Bei der Umstellung vom Papiergrundbuch auf das "Elektronische Grundbuch" habe ich jetzt eine Grunddienstbarkeit, die bislang im Papiergrundbuch eingetragen ist. Aber nur das Datum der Bewilligung (19.9.1894) ist vermerkt - jedoch nicht das Datum der Eintragung.
Läßt man das grad so stehn und übernimmt man die Eintragung ins EGB - ohne Eintragungsdatum?. Oder sollte ich in den alten Unterlagen recherchieren und das Eintragungsdatum feststellen und jetzt im EGB vermerken?
Dienstbarkeit ohne Eintragungstag
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Radler -
17. Februar 2009 um 16:25
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Sind in Abt. II und/oder III nachrangige / zeitlich spätere Eintragungen erfolgt?
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Nein, sonst sind keine Eintragungen.
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Nein, sonst sind keine Eintragungen.
. . . dann würde ich recherchieren und das wahrscheinliche Datum noch beim Recht vermerken -
Wie redge.
Bei weiteren Rechten wäre es mit Rang interessant geworden. -
Ich würde das Eintragungsdatum auch einfach nachtragen.
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Ein Rangproblem kann sich m.E. nur im Verhältnis zu Rechten in Abteilung III ergeben, die gleichzeitig mit der Dienstbarkeit in das elektronische Grundbuch übernommen wurden. Zu allen anderen Rechten in Abteilung II gilt die räumliche Reihenfolge und die erst nach der Umstellung in Abteilung III eingetragenen Rechte haben Nachrang. Sie müssen zeitlich später eingetragen worden sein.
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Ich würde auch das Eintragungsdatum ermitteln und eintragen. Dürfte doch problemlos aus der damaligen Eintragungsverfügung ersichtlich sein. Bei uns wurde jedenfalls immer von der Kanzlei das Eintragungsdatum mit Datumsstempel in die Verfügung gesetzt.
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Oder sollte ich in den alten Unterlagen recherchieren und das Eintragungsdatum feststellen und jetzt im EGB vermerken?
So würde ich verfahren. Die Umschreibung des Grundbuchs ohne Angabe des ursprünglichen Eintragungsdatums vorzunehmen halte ich für verfehlt, wenn nicht gar unzulässig.
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