Abschrift Kostenrechnung mit Rechnungsnummer fürs Finanzamt

  • Hallo, weiß jemand von euch, ob es wirklich richtig ist, das Anwaltskanzleien (und andere Unternehmer) von jeder Rechnung die diese erstellen eine extra Abschrift jeder Kostenrechnugn mit Rechnungsnummer in einem seperaten Odner für s Finananzamt aufbewahren müssen? (ich glaube, damit diese fürs Finanzamt bei einer Betriebsprüfungsofort einsehbar sind) ?

    Wenn ja, wo ist dies geregelt? ich finde im UStG nicht die richtige Stelle.Kann jemand helfen?

    LG

  • Hallo, weiß jemand von euch, ob es wirklich richtig ist, das Anwaltskanzleien (und andere Unternehmer) von jeder Rechnung die diese erstellen eine extra Abschrift jeder Kostenrechnugn mit Rechnungsnummer in einem seperaten Odner für s Finananzamt aufbewahren müssen? (ich glaube, damit diese fürs Finanzamt bei einer Betriebsprüfungsofort einsehbar sind) ?

    Wenn ja, wo ist dies geregelt? ich finde im UStG nicht die richtige Stelle.Kann jemand helfen?

    LG

    Die richtige Stelle ist § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • danke dir!

    Was ist mit stornierten Original-Rechnungen? Müssen diese auch zurückgefordert werden und dann in diesem, Ordner für das Finanzamt aufbewahrt werden?

  • Hallo
    ich weiß zwar nicht, wo und ob es genau geregelt ist.

    Bei vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten sollten die
    Originalrechnungen zurückgefordert werden, sonst haben
    sie zwei Originalrechnungen vorliegen mit 2x Umsatzsteuer)


    Grüße
    Osterhase

  • Öhem. "Stornieren" sollte der RA die Rechnung aber eigentlich eh nicht - Gutschrift erteilen, neue Rechnung schreiben. Und da auch die Gutschriften eine laufende Nr. erhalten, gehören die selbstverständlich auch in den Rechnungsordner.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Öhem. "Stornieren" sollte der RA die Rechnung aber eigentlich eh nicht - Gutschrift erteilen, neue Rechnung schreiben. Und da auch die Gutschriften eine laufende Nr. erhalten, gehören die selbstverständlich auch in den Rechnungsordner.

    :abklatsch Eben besagter "offizieller Weg". Insgesamt mal das BMF-Schreiben zur Rechnungsrichtlinie anschauen: :guckstduh Hier.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • mir fehlt gerade ein, dass sich doc § 14b USTG auf Unternehmer bezieht. Anwälte, die in einer GbR sind, sind doch aber eben KEINE Unternehmer.
    Ergo ist doch eine Rechnung eben nicht zwangsläufig im Doppel aufzubewahren, richtig?

  • Anwälte, die in einer GbR sind, sind doch aber eben KEINE Unternehmer.

    Nicht jeder Anwalt ist auch ein Geschäftsmann. Unternehmer sind sie aber alle (zumindest dann die GbR).

    P.S.: Wäre sicher ne nervenaufreibende Betriebsprüfung bei euch...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Anton, ich denke, es ist egal, ob Unternehmer i.S. d. BGB oder im Sinne von Gewerbetreibender oder Kaufmann oder Freier Beruf: Sobald Rechnungen mit Umsatzsteuer gelegt werden, sind diese nach dem UStG zu behandeln. Ich habe seit 2004 gesonderte Ordner mit den laufenden Rechnungen, weil ab 01.07.2004 die Verpflichtung für RAe gilt, dass diese auch Rechnungsnummern zu vergeben haben (wenn sie einem Unternehmer eine Rechnung legen). Wir vergeben auf sämtlichen Rechnungen - auch an Verbraucher - fortlaufende Rechnungsnummern, auch auf PKH-Rechnungen kommt die Rechnungsnummer drauf und gut.

    Wenn das FA käme, bräuchte ich nur meine Ordner aus dem Keller fischen und nicht sämtliche Akten.

  • aber gerade die steuergesetze unterscheiden doch genauestens die begriffe Unternehmer und Freiberufler



    Ich rate, Gesetze immer im Zusammenhang zu lesen und sich nicht auf einzelne §§ zu beschränken ;)
    Was ein Unternehmer im Sinne des UStG ist, definiert § 2 UStG :)

  • Das Steuerrecht unterscheidet bei den Ertragsteuern zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Für die Frage, ob einer Unternehmer bei der Verkehrsteuer USt ist: siehe #13.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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