Hallo, weiß jemand von euch, ob es wirklich richtig ist, das Anwaltskanzleien (und andere Unternehmer) von jeder Rechnung die diese erstellen eine extra Abschrift jeder Kostenrechnugn mit Rechnungsnummer in einem seperaten Odner für s Finananzamt aufbewahren müssen? (ich glaube, damit diese fürs Finanzamt bei einer Betriebsprüfungsofort einsehbar sind) ?
Wenn ja, wo ist dies geregelt? ich finde im UStG nicht die richtige Stelle.Kann jemand helfen?
LG
Abschrift Kostenrechnung mit Rechnungsnummer fürs Finanzamt
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Anton79 -
2. August 2009 um 13:33
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Hallo, weiß jemand von euch, ob es wirklich richtig ist, das Anwaltskanzleien (und andere Unternehmer) von jeder Rechnung die diese erstellen eine extra Abschrift jeder Kostenrechnugn mit Rechnungsnummer in einem seperaten Odner für s Finananzamt aufbewahren müssen? (ich glaube, damit diese fürs Finanzamt bei einer Betriebsprüfungsofort einsehbar sind) ?
Wenn ja, wo ist dies geregelt? ich finde im UStG nicht die richtige Stelle.Kann jemand helfen?
LGDie richtige Stelle ist § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG.
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danke dir!
Was ist mit stornierten Original-Rechnungen? Müssen diese auch zurückgefordert werden und dann in diesem, Ordner für das Finanzamt aufbewahrt werden? -
Hallo
ich weiß zwar nicht, wo und ob es genau geregelt ist.Bei vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten sollten die
Originalrechnungen zurückgefordert werden, sonst haben
sie zwei Originalrechnungen vorliegen mit 2x Umsatzsteuer)Grüße
Osterhase -
danke dir!
Was ist mit stornierten Original-Rechnungen? Müssen diese auch zurückgefordert werden und dann in diesem, Ordner für das Finanzamt aufbewahrt werden?Der "offizielle" Weg wäre in § 31 Abs. 5 UStDV, R 188a UStR beschrieben.
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Öhem. "Stornieren" sollte der RA die Rechnung aber eigentlich eh nicht - Gutschrift erteilen, neue Rechnung schreiben. Und da auch die Gutschriften eine laufende Nr. erhalten, gehören die selbstverständlich auch in den Rechnungsordner.
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Öhem. "Stornieren" sollte der RA die Rechnung aber eigentlich eh nicht - Gutschrift erteilen, neue Rechnung schreiben. Und da auch die Gutschriften eine laufende Nr. erhalten, gehören die selbstverständlich auch in den Rechnungsordner.
Eben besagter "offizieller Weg". Insgesamt mal das BMF-Schreiben zur Rechnungsrichtlinie anschauen: Hier.
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Zum Inhalt einer Rechnung siehe auch den zusammenfassenden Aufsatz von Sterzinger, NJW 09, 1127.
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mir fehlt gerade ein, dass sich doc § 14b USTG auf Unternehmer bezieht. Anwälte, die in einer GbR sind, sind doch aber eben KEINE Unternehmer.
Ergo ist doch eine Rechnung eben nicht zwangsläufig im Doppel aufzubewahren, richtig? -
Anwälte, die in einer GbR sind, sind doch aber eben KEINE Unternehmer.
Nicht jeder Anwalt ist auch ein Geschäftsmann. Unternehmer sind sie aber alle (zumindest dann die GbR).
P.S.: Wäre sicher ne nervenaufreibende Betriebsprüfung bei euch...
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Anton, ich denke, es ist egal, ob Unternehmer i.S. d. BGB oder im Sinne von Gewerbetreibender oder Kaufmann oder Freier Beruf: Sobald Rechnungen mit Umsatzsteuer gelegt werden, sind diese nach dem UStG zu behandeln. Ich habe seit 2004 gesonderte Ordner mit den laufenden Rechnungen, weil ab 01.07.2004 die Verpflichtung für RAe gilt, dass diese auch Rechnungsnummern zu vergeben haben (wenn sie einem Unternehmer eine Rechnung legen). Wir vergeben auf sämtlichen Rechnungen - auch an Verbraucher - fortlaufende Rechnungsnummern, auch auf PKH-Rechnungen kommt die Rechnungsnummer drauf und gut.
Wenn das FA käme, bräuchte ich nur meine Ordner aus dem Keller fischen und nicht sämtliche Akten. -
aber gerade die steuergesetze unterscheiden doch genauestens die begriffe Unternehmer und Freiberufler
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aber gerade die steuergesetze unterscheiden doch genauestens die begriffe Unternehmer und Freiberufler
Ich rate, Gesetze immer im Zusammenhang zu lesen und sich nicht auf einzelne §§ zu beschränken
Was ein Unternehmer im Sinne des UStG ist, definiert § 2 UStG -
Das Steuerrecht unterscheidet bei den Ertragsteuern zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Für die Frage, ob einer Unternehmer bei der Verkehrsteuer USt ist: siehe #13.
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