Hallo,
ich habe mal eine Frage zur Nebenleistung- Normalerweise muss man die Nebenleistung ja in das Geringste Gebot aufnehmen und sie erlischt mit Zuschlag.
Was ist jetzt aber, wenn man in den Zuschlagsbeschluss unter bestehenbleibende Rechte:
Grundschuld+ Zinsen+ Nebenleistung stehen hat?
Bleibt die Nebenleistung durch die Aufführung im Zuschlagsbeschluss bestehen?
Nebenleistung
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Fluffy -
12. Dezember 2009 um 17:04
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Hallo,
ich habe mal eine Frage zur Nebenleistung- Normalerweise muss man die Nebenleistung ja in das Geringste Gebot aufnehmen und sie erlischt mit Zuschlag.
Was ist jetzt aber, wenn man in den Zuschlagsbeschluss unter bestehenbleibende Rechte:
Grundschuld+ Zinsen+ Nebenleistung stehen hat?
Bleibt die Nebenleistung durch die Aufführung im Zuschlagsbeschluss bestehen?
Du hast im Zuschlag eben nur stehen:bestehendbleibende Rechte:
Grundschuld+ Zinsen.Die Nebenleistung wird aus dem Bargebot gezahlt und mit dem Ersuchen auf Grundbuchberichtigung teilgelöscht.
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Du hast im Zuschlag eben nur stehen:
bestehendbleibende Rechte:
Grundschuld+ Zinsen.
Die Nebenleistung wird aus dem Bargebot gezahlt und mit dem Ersuchen auf Grundbuchberichtigung teilgelöscht.
Schon klar: Ich glaube gemeint war, was passiert, wenn im Beschluss fälschlicherweise (versehentlich) die Nebenleistung aufgeführt wurde.
Wenn die NL auch im gG im Barteils steht ....mit viel Augenzwinkern durch einen Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ??? Aber schon gewagt.
Doppelt (also durch Zahlung und durch Bestehenbleiben) kann sie ja nicht berücksichtigt werden. Nur wie löst man diesen Knoten, wenn der Beschluss erstmal rechtskräftig ist.
Wenn die NL auch im gG im Barteil steht - mit viel Augenzwinkern durch einen Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ?? Schon gewagt. -
@River: Also würdest du sagen, dass die Nebenleistung durch Aufführung in dem Zuschlagsbeschluss aber grundsätzlich bestehen bleibt? Dann könnte man also auf sie nicht zuteilen und sie bestehen lassen?
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Ich bin etwas irritiert über die Fassung des Beschlusses.
Bisher habe ich noch nie einen Zuschlag gesehen, in dem steht:
Es bleibt bestehen GS über ... nebst Zinsen ... nebst NL. -
Ich bin etwas irritiert über die Fassung des Beschlusses.
Bisher habe ich noch nie einen Zuschlag gesehen, in dem steht:
Es bleibt bestehen GS über ... nebst Zinsen ... nebst NL.
Ich schon:D.Allerdings war er nicht von mir unterschrieben.
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Wenn die GS nebst Zinsen bestehen bleibt, lasse ich die Nebenleistung auch bestehen und teile auf diese nicht zu. Bisher hat das noch kein Gl moniert. -
Stöber (§ 49 RdNr 2.5) sieht das anders.
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Stöber (§ 49 RdNr 2.5) sieht das anders.
Der Gesetzgeber auch, siehe Wortlaut des § 49 Abs. 1 ZVG der ausdrücklich die Ansprüche aus § 12 Nr. 2 ZVG zum Teil des Bargebots erklärt. -
, danke. Wieder was dazu gelernt.
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