Herausgabe Gehaltsmitteilung

  • Der Gl. hat u.a. das Einkommen des Schuldners beim NLBV gepfändet. Gleichzeitig ist der Anspruch auf Aushändigung der Gehaltsabrechnung in Form und mit Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie bekommt, gepfändet, auch für die letzten 6 Monate vor der Pfändung (also wie immer).
    Das NLBV legt dagegen nunmehr Erinnerung ein, da ja Gehaltsmitteilungen nur erteilt werden, wenn sich etwas ändert. Außerdem könnte der Schuldner ja dann seine Abrechnung nicht mehr kontrollieren.

    Was sagt Ihr dazu?

  • Der Gl. hat Anspruch auf eine Übersicht wie sich die pfändbaren Beträge errechnen, damit er ggf. RM einlegen kann. Aber den Herausgabeanspruch auf die Abrechnungen kann er m.E. nur ggü. dem Sch. verwirklichen, s.a. Stöber Forderungspfändung, ständige Rechtsprechung LG Braunschweig.

  • Die Formulierung ist schon in sich geeignet, den Anspruch abzulehnen, bzw. dem RM des NLBV stattzugeben:

    "auf Aushändigung der Gehaltsabrechnung in Form und mit Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie bekommt"

    Wenn überhaupt, kann eine Forderung oder ein Anspruch gepfändet werden. Dieser Anspruch besteht nur ein Mal und nicht auf Übersendung einer gleichlautenden Ausfertigung.

    Wegen dem Anspruch gegen den Schuldner (wie Meinereiner schreibt):

    BGH Beschluss - VII ZB 142/05 - vom 28.06.2006

    BGH Beschluss - VII ZB 58/06 - vom 20.12.2006

  • Habe hier Pfüb-Antrag für Arbeitseinkommen. Gläubiger beantragt Aufnahme einer Offenbarungsanordnung nach § 836 Abs. 3 S. 1 u. 2. ZPO - Nebenfragen wie Unterhaltsverpflichtungen usw. Dazu gibt es einen Aufsatz von Kurt Stöber in der Zeitschrift "MDR 2001, S. 301-305. Kann mir mal jemand den Aufsatz übermitteln. Danke.

  • @ Rabe,

    das hat aber doch nichts mit dem Thema zu tun, ob der Drittschuldner die Lohnabrechnung herauszugeben hat, oder?

    Hintzen verneint im übrigen den Herausgabeanspruch gegen den Arbeitgeber (NJW 1995, S. 1861, 1863 (letzter Absatz der Nr. 2).

  • @Rabe,

    wenn Hego gut gelaunt ist und die Außentemperatur einen schönen Wein erlaubt und er seinen ganz großzügigen Tag hat und er sich sicher ist, nicht der Drittschuldner zu sein, dann kann er auch anders: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht=d%FCsseldorf
    dort in #20
    Ich danke ihm für diesen Hinweis.

    Einmal editiert, zuletzt von Moosi (2. Juli 2009 um 17:27) aus folgendem Grund: linked

  • Moosi, ich habe nur der Guten Ordnung und der Ausgewogenheit halber darauf hingewiesen, dass es auch andere Entscheidungen gibt. Damit habe ich kein Problem.

    Was glaubst Du was mich das LG D`dorf interessiert, das OLG Braunschweig ebenso nicht und noch nicht mal das LG Koblenz mit einem ähnichen Beschluss von diesem Jahr.

    Weil es eine Herausgabeanordnung ist soll der Gläubiger doch den Gerichtsvollzieher vorbei schicken und die Herausgabe verlangen. Egal wann der kommt, die Lohnabrechnung ist entweder noch nicht erstellt, oder schon an den Schuldner geschickt. Bevor der Anspruch besteht, also zum Ultimo, besteht auch kein pfändbarer Anspruch. Und bevor er entstanden ist, ist die Lohnabrechnung beim Schuldner. Der Gläubiger müsste also einen GV beauftragen ab dem 25. bis zum Ende des Monats bei mir zu sitzen und abzuwaren, wann die Lohnabrechnung tatsächlich in meinem Besitz ist. Das ist nie (!) der Fall, weil die vom Druck her direkt versandt wird. :D

    Soll Halla doch die Erinnerung dem Richter vorlegen, weil sie nicht abhilft. Ich weiß heute schon, was das NLBV macht, wenn die Erinnerung zurückgewiesen wird. Dann bekommen wir vielleicht endlich mal eine Entscheidung vom BGH.




  • Warum sträubst du dich denn so, etwas zu tun, was dir dir wenig bis gar keine Mühe macht - einmal drucken klicken und dann die Abrechnung abgegeben - dem Gläubiger aber hilft?

