Hallo alle zusammen,
ich mache erst seit kurzem Zwangsversteigerung/Verwaltung und habe nun folgendes Problem auf dem Tisch:
Termin nächste Woche zur Aufstellung eines Teilungsplans.
Anmeldung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch Verwalter wegen Hausgelder Mai-August 2009. Beschlagnahme war 14.08.2009.
Laufende Hausgelder werden doch bevorrechtigt gezahlt und bedürfen doch auch eigentlich keines Teilungsplans.
Wie ist das mit den angemeldeten Rückständen?
Kann dazu irgendwie nichts finden bzw. stehe auch dem Schlauch.
Zwangsverwaltung Rangklasse 2
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Der BGH hat mit Beschluss vom 15.10.2009, V ZB 43/09, klargestellt, dass Hausgelder auch nach Änderung des § 10 und § 156 ZVG weiterhin Ausgaben der Verwaltung sind und von daher vom Zwangsverwalter ab dem Zeitpunkt der der Beschlagnahme vorangehenden letzten Fälligkeit zu begleichen sind.
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Also kann die WE-Gemeinschaft wegen der Rückstände nur beitreten, so dass ich diese dann in RK 5 berücksichtigen kann?
Ich dachte immer in der Zwangsverwaltung können nur laufende Beträge zugeteilt werden. -
Also kann die WE-Gemeinschaft wegen der Rückstände nur beitreten, so dass ich diese dann in RK 5 berücksichtigen kann?
Ich dachte immer in der Zwangsverwaltung können nur laufende Beträge zugeteilt werden.
Richtig. Beitrittsgläubiger der Rangklasse 5 werden auch im Zwangsverwaltungsverfahren mit ihrer Forderung berücksichtigt, vgl. dazu § 155 Abs. 2 ZVG. -
Also kann die WE-Gemeinschaft wegen der Rückstände nur beitreten, so dass ich diese dann in RK 5 berücksichtigen kann?
Ich dachte immer in der Zwangsverwaltung können nur laufende Beträge zugeteilt werden.Beides richtig.
Siehe § 155 Abs. 2 ZVG: In Rangklassen § 10 I 2, 3 und 4 ZVG nur laufende Beträge, Rest Rangklasse 5 und nur bei Betreiben. -
BGH Beschluss vom 15.10.2009, V ZB 43/09,
Die Entscheidung ist auch an mir vorbeigelaufen, danke. -
Ok, vielen vielen Dank.
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