Antragsrecht!?

  • Mein Erblasser hat ein vererbliches Vorkaufsrecht an dem Grundstück des Antragstellers.

    Dieser möchte nun das Vorkausfrecht löschen lassen und beantragt daher einen Erbschein. Hat er ein Antragsrecht?

    Nach meinem Erblasser gibt es bereits ein Hoffolgezeugnis. Würdet ihr sagen, dass das Vorkaufsrecht zum Hofvermögen gehört?

  • Zum ersten Teil: M.E. nein. Die Beantragung des ES ist Sache der Erben oder in gewissen Fällen des Gläubigers. So einen Fall sehe ich hier so nicht. Es liegt zunächst an den Erben des Vorkaufsberechtigten, die GB-Berichtigung zu suchen und dazu ggf. den ESAntrag zu stellen. Was ich nicht verstehe: Wenn das VK-Recht vererblich ist, wieso soll es dann gelöscht werden? Dazu muss doch der Berechtigte (= die Erben) zustimmen? Tun die das?


    Zum zweiten Teil: Kann ich so nicht sagen




    Offen gesagt steig ich nicht so ganz durch. Vielleicht bitte etwas mehr SV möglich?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ob die Erben der Löschung zustimmen ist mir nicht bekannt.

    Bezüglich der Frage, ob das Vorkaufsrecht zum Hofvermögen gehört ist mir auch nicht viel mehr bekannt. Nach dem Erblasser wurde bereits ein Hoffolgezeugnis erteilt, also wäre es schon möglich.

    Wenn der Antragsteller aber gar kein Antragsrecht hat, hat sich die Frage ja erübrigt.

  • Der Grundstückseigentümer hat kein Antragsrecht im Hinblick auf die Beantragung eines Erbscheins nach dem Vorkaufsberechtigten. Dessen Erben müssten die Löschung des Vorkaufsrechts bewilligen und in diesem Zusammenhang kommt es auf die Frage an, ob das Erbrecht durch ein Hoffolgezeugnis oder durch einen Erbschein für das hoffreie Vermögen nachzuweisen ist.

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