keine schuldbefreiende Leistung bei Verwertung durch den Gläubiger

  • Wie würdet Ihr folgenden Fall bewerten:

    IN- Verfahren. Der Absonderungsgläubiger wendet sich an den Drittschuldner, eine Versicherung, und bittet um Auszahlung der abgetretenen Versicherungssumme. Die Summe wird an diesen in Kenntnis des laufenden Insolvenzverfahrens ausbezahlt.

    Nun wendet sich der Insolvenzverwalter erneut an die Versicherung und fordert zur nochmaligen Zahlung auf. Es sei keine schuldbefreiende Wirkung eingetreten, da alleinig der IV zur Verwertung berechtigt sei. Also müsse eine nochmalige Zahlung erfolgen.

    Auch wieder ein Beispiel für die Cleverness mancher Verwalter. Ich denke, hier muss man sich auf SchE- Ansprüche beschränken. Kann der IV eine bessere Verwertungsmöglichkeit nachweisen, dürfte die Differenz (als Schaden) vom Gläubiger zu tragen sein. Ebenso freilich die Pauschalen nach den §§ 170 ff. InsO. Eine erneute Zahlung schuldet er allerdings sicherlich nicht. ….

  • Du siehst das völlig falsch, es ist das Risiko der Versicherung, wenn sie in Kenntnis des Insolvenzverfahrens an eine andere Person als den Insolvenzverwalter leistet. Zwar kann der Insolvenzverwalter vielleicht darauf verwiesen werden, zunächst seine Kostenpauschalen (und möglicher Weise die Umsatzsteuer) bei Absonderungsberechtigten anzufordern. Er muss dazu aber keinen gesteigerten Aufwand betreiben. Wenn dies mißlangt, dann muss wohl die Versicherung nochmals zahlen, c'est la vie. Sie hat aber meines Erachtens dann auch einen Anspruch gemäß § 812 BGB gegen den Absonderungsberechtigen. Denn wie haben wir im Studium gelernt: Rückabwicklung nur innerhalb der Leistungsbeziehungen.

    Ich halte das nicht für Cleverness des Verwalters. Vielmehr ist dies sein gutes Recht. Ende Gelände. Alles andere entspricht nämlich nicht der gesetzlichen Vorstellung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Himmel:

    Die Frage ist hier, anders als in Deinem Urteil nicht, ob Absonderungsrechte bestehen. Die Frage ist, wer trotz bestehender Absonderungsrechte zum Einzug der Versicherungslesitungen berechtigt ist. Darauf gibt § 166 Abs. 2 InsO eine Antwort Bei dem häufigsten Fall der Sicherungsabtretung der Versicherungsleistungen liegt das Einzugsrecht beim Insolvenzverwalter.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ihr seid ja tüchtig, mensch, so spät noch aktiv.

    Gegs, aber man könnte doch auch argumentieren "Dolo agit qui petit quod statim redditurum est...." Muss die Versicherung die Kohle an den Onkel Verwalter herausrücken und verwertet dieser das Ding dann um ein paar Cent mehr, so darf er doch sogleich den Erlös nach Abzug der Pauschalen wieder an den Zessoinar auskehren. Ein rect blödes Hin und Her......

  • Ihr seid ja tüchtig, mensch, so spät noch aktiv.



    Immer im Dienste der Gerechtigkeit unterwegs.

    Gegs, aber man könnte doch auch argumentieren...



    Könnte man, aber der Grundsatz meint wohl, dass arglistig handelt, wer etwas fordert, was er sofort wieder an den Leistenden herausgeben muss.

    Im Übrigen widerspricht Deine Argumentation dem § 166 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter auch in den Fällen, in denen die Auskehr an den Sicherungsgläubiger erfolgen muss, ausdrücklich zum Einzug berechtigt.

    Letztendlich gilt der Grundsatz, dass gemäß § 812 BGB in den Leistungsbeziehungen rückabzuwickeln ist. Nun der Insolvenzverwalter könnte genehmigen, um sich dann gemäß § 816 BGB an den Absonderungsberechtigten zu wenden. Da würde ich aber zunächst prüfen, wer nach meiner Einschätzung solventer ist. Auch in Zeiten der Finanzkrisen dürfte die Solvenz einer dt. Lebensversicherungsgesellschaft höher sein, als die Solvenz eines x-beliebigen Gläubigers.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • BGH, Urt. v. 20.11.2003 - AZ: IX ZR 259/02, ZInsO 2003, 1137 
    Anspruch der Insolvenzmasse auf Abführung einer Verwertungskostenpauschale bei Einziehung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den absonderungsberechtigten Gläubiger vor bzw. ohne Ermächtigung nach Insolvenzeröffnung

  • Böse gesagt trifft dieses Urteil den Sachverhalt von Ernst auch nicht ganz; denn in dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Absonderungsberechtigte die Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogen.

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  • Wie wäre es dann mit der?

    OLG Celle, Urt. v. 27.03.2008 - AZ: 13 U 160/07, ZIP 2008, 749
    Zur Erfüllungswirkung bei Auszahlung eines vom Insolvenzschuldner sicherungsabgetretenen Guthabens durch den Drittschuldner an den Zessionar



    :daumenrau - ich würde allerdings sagen, 1: 0 für mich :strecker.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Guten Abend Exec, es ist doch immer gut, wenn der BGH der eigenen Meinung folgt :teufel:.

    Guten Abend Gegs. Total toll ist es, wenn man anhand des Gesetzes die Lösung selbst erarbeitet, wie du in post #2.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Guten Abend Exec, es ist doch immer gut, wenn der BGH der eigenen Meinung folgt :teufel:.



    Guten Abend Gegs. Total toll ist es, wenn man anhand des Gesetzes die Lösung selbst erarbeitet, wie du in post #2.



    Ich bin nur zu faul, Rechtsprechung in mich reinzustopfen. Dafür habe ich doch Rainers gesammelte Nachschlagewerke :daumenrau in diesem Forum.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Ich bin nur zu faul, Rechtsprechung in mich reinzustopfen.



    :teufel: Und ich zu faul zum tippen. Die Entscheidung (und viele andere auch) ist sehr ausführlich begründet, mag jeder selbst lesen. :D

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