Örtl. Zuständigkeit für VB

  • Hallo,

    ich habe Bedenken hinsichtlich meiner Zuständigkeit.

    MB durch Mahngericht
    Widerspruch
    Abgabe an das Prozessgericht laut MB
    Widerspruchsrücknahme
    Beschluss durch Richter des angegeben Prozessgerichts, dass MV wiederauflebt
    Antrag auf VB

    ist ja eigentlich kein Problem, aber der AGegner hatte bereits im Widerspruchsschreiben eine andere Anschrift angegeben, wonach ein anderes Gericht örtlich zuständiges Prozessgericht wäre. Die neue Anschrift steht jetzt auch im VB-Antrag.
    Wer ist jetzt örtlich für den VB zuständig - ich, weil bereits der Richter den Beschluss trotz Unzuständigkeit erlassen hat oder das 3. Gericht, an das ich auf Antrag des Antragstellers ( §§ 699, 696 Abs. 1, 281 ZPO????????) abgebe?
    Danke für eure Hilfe

  • Gab/Gibt es da nicht eine Bindungswirkung an das im MB angegebene Streitgericht? Ich bin gerade am Schwimmen... :confused:

  • Ich denke mal, Du bist nicht zuständig, da die abweichende Anschrift schon bei der Abgabe an das Prozessgericht bestand, und kannst beim Kläger anfragen, ob Abgabeantrag gestellt wird.



    Denke ich nicht. Stichwort: "Verweisungskarussel"
    Die Zurücknahme des Widerspruchs bewirkt, dass das streitige Verfahren endet und die Rechshängigkeit entfällt. Der MB bildet wieder Grundlage des VB. Zur Vermeidung von Verzögerungen wird aus prozessökonomischen Gründen das aufgelebte Mahnverfahren von dem mit dem streitigen Verfahren befassten Gericht fortgesetzt (vgl. Zöller/Vollkommer, Rand-Nr. 12 zu § 697 ZPO und Rand-Nr. 11 zu § 699 ZPO).

  • Alles schon geprüft :D

    § 696 V ZPO



    Dass das Streitgericht an die Abgabe nicht gebunden ist, ist klar. Ich meinte die Bindung des Mahngerichts an die Streitgerichtsangabe im MB.


  • Dass das Streitgericht an die Abgabe nicht gebunden ist, ist klar.



    Genau darum geht es doch aber hier. Normalerweise hätte der Richter schon abgeben müssen. Der Rechtspfleger ist bei Erlass des VB nicht daran gebunden, dass er es nicht getan hat.

  • Wenn der MB an den Agg. unter der Anschrift in Bärstadt zugestellt wurde und der Agg. dann plötzlich umgezogen ist und sein Widerspruchsschreiben aus Mäusedorf versendet, dann ist doch trotzdem das Gericht für Bärstadt zuständig (sofern die Abgabe alsbald nach Widerspruchseinlegung erfolgte). Das kommt ja schließlich häufig vor und nichts anderes ist doch der Ausgangsfall, oder? :gruebel:

  • Wenn der MB an den Agg. unter der Anschrift in Bärstadt zugestellt wurde und der Agg. dann plötzlich umgezogen ist und sein Widerspruchsschreiben aus Mäusedorf versendet, dann ist doch trotzdem das Gericht für Bärstadt zuständig



    Wenn der Agg. zum Zeitpunkt des Widerspruchs in Mäusedorf wohnte, ist m. E. Bärstadt unzuständig und es hätte nach Mäusedorf abgegeben werden müssen.

  • Wenn der MB an den Agg. unter der Anschrift in Bärstadt zugestellt wurde und der Agg. dann plötzlich umgezogen ist und sein Widerspruchsschreiben aus Mäusedorf versendet, dann ist doch trotzdem das Gericht für Bärstadt zuständig



    Wenn der Agg. zum Zeitpunkt des Widerspruchs in Mäusedorf wohnte, ist m. E. Bärstadt unzuständig und es hätte nach Mäusedorf abgegeben werden müssen.



    Genau das meinte ich weiter oben und ich gehe insoweit mit VIP konform. Das ursprünglich benannte Streitgericht ist das, an das abgegeben wird (Bindung des Mahngerichts). Das Bärstadt-Gericht entscheidet dann selbst, ob Mäusedorf zuständig ist. Das Mahngericht selbst, kann aber nichts verändern und hat sich an die Angaben im MB zu halten.

  • Wenn der MB an den Agg. unter der Anschrift in Bärstadt zugestellt wurde und der Agg. dann plötzlich umgezogen ist und sein Widerspruchsschreiben aus Mäusedorf versendet, dann ist doch trotzdem das Gericht für Bärstadt zuständig



    Wenn der Agg. zum Zeitpunkt des Widerspruchs in Mäusedorf wohnte, ist m. E. Bärstadt unzuständig und es hätte nach Mäusedorf abgegeben werden müssen.



    Genau das meinte ich weiter oben und ich gehe insoweit mit VIP konform. Das ursprünglich benannte Streitgericht ist das, an das abgegeben wird (Bindung des Mahngerichts). Das Bärstadt-Gericht entscheidet dann selbst, ob Mäusedorf zuständig ist. Das Mahngericht selbst, kann aber nichts verändern und hat sich an die Angaben im MB zu halten.



