Hallo Zusammen,
ich bin dabei, eine Abwesenheitspflegschaft zurückzuweisen. Leider bin ich mir nicht sicher, welches Rechtsmittel nach dem neuen FamFG nun möglich ist. Der Beschwerdewert dürfte auf jeden Fall über 600,00 € liegen. Demzufolge dürfte das passende RM die sofortige Beschwerde sein. Liege ich da richtig? Wer kann sich beschweren? Der Antrag wurde von einem Notar eingereicht, zum Zwecke der Vertretung des Abwesenden in einer Gesellschafterversammlung. Kann sich der Notar gegen die Ablehnung beschweren?
Abwesenheitspflegschaft nach FamFG
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Nein, das Ding heißt schlicht "Beschwerde" und ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen.
Beschweren kann sich der Beschwerte. Das dürfte nicht der Notar sein, der ist ja nur im Auftrag/in Vollmacht tätig. Als beschwert sehe ich die anderen Gesellschafter an, die ihre Runde ja mit dem Abw.-Pfleger komplettieren wollten. -
OK, vielen Dank.
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Beschwerdegericht wäre dann auch das LG. Oder?
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Ja. Es handelt sich um ein Verfahren nach § 340 FamFG, da gelten §§ 58 ff FamFG; Beschwerdegericht ist das LG.
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Entstehen für die Zurückweisung des Antrages auf Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft Kosten gem. § 130 KostO?
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Entstehen für die Zurückweisung des Antrages auf Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft Kosten gem. § 130 KostO?
Ich denke, für eine Zurückweisung sprich Herbeiführung einner gerichtlichen Entscheidung, entstehen immer Kosten.
Gerade aus diesem Grunde kläre ich einen Antragsteller entsprechend auf und leg ihm vorher nahe, einen unbegründeten oder unzulässigen Antrag selbst zurückzunehmen. -
Ist das nicht lediglich die Zurückweisung einer Anregung, von Amts wegen tätig zu werden?
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Ist das nicht lediglich die Zurückweisung einer Anregung, von Amts wegen tätig zu werden?
Sehe ich auch so. Die Pflegschaft ist anzuordnen, wenn ein Bedürfnis vorliegt. Ein Antragsgeschäft ist das nicht.
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