner an den Schuldner überweist.

    Ich gehe mal davon aus, dass man sich bei der Auswahl des Formschreibens vergriffen hat..., dies wäre nicht das erste mal.....



    Ich glaube nicht, dass es sich hierbei überhaupt um ein Anfechtungsproblem handelt. Denn aus welchem Grund sollte der Schuldner eine Anfechtung betreiben. Dann müßte es aber ganz komisch gekommen sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie sähe denn der Fall aus, wenn der Schuldner nach Aufforderung des FA an dieses leistet.
    Grds. wäre die Zahlung doch von der Rückschlagsperre gem. § 88 InsO erfasst. Müsste der TH trotzdem anfechten, wenn das FA den Betrag nicht zurückzahlt. Bzw. wie wäre der Fall, wenn sich das FA weigert den Betrag ohne Nachweis der Ermächtigung des TH zur Anfechtung zurückzuzahlen.

  • Das hat mit der Rückschlagsperre nichts zutun, weil dies anzuwenden ist auf Sicherungen, die vor IE angebracht worden sind.

    Zahlt der Schuldner nach IE aus seinem unpfändbaren Vermögen, so kann dies dem TH egal sein, ansonsten ist die Verfügung unwirksam, § 81 InsO

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie sähe denn der Fall aus, wenn der Schuldner nach Aufforderung des FA an dieses leistet.
    Grds. wäre die Zahlung doch von der Rückschlagsperre gem. § 88 InsO erfasst. Müsste der TH trotzdem anfechten, wenn das FA den Betrag nicht zurückzahlt. Bzw. wie wäre der Fall, wenn sich das FA weigert den Betrag ohne Nachweis der Ermächtigung des TH zur Anfechtung zurückzuzahlen.




    Zunächst ist dies wieder nur dann eine Anfechtungsfrage, wenn der Schuldner noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlt. In diesem Fall müßte der Treuhänder anfechten, denn § 88 InsO betrifft nur die Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Aufgrund dieser geleistete Zahlungen können allein über §§ 129 ff. InsO rückgängig gemacht werden. M.E. kann sich das Finanzamt ohne den Nachweis berechtigt weigern, eine Zahlung vorzunehmen. Dann muss sich der Treuhänder - wie auch immer - eben mit der Anfechtung beauftragen lassen.

    Irgendwo hatten wir aber schon diskutiert, ob dem Treuhänder eine Anfechtung auch ohne die Ermächtigung möglich ist. Meist zahlen die Gläubiger. Die Herbeiführung einer derartigen Beauftragung ist für einen geschickten Treuhänder absolut kein Problem. Das wissen die Gläubiger auch.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!