  • @horzaking

    wenn ich ständig Drittschuldner wäre, könnte ich es auch nicht mit ansehen, wie ein wenig unbedarfte Schuldner von skrupelosen Geldeintreibern nicht nur finanziell sondern auch bzgl. ihrer Sozialdaten ausgeplündert werden. Für uns Unterhaltsgläubiger ist die Datenermittlung weniger wichtig, um den DS zu prüfen. Die anderen Daten sind von Belang: Steuerklasse, VWL, Kontonummer, Krankenkasse, ENtfernung zur Arbeit, Spesen, Fahrtkosten.

    Mag man es beim Unterhalt noch für legitimiert halten - bei den Inkassos nicht. Und komm mir nicht mit dem ARgument, der S sei ja selber schuld, er könne ja rechtzeitig zahlen: Erst heute war ein Vater bei mir, der im Mai einen PKW-Kredit aufgenommen hatte und im Juni plötzlich arbeitslos wurde. Da das Fahrzeug erst im Juni ausgeliefert wurde, erkundigte er sich bei der Bank nach der Möglichkeit der Rückabwicklung. Reaktion: Lohn- und Kontenpfändung, Pfändung ALG I.

  • Wenn ich immer Drittschuldner wäre, so würde ich mir vor allem Gedanken machen, was für Umgang ich eigentlich so habe.

    Ob Unterhalt oder nicht ist mir übrigens relativ egal: Titel ist Titel, jeder hat gleiche Anrecht - insofern finde ich die Privilegierung bestimmter Gläubiger in § 850d ZPO auch sehr bedenklich.
    Dem Vater in deinem Beispiel wird mit etwas Glück daraus entnehmen sein, sich nicht auf wacklige Kreditfinanzierung einzulassen, um sich ein Auto zu kaufen, dass er sich eigentlich nicht leisten kann.

  • Gerade als Referendar mit eher eingeschränkten finanziellen Mitteln weiß ich wie es ist, sparen zu müssen. Da kann ich mir sicher nicht alle Wünsche erfüllen. Dennoch würde ich niemals auf die Idee kommen, einen Konsumentenkredit aufzunehmen. Das ist immer ein Risiko bei einer Änderung der Umstände. Wer sich seine Konsumwünsche aber erfüllen möchte, obwohl die Mittel dazu noch nicht vorhanden sind, muss wie ich finde dieses Risiko tragen.

  • Wenn ich die Meinungen hier (und auch in anderen Themen) lese, dann sträuben sich mir die Nackenhaare und kringeln sich meine Fußnägel bei dem Gedanken wie wenig diese die rechtlichen Vorschriften der ZPO & Co. berücksichtigen. Ich würde das als zweckdienliches Tunneldenken bezeichen.

    Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber und auch anderen Drittschuldnern mit der Beachtung von Pfändungen Aufgaben auferlegt, die der Arbeitgeber bei Eingehung des Rechtsverhältnisses (also Abschluss des Arbeitsvertrages) nicht gewollt hat. Ihm werden dadurch Pflichten und Risiken auferlegt, die er zu beachten hat und die Nichtbeachtung setzt ihn Schadensersatzansprüchen aus, von den evtl. damit verbundenen weiteren Problemen im Bezug auf Rechtsstreitigkeiten mit Dritten ganz zu schweigen.

    Daher wollte der Gesetzgeber den Drittschuldner auch nur in einem eng begrenzten und nur unbedingt notwendigen Rahmen in die Pflicht nehmen. Deswegen sind die Auskunftsplichten auch nur im Rahmen des Wortlauts des Gesetzes zu bejahen und nicht der weiteren Ausdehnung zugänglich zu machen.

    Soweit die Auskunftspflicht besteht, werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften, die jeder Arbeitgeber bezogen auf die Daten seines Arbeitnehmers zu beachten hat, durchbrochen. Darüber hinaus sind die datenschutzrechlichen Bestimmungen zu beachten und damit sowohl weitergehende Auskünfte und die Vorlage von Nachweisen zu verneinen.

    Der Schuldner ist verpflichtet dem Gläubiger Auskunft zu erteilen und Urkunden vorzulegen. Letzteres ist in § 840 ZPO nicht festgeschrieben, weshalb es auch nicht besteht. Das ist keine Nachlässigkeit des Gesetzgebers sondern ausdrücklich so gewollt.

    Die Gehaltsabrechnungen würden dem Gläubiger über den Auskunftsanspruch hinaus Informationen liefern, zu deren Herausgabe der Drittschuldner nicht verpflichtet ist.

    Als Anfang der 90er Jahre diese Herausgabe erstmals gepfändet wurde, ging es noch um die Herausgabe der letzten Gehaltsabrechnung. Heute geht es um die Herausgabe der künftigen Gehaltsabrechnungen. (so lange die Pfändung läuft, lt. LG Koblenz).

