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NTV erst möglich, wenn Ansprüch fällig. Wir verweisen unser Finanzamt auf den Aufhebungsbeschluss, den die bekommen und somit bösgläubig werden und somit nicht mehr an den Schuldner auszahlen dürfen.
Aber das Anwartschaftsrecht ist doch schon da, siehe 500 IK 10/03. Bei der Entscheidung muss man aber aufpassen, weil sich gewisse Dinge überholt haben.