PKH und Beiordnung für Beschwerde bei §124 , 2 ZPO

  • Hallo in die Runde!
    Habe eine Bedürftige, deren PKH wurde erst aufgehoben, weil sie keine Unterlagen eingereicht hatte, dann legte ihr Rechtsanwalt gegen Aufhebungsbeschluss (zulässig) Beschwerde ein und PKH wurde gewährt aufgrund nachträglich eingelegter Unterlagen.
    Er möchte hierfür PKH bewilligt haben und beigeordnet werden.
    Im RVG-KOmmentar Rdnr. 27, S. 516 kann man lesen, dass PKH durchaus zu bewilligen ist und eine Beiordnung zulässig ist wegen Gleichstellung der bedürftigen Partei einer bemittelten.
    In mir sträubt sich da etwas. Die Partei hat auf unsere Mahnungen nicht reagiert, erst auf die Aufhebung hin ist sie munter geworden. Dann soll die Staatskasse auch noch ihren Anwalt dafür bezahlen .
    Kann man da vielleicht wegen Mutwilligkeit PKH versagen? Hatte jemand schon solch einen Fall oder eine passende Entscheidung hierzu?
    Gruß, Tine

  • Also so eine Frechheit ist mir noch nicht untergekommen! Die Beiordung würde ich sofort ablehnen. Wozu braucht die Partei einen Rechtsanwalt, wenn sie lediglich vom Gericht geforderte Angaben zu ihren eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen soll? Wer weiß darüber besser Bescheid als die Parte selbst? Ein Anwalt kann ihr dabei nun wirklich nicht helfen - außer alles in den Umschlag stecken und abschicken.
    Und ob ich meinen Beschluss wieder aufheben und PKH weiter bewilligen würde, würde ich mir auch überlegen - das handhabe ich übrigens seit längerem erfolgreich so. Soll die Partei doch erst mal belegen, warum sie nicht in der Lage war, auf die Aufforderung des Gerichts rechtzeitig zu reagieren.
    Wenn die Leute auf meine Aufforderung hin nicht reagieren, gibts noch eine Mahnung und dann wird aufgehoben. Dann ist bei mir in aller Regel Schluss (mit Ausnahme von schlimmen Krankheiten). Sogar Rechtsmittel werden zurückgenommen. Ich wünsche mir da zwar mal eine richterliche Entscheidung, das hat aber noch nicht geklappt.
    Selbst unser Bezirksrevisor sieht nicht ein, dass die Staatskasse für die Schlamperei der Leute weiter zahlen soll.

  • @ bedel: :zustimm:

    Wenn nach Erlass des förmlichen Aufhebungsbeschlusses kommentarlos nur das ZP1a mit Unterlagen eingeht, mach ich gar nix, da lediglich die Einreichung der Unterlagen kein Rechtsmittel darstellt. Die Partei muss schon irgendwie zu erkennen geben, dass sie gegen den Beschluss vorgehen will. In der schlichten Nachreichung vermag ich eine solche Willenserklärung auch unter Beachtung von § 133 BGB nicht zu erkennen.

    In den Fällen, in denen jedoch ausdrücklich neben der Nachreichung der Erklärung/Unterlagen auch Rechtsmittel eingelegt wird, würde ich mich wie beldel fragen, warum es der Partei nicht vorher möglich gewesen sein sollte, die Unterlagen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist einzureichen.
    Klar kommt dann von der Partei wieder der Vortrag "die anderen Schreiben habe ich alle nicht bekommen, nur den Beschluss", aber mit dieser Ausrede kommt bei mir keiner durch.:strecker

    Wenn die Partei daher nicht nachweisen kann, dass sie während der gesamten Frist zur Einreichung z.B. die komplette Zeit im Krankenhaus gewesen ist, oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen an der Einreichung der Erklärung/Unterlagen verhindert war, mache ich eine Nichtabhilfeentscheidung und lege die Akte dem Obergericht vor.

    Das der Aufhebungsbeschluss "Sanktionscharakter" hat, und der Beschluss ohne schlüssigen Vortrag der Partei nicht im vorauseilendem Gehorsam durch das Gericht aufzuheben ist wird im übrigen auch in der Rechtsprechung vertreten :
    LSG Essen Beschl. 11.11.1988, FamRZ 1989, 412
    LAG Köln Beschl. 20.06.1991, JurBüro 1991, 1529 ff.; 17.02.2005, MDR 2005, 1139
    OLG Koblenz 19.02.1993, FamRZ 1996, 616; Beschl. 17.04.1996, FamRZ 1996, 1425; 30.04.1997, Rpfleger 1997, 442; 05.05.1999, FamRZ 2000, 104
    OLG Brandenburg Beschl 03.12.1997, FamRZ 1998, 837; 10.08.2001, FamRZ 2002, 403; 03.03.2004, FamRZ 2005, 47
    OLG Bamberg Beschl. 25.05.1998 Ls. zu 1., FamRZ 1999, 1354;
    LG Koblenz Beschl. 16.02.1999, MDR 1999, 825
    LG Mainz Beschl. 29.12.2000, FamRZ 2001, 1157
    OLG Düsseldorf Beschl. 09.10.03, MDR 2004, 410
    BAG Beschl. 03.12.2003, MDR 2004, 415
    OLG Nürnberg Beschl. 26.04.04, MDR 2005, 48

    Bei den vorgenannten Entscheidung handelt es sich (soweit mir das bekannt ist) jedoch (zu meinem Bedauern) um die Mindermeinung.

    Und zurück zur Ausgangsfrage:
    Die Beiordnung eines RA in geschilderten Fall ist neben den von Beldel genannten Gründen auch nicht notwendig, da es für die Partei genauso einfach (wenn nicht sogar einfacher) gewesen wäre, ihre Unterlagen selbst einzureichen bzw. sich mit dem Gericht in Verbindung zu setzten, als einen RA zu beauftragen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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