Pfändung der Insolvenzforderung aus v.b.u.H., ungerechtfertigte Bereicherung?





  • Richtig zusammengefasst.

    Der Schuldner hat das Interesse, dass nicht noch einmal im Vorrechtsbereich gepfändet werden kann.

    Der Gläubiger hat das Interesse das Geld zu behalten.

    Und der Treuhänder hat das Interesse das Geld zur Masse zu ziehen.


  • Richtig zusammengefasst.

    Der Schuldner hat das Interesse, dass nicht noch einmal im Vorrechtsbereich gepfändet werden kann.



    Wenn ein neuer Insolvenzgläubiger mit demselben Anliegen kommt: Rechtsmittel (diesmal erfolgreich).
    Wenn der bereits vollstreckende Insolvenzgläubiger den Rachen noch nicht voll hat, könnte es der Schuldner m.E. mal mit einem Antrag auf Abänderungsbeschluss zu § 850f Abs. 2 ZPO versuchen. An den bereits rechtskräftigen Entscheidungen wird sich m.E. nicht mehr rütteln lassen.

    Zitat

    Der Gläubiger hat das Interesse das Geld zu behalten.



    Kann er m.E. auch.

    Zitat

    Und der Treuhänder hat das Interesse das Geld zur Masse zu ziehen.



    M.E. schon mangels Bereicherungsanspruch keine Chance. (Anderenfalls müsste jede BGH-Entscheidung eine Welle von Bereicherungsansprüchen in allen Fällen nach sich ziehen, in denen Gerichte eine Rechtsfrage schon mal anders entschieden haben.)

  • @ gegs: natürlich war von mir nur die Deckungsanfechung gemeint, zur Absichtsanfechtung passt die Vollstreckungsmaßnahme ja nicht so wirklich :D

    Oki, das Verhältnis von Anfechungsanspruch zum kondiktionsrechtlichen Anspruch ist mir selber nicht ganz klar - bezogen auf eine andere Fallgruppe.

    M.E. steht hier aber sehr wohl ein bereicherungsrechtlicher Anspruch im Raum. Hierführ ist nicht eine BGH-Entscheidung maßgeblich, sondern die ex lege gegebene Unzulässigkeit der Pfändung (oki, dolo agit wäre näher zu prüfen: m.a.W. kann ich als Gläubiger die Einrede erheben, auch wenn mir das Zurückzugewährende zwar zusteht, aber nicht jetzt.... "statim !" ?)

    Anderer Frage - wie von Aikido aufgeworfen - ist, wem der bereicherungsrechtliche Ausgleich zusteht. Das wäre in der Tat einmal gerichtlicher Abklärung zu überantworten, aber bei den Streitwerden ja noch nicht mal berufungsfähig. M.E. kann aber eine "Surrogation am Unpfändbaren" hier nicht stattfinden, sodass der Anspruch der Masse zustünde.

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    :daumenrau

  • Oki, das Verhältnis von Anfechungsanspruch zum kondiktionsrechtlichen Anspruch ist mir selber nicht ganz klar - bezogen auf eine andere Fallgruppe.



    Ich denke, da besteht keine Anspruchskonkurrenz. Aber vielleicht machst Du einen gesonderten Thread mit dem genauen Sachverhalt auf, denn bei dieser Anmerkung lese ich gerade aus der Schwarzwälder Kirschtorte.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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