NL-Pflegschaft bei angekündigtem Erbscheinsantrag?

  • Hallo an alle Mitstreiter!!

    Ich bin seit kurzer Zeit im Nachlass tätig und habe nun erstmals einen Antrag auf Einrichtung einer NL-pflegschaft, bei dem ich ernste Zweifel habe, ob eine solche Pflegschaft notwendig ist.

    Zum Sachverhalt:
    Anregung der Stadt X auf Sichtung des Nachlasses und Bestellung eines NL-Pflegers mit Begründung:

    - EL vor 3 Wochen verstorben
    - Bestattung durch Stadt X veranlasst
    - Ausgleichung der Bestattungskosten vorerst durch Ordnungsbehörde der Stadt X
    - Laut Info Stadt X soll EL lediglich noch eine Verwandte (Tante Y) haben, da dessen Eltern bereits tot sind und er keine Kinder hatte.
    - EL soll ein Haus gehabt haben, in dem er bis zum Schluss gelebt hat.
    - Weiterhin sind 2 Konten bei der Bank bekannt und der Wohnungsschlüssel ist noch bei der Stadt X hinterlegt. Stadt X hat ebenfalls das in Wohnung des EL gefundene Bargeld bei sich hinterlegt

    und möchte nun auch noch die Entscheidung des NL-Gerichts, ob das bei ihr verwahrte Bargeld schon für die teilweise Deckung der Bestattungskosten verwendet werden kann.

    Zu guter Letzt habe ich einen Aktenvermerk der Geschäftsstelle, der besagt, dass sich die Tante des EL beim NL-Gericht gemeldet hat und mitteilte, in Kürze einen Erbscheinsantrag nach dem EL stellen zu wollen.

    Dieser Aktenvermerk ist am gleichen Tag gemacht worden, wie der vorgenannte Antrag der Stadt X beim NL-Gericht eingegangen ist.

    Frage:

    Habe ich nun ein Sicherungsbedürfnis, wenn ich weiss, in Kürze kommt ein Erbscheinsantrag??

    Danke für Eure Unterstützung!!!!!

    Hypatia

  • kurz und knapp: Nö. Der Nachlass ist da wo er ist sicher, und nur weil die Stadt nicht warten kann würde ich keine NP anordnen. Hier ist die Stadt ja sogar in der Situation dass sie selber auf einer Sicherheit sitzt, denen gehts wohl eher darum ihre eigenen Akten möglichst schnell zumachn zu können.

  • Hallo Hypatia,

    nein, erstmal würde ich keine NLPflegschaft machen, sondern anfangen, den wirklichen Sachverhalt zu klären: d.h., du solltest die Tante Y anschreiben und klären, ob es eine letztwillige Verfügung gibt und wer die gesetzlichen Erben sind.
    Teile ihr mit, dass ein Antrag auf Einrichtung einer NLPfl. vorliegt, dem aber nur stattgegeben werden kann, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht und die Erben unbekannt sind. Sie kommt aber als Miterbe möglicherweise in Betracht und hat daher die Pflicht zu handeln.
    Wenn es kein Testament gibt und die Tante bei der Aufzählung der Erben deutliche Lücken aufweist (gern wird bei den Erben der 3. Erbordnung die väterliche oder mütterliche Linie "vergessen"), dann nachhaken und ggf. Pflegschaft einrichten.

    Viel Vergnügen!

  • Danke für Eure Hilfe, werd es so machen, wie lexsophie

    :) Hyp



    Ja, das finde ich gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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