Verjährung von Gerichtskosten

  • Guten Morgen,

    da ich Kosten noch nicht lang bearbeite habe ich folgende Frage:

    Der Klägervertreter beantragt die Gerichtskosten auszugleichen, der Beklagtenvertreter weist dies zurück mit der Begründung, dass die Kosten verjährt sind.
    Das Verfahren läuft übrigens seit 2002. Der ursprüngliche Klägervertreter ist verstorben und hat jetzt einen "Abwickler".

    Der Klägervertreter beruft sich jetzt auf den Beschluss des BGH v. 23.03.2006 V ZB 189/05.

    Das der Einwand der Verjährung nicht seinen Grund im Gebührenrecht hat hab ich ja schon rausgefunden, aber gilt das denn auch für Gerichtskosten? Also muss ich zurückweisen?

  • Der Kostenerstattungsanspruch verjährt nach 30 Jahren, das gilt natürlich auch für die Ausgleichung der Gerichtskosten. Ich würde ganz normal einen KfB erlassen und den Beklagtenvertreter darauf hinweisen, dass die Verjährungsfrist noch längst nicht abgelaufen ist. Wenn er will, kann er ja Beschwerde einlegen....

  • Bestätigt wird # 2 + 3 durch zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen.

  • *buddel*

    Nichts gegen die Verjährung der Gerichtskosten in 30 Jahren bei Festsetzung.

    Was ist aber, wenn der Klägeranwalt "vergessen"hat, die verauslagten und später festgesetzten Kosten von seinem Mandanten einzufordern?
    So, wie ich den 197 BGB verstehe, unterliegt seine Forderung gegen den Mandanten dem normalen Verjährungsrecht. Oder sehe ich da etwas falsch?

    Ich sollte kurz vor Feierabend nicht über so schwere Sachen nachdenken!!!

  • Ich meine mich zu erinnern, daß es Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt. Soweit ich mich erinnern kann, spielt es keine Rolle für die Festsetzung, wenn der Mandant trotz verjährter Forderung des RA diesem gegenüber die Forderung begleicht und alsdann die Festsetzung gegen den unterlegenen Gegner beantragt. Ich müßte nur noch mal suchen, wo ich da mal etwas gefunden hatte ...

    Bolleff
    *hört die Glocken bimmeln, weiß aber nicht, woher sie läuten*

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  • Wer suchet, der findet:

    Zitat

    LS

    1. (...)

    2. Im KfV nach § 164 VwGO kann sich der Kostenschulder auf die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs allenfalls dann berufen, wenn der Kostengläubiger gegenüber seinem RA die Einrede der Verjährung erhoben hat.

    BayVGH, Beschluß v. 14.07.2003 - 15 C 03.947
    (mit Verweis auf OLG Naumburg v. 29.08.2001 - 13 W 439/01 - in juris; OLG Karlsruhe v. 12.03.1996, MDR 1996, 750)

    Zitat

    OS

    Eine Pflicht, unter dem Gesichtspunkt der Kostengeringhaltungspflicht zugunsten des Prozeßgegners eine Verjährungseinrede gegenüber einem Dritten erheben zu müssen, ist bei Vorliegen billigenswerter Gründe, die Einrede nicht zu erheben, abzulehnen.

    OLG Frankfurt, Beschluß v. 29.07.2010 - 15 W 18/10, NJW-RR 2011, 499-500 = BauR 2011, 306
    (mit Verweis auf OLG Koblenz, Beschluß v. 28.07.2008 - 14 W 374/08, MDR 2008, 1179)

    Zitat

    LS

    Muß eine Prozeßpartei im Laufe eines lang dauernden, aber letztlich erfolgreichen Bauprozesses mehrmals die Hilfe eines Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, steht dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen, daß der Auftraggeber des Privatgutachters dessen Honorarforderung durch die Verjährungseinrede zu Fall bringen könnte.

    OLG Koblenz, Beschluß v. 28.07.2008 - 14 W 374/08, MDR 2008, 1179 = JurBüro 2008, 543 = OLGR Koblenz 2008, 823

    Das OLG Koblenz führt die bemerkenswerten Worte aus:

    "Eine Rechtspflicht, zur Schonung eines erstattungspflichtigen Dritten die Verjährungseinrede zu erheben, obwohl man selbst die Bemühungen des Sachverständigen honorieren möchte, läßt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Daß etwas anderes gilt, wenn die Verjährungseinrede tatsächlich erhoben und dementsprechend keinerlei Vergütung an den Sachverständigen gezahlt wurde, versteht sich von selbst."

    Im übrigen kann die Verjährungseinrede - je nach der einzelnen Fallgestaltung - auch treuewidrig sein.

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  • Danke Bolleff!

    Nun würde ich bei der Konstellation, daß der RA ursprünglich die Kosten verauslagte; den KFB beantragte, nachdem die Verjährungsfrist abgelaufen war; die Rechnung an den Mandanten jedoch erst später legte, eigentlich sagen, daß der Mandant sich durchaus auf Verjährung berufen kann.
    Gerade unter dem Gesichtspunkt, daß er seinem Anwalt nach langer relativer Untätigkeit wenige Monate zuvor das Mandat entzog und der RA ganz offensichtlich bei Schließung der Akte feststellte, daß da "noch was zu holen" war. Eine Treuewidrigkeit des Mandanten könnte ich an dieser Stelle nicht bejahen wollen.

    Wobei die Frage der Treuewidrigkeit an sich interessant ist. Wann würdest Du eine solche bejahen?
    Gehe ich von den Ausführungen des BGH, Urteil v. 14. September 2004 - XI ZR 248/03 (gefunden hier: http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/xizr248_03.htm) aus bzw von den Grundsätzen von Treu und Glauben, ist sie zumindest hier abzulehnen.