    Der Arbeitgeber wird damit sozusagen zur Dauerauskunft verpflichtet und das ist gerade im Hinblick auf die Erklärungspflicht des § 840 ZPO (innerhalb zwei Wochen) nicht gewollt.

    Es würde die Arbeitgeber in einem Ausmaß belasten, das mit einer geringstmöglichen Belastung nichts mehr zu tun hat.

    Wenn ein bestehender Anspruch gepfändet ist, dann kann damit nicht eine Kopie der Gehaltsabrechnung gemeint sein, sondern DIE Gehaltsabrechnung; nämlich einen Anspruch auf eine Kopie hat der Arbeitnehmer nicht. Die, die sagen, dass eine Kopie ausreicht, haben das System der Zwangsvollstreckung nicht verstanden.

    Bei einem großen Drittschuldner werden die Gehaltsabrechnung nicht von dem Bearbeiter selbst erstellt. Sie werden zentralisiert gedruckt und versandt, ohne dass der Bearbeiter sie in die Hand bekommt. Also würde die Entnahme aus dem Abwicklungssystem schon ein großer Aufwand darstellen, wenn monatlich mehrere 100.000 Gehaltsabrechnungen erstellt werden. Dazu käme der gesonderte Versand und die Portokosten. Das dann jeden Monat - und wofür? Dass der nachrangige Gläubiger, der ohnehin nichts bekommt sieht was einbehalten wurde und evtl. eine fehlerhafte Drittschuldnererklärung bemängelt? Wofür?

    Es darf auch ebenso kein Unterschied zwischen den Gläubigeransprüchen gemacht werden wie zwischen den Drittschuldnern. Also muss es egal sein, ob der eine Gläubiger ein größeres Interesse hat als andere. Unterhalts- und Deliktsgläubiger sind in der Höhe der pfändbaren, bzw. unpfändbaren Beträge bevorzugt. Damit sind seine besonderen Rechte erschöpft. Eine Differenzierung in dem Umfang der Auskunft kann daraus nicht nicht abgeleitet werden.

    Außerdem kommt noch dazu, dass bei vielen Schuldnern mehrere Pfändungen mit diesem Anspruch bestehen. Also 10 Ausfertigungen ausdrucken und an 10 verschiedene Gläubiger schicken.

    Der Gläubiger kann den Anspruch gegen den Schuldner aufgrund der Pfändung geltend machen. Also hat die Pfändung bei dem Arbeitgeber nur den Zweck, einfacher an die Gehaltsabrechnungen zu bekommen. Der Drittschuldner hat zwar Pflichten dem Gläuibger gegenüber, aber nicht, um ihm das Verfahren einfacher zu machen. Außerdemm ist der Drittschuldner über den Auskunftsanspruch hinaus nicht verpflichtet die Richtigkeit seiner Erklärung zu beweisen. Das würde auch nichts bringen, weil die Drittschuldnererklärung auf bereits abgerechneten Gehaltsbezügen beruht, die im nächsten Monat, in dem evtl. die nächste Gehaltsabrechnung erstellt wird, schon nicht mehr richtig sein brauchen.

    Ich könnte jetzt noch weiter ausführen, aber ich denke mir, dass das jetzt mal reicht.:gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von Hego (6. Juli 2009 um 08:02)

  • Zu diesem Problem gibt es einen sehr guten Aufsatz von Prof. Behr in JurBüro 12/1995, S. 626 ff. Vorher gab es von ihm in JurBüro 9/2004 S. 499 ff. zu diesem Problem auch schon eine Erläuterung. Dort werden die Herausgabe der Lohnabrechnung über 836 und die Mitpfändung des Herausgabeanspruchs an den Drittschuldner sehr differenziert erläutert.

  • Zu diesem Problem gibt es einen sehr guten Aufsatz von Prof. Behr in JurBüro 12/1995, S. 626 ff. Vorher gab es von ihm in JurBüro 9/2004 S. 499 ff. zu diesem Problem auch schon eine Erläuterung. Dort werden die Herausgabe der Lohnabrechnung über 836 und die Mitpfändung des Herausgabeanspruchs an den Drittschuldner sehr differenziert erläutert.



    Ist das richtig?

    Ich habe aauch einen Aufsatz von ihm in JurBüro 3/1994 S. 132 ff zu den Aufkunftspflichten des Drittschuldners gefunden.

  • Ich habe die Fundstellen nochmals nachgesehen: Angaben stimmen.



    Das hatte ich anders gemeint:

    Du hast die Fundstelle von 1995 angegeben und dann geschrieben, dass es vorher 2004 (!) ...

    dann werde ich nach den beiden Aufsätzen mal fahnden...

  • Gut, hatte mich nur etwas irritiert und bevor ich das bei der Bücherei anfordere wollte ich sicher sein, dass Du Dich in den Jahreszahlen nicht vertan hast.

    Danke!

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