Hab als Titel für die Eintragung einer Zwangshypo einen Vergleich eines österreichischen Bezirksgericht (mit Rechtskraftvermerk und vollstr. Ausf.).
Soweit ich weiß, muß doch der vom LG für vollstreckbar erklärt werden und dieser Beschluß mit vorgelegt werden, oder täusch ich mich da ?
österreichischer Titel
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Della -
31. August 2006 um 11:00
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Keine Ahnung!! Es gibt Tage, da hab ich sowas nicht auf dem Tisch.
Hast Du schon mal im Unterforum Auslandssachen geschaut?! Vielleicht findet sich da ja was. -
Möglicherweise ist die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel der einfachere Weg (=Verordnung zur Einführung eines europ. Vollstreckungstitels fur unbestrittene Forderungen = EG-VollstrTitelVO); für Vergleiche s. Formblatt Anhang II. Hier im Forum wurde auch bereits ein Vortragsskript über den europ. Vollstreckungstitel eingestellt.
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Zitat von Della
Soweit ich weiß, muß doch der vom LG für vollstreckbar erklärt werden und dieser Beschluß mit vorgelegt werden, oder täusch ich mich da ?
Da liegst du wohl richtig, denn gemäß Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1960 II 1246) ist die Anerkennung erforderlich.
Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 14, Seite 169 ff.
Sind das nicht tolle Überschriften. Ich hoffe sie helfen dir weiter.Gruß
karlchen
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Möglicherweise helfen Dir noch folgende Fundstellen weiter (allesamt erlassen vor dem Bestätigungsverfahren als europ. Vollstreckungstitel):
- BGH NJW 1993, 1270
- OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 124,
abrufbar unter Beck-Online.
Viel Glück .
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