  • Fragen zur nachträglichen Erhebung der Aktenversendungspauschale an die Bezirksrevisoren und Kostenbeamten im Forum:

    Ab wann kann sich die die Akteneinsicht beantragende Anwältin als Auslagenschuldnerin auf eine Verjährung der Aktenversendungspauschale berufen?

    Fallbeispiel:
    Akteneinsicht in der 1. Instanz im Jahr 2006 - danach Aufgabe des Mandats.
    Verfahren in der 2. Instanz rechtskräftig abgeschlossen im Jahr 2012.

    Beantwortet sich die Frage aus § 5 Abs. 1 GKG - sprich keine Verjährung?
    Könnte sich der frühere Mandant ggf. bei einer Nachberechnung der Kosten durch die Anwältin gegenüber der Anwältin nach § 8 RVG zu Recht auf
    Verjährung berufen?
    Aus welchen Gründen ließe sich ggf. von einer Nacherhebung der Kosten absehen?

  • Beantwortet sich die Frage aus § 5 Abs. 1 GKG - sprich keine Verjährung?


    Würde ich so sehen. Für die Auslagen läuft keine besondere Verjährungsfrist (Hartmann, 37. Aufl., § 5 GKG Rn. 2). Beendigung liegt vor bei einer rechtskräftigen Kostenentscheidung (Hartmann, aaO., Rn. 1; BGH, NJW-RR 1997, 831, OLG Karlsruhe, MDR 1988, 799).

    Könnte sich der frühere Mandant ggf. bei einer Nachberechnung der Kosten durch die Anwältin gegenüber der Anwältin nach § 8 RVG zu Recht auf
    Verjährung berufen?


    Würde ich bejahen, da die Fälligkeit (zwischen RA und Mandant) von Auslagen nicht nach § 8 Abs. 1 RVG eintritt, sondern nach § 271 BGB (Gerold/Schmidt-Mayer, 20. Aufl., RVG, § 8 Rn. 1; Schneider/Wolf-N. Schneider, 6. Aufl., RVG, § 8 Rn. 6).

    Aus welchen Gründen ließe sich ggf. von einer Nacherhebung der Kosten absehen?


    Nacherhebung durch wen jetzt?

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  • Bolleff
    Nacherhebung durch die Landeskasse!
    Über § 5 GKG und die Kommentierung bin ich auch gestolpert.
    Ob § 5 GKG in dem von mir angeführten Fall (Aktenversendungskosten) auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens
    abstellt, erscheint fraglich.

  • Ob § 5 GKG in dem von mir angeführten Fall (Aktenversendungskosten) auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens
    abstellt, erscheint fraglich.


    Wieso? Auslagen und damit auch die Aktenversendungspauschale Nr. 9002 KV GKG gehören doch zu den Kosten (§ 1 GKG). Daß für die Auslagen auch § 5 Abs. 1 S. 1 GKG gilt: OLG Karlsruhe, MDR 1988, 799.

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  • Aus welchen Gründen ließe sich ggf. von einer Nacherhebung der Kosten absehen?


    Die Frage kann ich Dir leider nicht beantworten, da ich mich dazu (etwaige Verwaltungsvorschriften ggf.?) zu wenig auskenne.

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  • @ Bolleff:

    Der Link OLG Karlsruhe führt bei mir zu einer unrichtigen Entscheidung des BayObLG... :gruebel:

  • Aus welchen Gründen ließe sich ggf. von einer Nacherhebung der Kosten absehen?


    Die Frage kann ich Dir leider nicht beantworten, da ich mich dazu (etwaige Verwaltungsvorschriften ggf.?) zu wenig auskenne.


    Ich frage mal anders:
    Würdest Du als Anwalt die Rechnung im Jahr 2012 akzeptieren, wenn Du das Mandat bereits im Jahr 2006 in der ersten Instanz beendet hast?

  • Aus welchen Gründen ließe sich ggf. von einer Nacherhebung der Kosten absehen?


    Die Frage kann ich Dir leider nicht beantworten, da ich mich dazu (etwaige Verwaltungsvorschriften ggf.?) zu wenig auskenne.


    Ich frage mal anders:
    Würdest Du als Anwalt die Rechnung im Jahr 2012 akzeptieren, wenn Du das Mandat bereits im Jahr 2006 in der ersten Instanz beendet hast?


    Natürlich wäre es menschlich verständlich, wenn der RA bzw. die RAin jetzt "aufschreit". Aber ganz ehrlich: Hier haben ja beide Seiten - wenn man so will - "gepennt". Das Gericht hätte ja aufgrund der Mandatsniederlegung einen Vorschuß nach § 17 GKG verlangen können. Dann müßte es nicht erst 6 Jahre später mit der Einziehung der Versendungspauschale anfangen. Aber wie das intern bei Gericht abläuft (Kenntnis von Mandatsniederlegung und Kosteneinziehung) weißt Du sicher besser. Auf der anderen Seite wußte der RA bzw. die RAin vor 6 Jahren bereits um die Kosten, für die sie gegenüber dem Gericht haftet. Entsprechend hätte sie damals diese in ihrer Rg. dem Mandanten gegenüber doch einstellen können. Im übrigen kenne ich es auch nur so, daß spätestens mit Aktenübersendung die 12,- € vom Gericht eingefordert werden. Wieso das erst am Ende des Verfahrens in Deinem Fall passiert und ob das der dort geübte Regelfall ist, weiß ich nicht, kann ich nicht beurteilen.

    Aber formal gibt es m. E. keinen Weg um die Zahlungspflicht. Oder willst Du mit Verwirkung argumentieren?

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