Bank hat mit privatschr. Test. und EÖProt. ausgezahlt - Folgen für Rpfl?!




  • Habe nach Durchsicht der weiteren Beiträge mal hier die damalige Akte rausgesucht.

    Bank zahlte aufgrund Vorlage des Eröffnungsprotokolls aus. Es existierte allerdings noch ein privatschriftliches Testament. Begünstigt hier ein anderer.

    Von hier aus Klage gegen die P....bank im Jahre 2007 vor dem LG DO erhoben. Urteil erging nicht. Wir haben die Klage zurückgenommen, nachdem aussergerichtlich 80 % des Auszahlungsbetrages als Vergleichsbetrag angeboten wurde. Unserem "älteren" Mandanten war nicht daran gelegen, den Rechtsstreit weiter zu betreiben. Warum hier wohl die Bank eingelenkt hat, Zitat der P..bank: "Kein Interesse an einem langwierigen Prozess......... ich lach mal ein wenig.....

    Ich denke, dass auch bei den Kreditinstituten keine h. M. bzgl. der Auszahlungsreife vorliegen dürfte. Denn - wie ich schon sagte - immer mehr Banken verlangen die Vorlage eines Erbscheins vor Auszahlung. Die Vorlage des Eröffnungsprotokolls reicht vielen Banken nicht aus.

  • ....schon gar nicht bei handschriftlichen Testamenten......

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ....schon gar nicht bei handschriftlichen Testamenten......



    Klar, aber das war bei Erstellung des Eröffnungsprotokolls und bei Auszahlung durch die Bank noch nicht bekannt.




    ??? Auf dem Eröffnungsprotokoll steht doch ( zumindest bei mir )
    Es soll eröffnet werden:
    ein handschriftliches Testament ( oder ggfls. ein notarielles Testament )

    Außerdem gehören das EÖ und das Testament doch zusammen. Da sieht man doch, dass es handschriftlich ist.


    @Samirah:

    Wer würde bei folgender Konstellation haften?

    Das handschriftliche Testament wird eingereicht vom Antragsteller und vom Rechtspfleger ordnungsgemäß eröffnet.
    Der Ast. geht damit zur Bank, die zahlt aus.

    Nun kommt eine Nachricht, dass beim AG XY ein Testament hinterlegt wurde. Dann bittet der Rpfl. das Gericht um weitere Veranlassung nach §2261 BGB etc.
    Das Testament wird beim AG XY eröffnet und an "uns" abgegeben. Alle Beteiligten werden benachrichtigt und siehe da, Erbe ist ein anderer.

    Wer ist nun hier in der Haftung? der Rpfl. kann es wohl nicht sein, da er keine Kenntnis vom weiteren Testament hatte. Ich finde es so bedenklich, dass man eine Bank hier befreiend leisten lassen kann.
    Zumindest kann ich das mit meinem (eigenen) Rechtsempfinden nicht vereinbahren.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.




  • Nicht klar genug ausgedrückt. Sorry.

    Eröffnung erfolgte aufgrund eines eingereichten privatschriftlichen Testamentes durch den Sohn. Die Bank hat diesem aufgrund des Eröffnungsprotokolls das Bankguthaben - nicht wenig - ausgezahlt.

    Es existierte allerdings ein neueres handschriftliches Testament, dass das alte Testament aufhob. Dieses hat der Ehemann nach erfolgter Eröffnung des "alten Testamentes" dem Gericht vorgelegt.

  • In der Eröffnungsniederschrift (nur ich war anwesend) steht nur drin:

    .." abegeliefertes handschriftliches Testament vom...

    Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt.. "

    Keine Annahmeerklärung und auch keine Bestätigung, dass kein weiteres Testament vorliegt.

