Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit?

  • Ich hänge mich nochmal kurz an:

    Ein Grundstück ist mit einer Vereinigungsbaulast belastet. Jetzt soll ich eine Grunddienstbarkeit eintragen, nach der dieser Baulast entgegenstehende nachbarrechtliche
    Abwehrrechte ausgeschlossen werden, ausserdem hat der Eigt. des belasteten Grundstückes alle Rechtsausübungen gegenüber dem Berechtigten und alle Nutzungen und Handlungen zu unterlassen, die gegen diese Vereinigungsbaulast verstoßen.

    Kann ich eine Grunddienstbarkeit so eintragen? Problematisch ist m.E., dass sich der Inhalt der Dienstbakreit nur zusammen mit dem Baulastenverzeichnis feststellen lässt. So kann ich als GBA den Inhalt der Dienstbarkeit nicht wirklich prüfen, außerdem muss ein Dritter auch jedesmal ins Baulastenverzechnis sehen. Die Baulast könnte ja auch irgendwann mal gelöscht werden, und dann kann ich den Inhalt der Dienstbarkeit gar nicht mehr feststellen.

    Ich bin der Meinung, dass der inhalt aus der Bewilligung selbst ersichtlich sein muss. Ist dem so?

    P.S.: Hoffentlich ist überhaupt jemand da.:(

  • Der Inhalt muß nicht unbedingt aus der Bewilligung selbst ersichtlich sein. Es reicht, wenn er objektiv bestimmbar ist (vgl. Staudinger/Mayer § 1018 Rn 88 m.w.N.). Das ist allerdings nicht der Fall, wenn es z.B. um die "allgemeinen Grundsätze der Denkmalpflege" geht oder auf die Satzung eines Landschaftsschutzvereins Bezug genommen wird. Die Bezugnahme auf ein Umweltschutzgesetz ist dagegen ausreichend (Fundstelle wird bei Bedarf nachgeliefert). Das Problem wird sein, dass die Baulastenverzeichnisse nach den jeweiligen Bauordnungen im Hinblick auf den Inhalt lediglich nur eine "widerlegbare Vermutung" begründen.

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