Sicherungsmaßnahmen?

  • Die Erbl. hat 6 Testamente verfasst:
    6. 08 notariell: Erbe Neffe N und seine E;
    5. 08 notariell: Erbe Haushaltshilfe H
    4. 07 privatschriftl.: Vermächtnis Grundstück an H
    3. 07 dito
    2. 05 notariell: Erbe N u.E als Vorerben;
    1. 00 notariel : Erbe N und E
    Aufgrund 6. ist das Grundbuch bereits auf N und E umgeschrieben.

    Erbe zu 5 und Erbe zu 6 haben jeweils einen Erbscheinsantrag gestellt.

    Auf Anregung des Anwaltes zu 5 und mit Zustimmung des Anwaltes zu 6 hat der Abteilungsrichter eine Pflegschaft nach 1960 BGB eingerichtet:Kreis Sicherung des Nachlasses und Ermittlung der Erben.:confused:

    Die Betreuungsakten enthalten ein Gutachten, wonach die Testierfähigkeit für 6 und 5 nicht mehr gegeben war.
    Ein Sicherungsbedürfnis ergibt sich allenfalls hinsichtlich des bereits umgeschriebenen Grundstücks( das Geld liegt sicher bei der Sparkasse).

    Der NL Pfleger und ich zerbrechen uns den Kopf, welche und dob überhaupt Sicherungsmaßnahmen angezeigt sind:Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des GB in Anbetracht des nicht eingetragenen Nacherbenvermerkes und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die VN ?
    Ich bedanke mich schon jetzt für jeden Hinweis.

  • Es liegt nach meiner Ansicht am Grundbuchamt. Wenn es durch das Gutachten den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit als geführt ansieht, kann das Grundbuch auf Antrag des Nachlasspflegers durch die (vorläufige) Eintragung der "unbekannten Erben" des Erblasserin berichtigt werden. Damit wäre schon einmal ein Riegel im Hinblick auf künftige Verfügungen vorgeschoben. Den endgültigen Nachweis, welches Testament die Erbfolge regelt, würde hier ich nur in Erbscheinsform zulassen.

    Beim Grundstücksvermächtnis wäre ich vorsichtig. Auch dieses Testament könnte mangels Testierfähigkeit der Erblasserin unwirksam sein und diese Frage kann im Erbscheinsverfahren nicht geklärt werden. Solange N und E als Eigentümer im Grundbuch stehen, kann der Nachlasspfleger faktisch ohnehin nichts unternehmen.

  • Ein Gedanke, auf den ich nicht gekommen wär !

    Ergibt sich die Grundbuchunrichtigkeit dann nicht schon allein aus dem Pflegschaftsanordnungsbeschluss ?

  • Ein Gedanke, auf den ich nicht gekommen wär !

    Ergibt sich die Grundbuchunrichtigkeit dann nicht schon allein aus dem Pflegschaftsanordnungsbeschluss ?



    Nein, denn es könnte sich ja doch herausstellen, dass die Erbfolge richtig ist. Der Anordnungsbeschluss enthält keinerlei aussage über erbfolgen.

  • Das ist sicher richtig, aber er enthält die Aussage, dass für unbekannte Erben die NL Pflegschaft angeordnet worden ist.
    Im Hinblick auf den vorgenommenen Grundbucheintrag N und E in Erbengemeinschaft nach der Erblasserin ist das doch eine Unrichtigkeit in sich?!

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