  • Ich weiß nicht, warum dieses Problem soviel Kopfzerbrechen bereitet. Wenn ein falscher Erbschein erteilt wird, weil erst Jahre später ein Testament mit anderer Erbeinsetzung auftaucht, besteht die gleiche Rechtslage. Der wahre Erbe hat gegen den Scheinerben die in den §§ 2018 ff. geregelten Ansprüche. Die Bank ist in diesem Fall aber nicht auf die AGB-Klausel angewiesen. Sie leistet an den Scheinerben hier schon nach den §§ 2365, 2367 BGB befreiend.

    Eine Haftungsfall kann nur entstehen, wenn das Nachlaßgericht zB ein nicht amtlich verwahrtes früheres gemeinschaftliches Testament aus den bei ihm geführten Ehegattenakten übersieht oder wenn für den Ehegattenerbfall ein anderes Nachlaßgericht zuständig war und die vorgeschriebene standesamtliche Verwahrmitteilung an das Nachlaßgericht nach dem zweiten Erbfall verspätet erfolgt. Des weiteren auch - vielleicht der häufigere Fall - wenn gemeinschaftliche Testamente gar keine Rolle spielen, aber die standesamtliche Verwahrmitteilung über vorhandene Einzeltestamente des Erblassers verspätet erstattet wird. Je nachdem, welcher Fall vorliegt, kann eine Amtshaftung des Nachlaßgerichts oder ein Haftungsfall für die Standesamtsgemeinde die Folge sein. Beides aber nur, wenn der Erbe den Nachlaß nicht über die §§ 2018 ff. BGB vollständig vom Scheinerben zurückerlangt.

    In Bayern geht der Testamentseröffnung aufgrund des Grundsatzes der amtlichen Erbenermittlung regelmäßig eine schriftliche Befragung der Beteiligten voraus. Aufgrund der eingehenden Rückantworten ist gewährleistet, daß jedenfalls die engsten Familienangehörigen nicht im Besitz eines weiteren Testaments sind. Außerdem werden m.W. regelmäßig die Nachlaßakten nach vorverstorbenen Ehegatten beigezogen. Auch dies führt zu einer weitgehenden Minimierung der bestehenden Gefahren.

  • Ich weiß nicht, warum dieses Problem soviel Kopfzerbrechen bereitet. Wenn ein falscher Erbschein erteilt wird, weil erst Jahre später ein Testament mit anderer Erbeinsetzung auftaucht, besteht die gleiche Rechtslage.



    Ich denke, da ist dann doch ein großer Unterschied.
    Denn die Erbscheinserteilung setzt einen Erbscheinsantrag voraus, in dem eidesstattlich versichert wird, daß eben kein (weiteres) Testament vorhanden ist.
    Eine Haftung des Nachlassrechtspflegers scheidet somit aus.
    Die liegt aufgrund der falschen e.V. einzig beim Antragsteller.

  • Die eidesstattliche Versicherung kann aus Sicht des Antragstellers durchaus richtig sein, wenn er vom Vorhandensein des weiteren Testaments nichts wußte. Es gibt auch Fälle, wo niemand einen Fehler begeht und trotzdem ein Schaden eintritt. Im objektiven rechtlichen Sinne ist das Problem in allen Fällen dasselbe. Ich wollte mich mit meinen Ausführungen etwas von der ausschließlich haftungsrechtlichen Sicht lösen.

    Ich reiche noch die erbetenen Fundstellen zu den AGB der Banken nach: LG Darmstadt ZEV 2002, 320; AG Mannheim FamRZ 2008, 727; Mischke/Nouvertné ZErb 2005, 234; Werkmüller ZEV 2005, 390; Schröder/Meyer NJW 2006, 3252.

  • Ich wollte mich mit meinen Ausführungen etwas von der ausschließlich haftungsrechtlichen Sicht lösen.



    O.k. War ja auch eine bislang sehr informative Diskussion.

    Ich denke nur, gerade die Haftungsfrage hat dazu beigetragen, daß dieser noch relativ junge Thread bereits über 1.000 Hits auf dem Konto hat.
    Es geht hier halt auch um das eigene Geld/den eigenen Kopf.