    Es schon richtig, dass der Richter die Unzuständigkeit hätte feststellen können/müssen, weil der Beklagte bereits bei Einlegung des Widerspruches in einem anderen Gerichtsbezirk gewohnt hat. Nun hat er das aber nicht gemacht. Das Verfahren läuft also bei dem Gericht, welches im MB-Antrag benannt worden ist. Soweit so gut.
    Gibt man in einem laufenen Zivilverfahren, wenn der Beklagte verzogen ist, nicht auch nur auf Antrag ab. Meines Erachtens liegt hier kein Antrag vor, nur weil die neue Anschrift des Antragsgegners nunmehr im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides steht. Ich würde den VB erlassen.

  • Genau das meinte ich weiter oben und ich gehe insoweit mit VIP konform. Das ursprünglich benannte Streitgericht ist das, an das abgegeben wird (Bindung des Mahngerichts). Das Bärstadt-Gericht entscheidet dann selbst, ob Mäusedorf zuständig ist. Das Mahngericht selbst, kann aber nichts verändern und hat sich an die Angaben im MB zu halten.


    Genau so ist es! :daumenrau

    Gibt man in einem laufenen Zivilverfahren, wenn der Beklagte verzogen ist, nicht auch nur auf Antrag ab. Meines Erachtens liegt hier kein Antrag vor, nur weil die neue Anschrift des Antragsgegners nunmehr im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides steht. Ich würde den VB erlassen.


    Wenn im laufenden Zivilprozess der Beklagte verzieht, bleibt trotzdem das Gericht zuständig, welches zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nach § 13 ZPO zuständig war. Andernfalls käme es genau zu dem in #5 gemeinten "Verweisungskarussell", das weder im Sinne des Gesetzgebers noch der Parteien wäre, wenn man dabei an den "Beschleunigungsgrundsatz" denkt.
    Im Fazit sind wir jedenfalls alle der Meinung - bis auf raicro :D - dass VB erteilt werden soll!

  • Genau das meinte ich weiter oben und ich gehe insoweit mit VIP konform. Das ursprünglich benannte Streitgericht ist das, an das abgegeben wird (Bindung des Mahngerichts). Das Bärstadt-Gericht entscheidet dann selbst, ob Mäusedorf zuständig ist. Das Mahngericht selbst, kann aber nichts verändern und hat sich an die Angaben im MB zu halten.


    Genau so ist es! :daumenrau



    Das ist aber hier leider nicht das Problem. Es spricht niemand davon, dass das Mahngericht anders hätte abgeben sollen.

    Gibt man in einem laufenen Zivilverfahren, wenn der Beklagte verzogen ist, nicht auch nur auf Antrag ab.



    Hier ist der Antragsgegner aber vor Abgabe ans Streitgericht verzogen. Wäre er danach verzogen, wäre ich auch Eurer Meinung. So kann ich mich aber zu meinem größten Bedauern ;) nicht anschließen.


    Eine andere Frage ist natürlich, ob man den VB nun aus Gründen der Prozessökonomie erlassen sollte. Dies war aber ebenfalls nicht die Fragestellung der geschätzten Threadstarterin.

  • Das ist aber hier leider nicht das Problem. Es spricht niemand davon, dass das Mahngericht anders hätte abgeben sollen.



    @ raicro:

    Ich habe es zur Kenntnis genommen und auch nicht behauptet, dass es sich um das Problem handelt. Ich versuchte lediglich eine Klarstellung, weil ich der Meinung war, missverstanden worden zu sein. AC?

  • Da ich mir die Frage noch nie stellen musste: Was ist denn, wenn ich bewusst aus prozessökonomischen Gründen den VB erlasse, obwohl ich örtlich gar nicht zuständig bin? Ich hätte da Bauchschmerzen, Ihr nicht?


    Das wird in der Praxis höchstwahrscheinlich niemanden interessieren, zumal das Verfahren ja derzeit bei Dir anhängig ist.


    Ich habe es zur Kenntnis genommen und auch nicht behauptet, dass es sich um das Problem handelt. Ich versuchte lediglich eine Klarstellung, weil ich der Meinung war, missverstanden worden zu sein. AC?


    Ich war ja zunächst auch nicht darauf eingegangen, aber nachdem VIP:-) nun mal diesen Zug bestiegen hat und weiter gefahren ist ... :D

  • Ich war ja zunächst auch nicht darauf eingegangen, aber nachdem VIP:-) nun mal diesen Zug bestiegen hat und weiter gefahren ist ... :D



    ...ach, ich fand die Zugfahrt mit euch sehr angenehm! Und ich will auch noch nicht aussteigen! :D Meine Ansicht folgt nämlich aufgrund eines zu 100 % übereinstimmenden Falls, den wir hier schon hatten. Und damals hatte der Richter das Verfahren auch nicht verwiesen und der Rpfl. war für den VB zuständig. Wenn ich bloß noch wüsste, welche Akte das war? :gruebel: Der Richter hatte eine greifbare Begründung!

    Da ich mir die Frage noch nie stellen musste: Was ist denn, wenn ich bewusst aus prozessökonomischen Gründen den VB erlasse, obwohl ich örtlich gar nicht zuständig bin? Ich hätte da Bauchschmerzen, Ihr nicht?



    Nein. Wie raicro schon schrieb, wird sich daran in der Praxis keiner stören.

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