Umdeutung der Ausschlagung in eine Anfechtung

  • Ich habe momentan zwei Fälle in denen die Ausschlagung zunächst unwirksam erklärt wurde und dann nachträglich von uns auf die Form hingewiesen wurde.

    Kurze Zeit spät ist die Ausschlagung formwirksam eingegangen, jedoch wurde dabei die Frist verpasst. Der Notar hätte eigentlich gleich die Anfechtung der Annahme mit aufnehmen müssen...hat er aber nicht. Kann man in so einem Fall auch die Ausschlagung in eine Anfechtung umdeuten?

  • Ich würde das nicht machen, sondern den Notar darauf hinweisen, dass die Ausschlagung zu spät erfolgte und nunmehr die Anfechtung der Annahme zu erfolgen hat. Das kann man den Betroffenen natürlich auch selbst mitteilen. Die Betroffenen sind ja über die Frsiten belehrt worden. Insofern würd ich nicht umdeuten. Hatte auch so eine Sache und habe es auch nicht umgedeutet.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Wir nehmen immer hilfsweise die Anfechtung der Annahme mit in die Urkunde auf. Verzichtet wird z.B. darauf, wenn der Erbfall erst zwei Wochen her ist und wir mit der Einreichung der Urkunde beim Nachlassgericht betraut sind. Wenn schon eine gewisse Zeit seit dem Erbfall verstrichen ist, sind wir lieber auf der sicheren Seite. Für die Kosten ist es egal und die Leute können einem über die Frist alles Mögliche erzählen.

  • Wir nehmen immer hilfsweise die Anfechtung der Annahme mit in die Urkunde auf. Verzichtet wird z.B. darauf, wenn der Erbfall erst zwei Wochen her ist und wir mit der Einreichung der Urkunde beim Nachlassgericht betraut sind. Wenn schon eine gewisse Zeit seit dem Erbfall verstrichen ist, sind wir lieber auf der sicheren Seite. Für die Kosten ist es egal und die Leute können einem über die Frist alles Mögliche erzählen.



    Hierbei wird aber vergessen, dass eine Anfechtung immer begründet sein muss, und wenn es einfach nur dadurch ist, dass man die Formerfordernisse und Fristen nicht kannte.
    Wenn ich nur eine "Ausschlagung hilfsweise Anfechtung" ohne Begründung erhalte, kann ich damit auch nichts anfangen.
    Daher fände ich es gut, wenn der Ausschlagende in der Urkunde angibt, wann er vom Anfall der Erbschaft erfahren hat. Dann könnt Ihr auch gleich erkennen, ob es sich um eine Ausschlagung oder Anfechtung handelt.
    Wenn die Person Euch dabei belogen hat was das Datum betrifft, ist es ja nicht Eure Schuld (und meist sowieso nicht nachprüfbar, daher ist die Frist ohnehin ein Witz :()

    Wenn im Ausgangsfall über die Formerfordernisse und die Frist belehrt wurde, ist ohnehin keine Anfechtung möglich (zumindest nicht mit der Begründung "ich wusste von nix")

    Automatisch umdeuten würde ich daher nicht - liegt denn ein Erbscheinsantrag vor? Wenn nein, kannst Du ja entweder abheften und sagen, Wirksamkeit ist nicht zu prüfen, oder den Ausschlagenden anschreiben und um Begründung der Fristversäumnis bitten (vorausgesetzt, Du hast vorher nicht über die Frist, sondern nur über die Form belehrt).

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Der Zeitpunkt an dem die Frist zur Anfechtung beginnt, ergibt sich ja eigentlich aus der Akte, daher komme ich auch auf die Umdeutung. Und zwar wurde den Ausschlagenden ja mitgeteilt, dass die Form der Ausschlagung nicht gewahrt (normale Schriftform) wurde...ca. 2-3 Tage später müsste daher die Frist für die Anfechtung zu laufen beginnen. Noch innerhalb der Frist ging dann eine Ausschlagung ein. Dies hätte aber eigentlich als eine Anfechtung formuliert sein müssen.

    In einem Fall soll ich einen Erbschein erteilen. In dem anderen Fall ist ein Grundstück vorhanden und die weiteren Erben sind erst noch zu ermitteln...da müsste ich mir also Gedanken über eine Nachlasspflegschaft machen.

  • Ich denke auch, dass für eine Umdeutung kein Raum ist, da Dir für die Anfechtung schon die Begründung in der Ausschlagungserklärung fehlt. Dies würde ich dem Erben mitteilen und ggf. auf die Anfechtungsmöglichkeit und die dafür zu wahrende Frist hinweisen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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