  • Das Nachlaßgericht muß den gesetzlich Erbberechtigten des Erblassers nach erfolgter Testamentseröffnung eine Kopie des Testaments übersenden (§ 2262 BGB). Vielleicht sollte man in Erwägung ziehen, diese Personen schon vor der Testamentseröffnung dazu zu befragen, ob ihnen etwas von weiteren Testamenten bekannt ist und sie aufzufordern, diese ggf. innerhalb einer bestimmten Frist nach § 2259 BGB beim Nachlaßgericht abzuliefern?

  • ...oder man sollte sich mit der Eröffnung eines abgegebenen Testamentes Zeit lassen, um evtl. noch andere Verfügungen von Todes "aufzuspüren"......

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ...oder man sollte sich mit der Eröffnung eines abgegebenen Testamentes Zeit lassen, um evtl. noch andere Verfügungen von Todes "aufzuspüren"......



    nur wie lange soll man denn so eine akte dann ruhen lassen? und wieso sollte ich überhaupt? und bei wem soll ich alles Anfragen ob ein Testament vorhanden ist? wo ist die grenze? und in jedem Verfahren?

    Ich denke hier geht langsam der Blick zu weit weg vom Ausgangsfall. Da lag das maßgebliche Testament beim Nachlassgericht bereits vor, nur eben nur in der Ehegattenakte, es wurde übersehen. Nicht verwechseln mit dem Fall, dass nachträglich ein Beteiligter ein weiteres Testament abliefert.

  • Ich denke, dass der Fall bei uns eher nicht eintreten dürfte, da wir für den zuletzt verstorbenen Ehegatten keinen neuen Vorgang anlegen.

    Zum Glück ist meine Gst. supergenau. Natürlich kann man einen Fehler nie ausschließen. Zum Glück sind wir ja alle ( nur ) Menschen!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ihr innerer Grund ist, daß den Erben Kosten erspart werden sollen, indem sie nicht zur Beantragung eines Erbscheins gezwungen sind.


    Hierzu möcht ich kurz anmerken, dass ich bei einer telefonischen Rückfrage bei einem Banker die Auskunft erhielt, dass die Bank eine "Bearbeitungsgebühr" von 5 % des Nachlasswertes erhebt, wenn die Nachlassangelegenheit im eigenen Haus zu prüfen wäre, d. h. ohne Erbschein auszuzahlen ist.

  • Hierfür können die Banken keine Bearbeitungsgebühren erheben, weil sie bei der Prüfung, ob sie aufgrund des Vertragsverhältnisses an den Berechtigten auszahlen, eigene Angelegenheiten wahrnehmen. Für deren Erledigung dürfen sie vom Erben kein Entgelt verlangen. AGB-Klauseln, die trotzdem Gebühren vorsehen, sind unzulässig und unwirksam (LG Frankfurt ZEV 2000, 461).

  • Das ist ja nun hochinteressant!

    Ich habe die Entscheidung mal in Serie ausgedruckt und zu oberst hier liegen.
    An meinem Schreiben an den Vorstand bastel ich noch !

  • Bankgebühren im Zusammenhang mit dem Erbfall sind nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie dürfen jedoch nicht von vornherein standardisiert der Höhe nach festgelegt sein. Sie müssen durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein und beziffert werden. Das ändert nichts an dem Grundsatz, daß die Bank keine Gebühren verlangen kann, wenn sie bei der Prüfung der Erbfolge eigene Angelegenheiten wahrnimmt. Die Prüfung, ob aufgrund der eigenen AGB im Rahmen der für den Erben fortgeltenden Vertragsbeziehung ausgezahlt werden kann, ist eine eigene Angelegenheit. Es geht um die eigenen Verpflichtungen der Bank aus dem Vertragsverhältnis.

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