Alles anzeigenEins vorausgeschickt: Soweit hier Insolvenzanfechtung diskutiert wird, scheidet eine solche in dem (unterstellt: ) noch laufenden Insolvenzverfahren des Schuldners schon deshalb aus, weil wir es hier mit Rechtshandlungen (Pfändung) nach Insolvenzeröffnung zu tun haben, die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO aber nur solche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung erfasst (Ausnahme: § 147 InsO, der hier aber nicht einschlägig ist).
Nun möchte ich kurz den Sachverhalt zusammenfassen, wie ich ihn verstanden habe, weil sich damit das Problem m.E. praktisch schon relativiert:
Im eröffneten Insolvenzverfahren erhält der Gläubiger einer Insolvenzforderung aus vbuH einen vollstreckbaren Tabellenauszug und erlangt durch privilegierte Vollstreckung Befriedigung aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners. Die Frage ist nun, ob dem Gläubiger das durch die Vollstreckung Erlangte wieder weggenommen werden kann, mit der notwendigen Folge, dass der Gläubiger sich nach Ablauf der WVP bzw. spätestens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (diesbezügliche Rechtslage auch nach der neuen BGH-Entscheidung noch unklar) das Geld nochmal vom Schuldner holen kann.
Unabhängig von rechtlichen Fragen ist mir nicht nachvollziehbar, welches Interesse der Schuldner außer der Wut im Bauch sinnvollerweise haben könnte, sich jetzt von dem Gläubiger etwas zurückzuholen, was ihm dieser danach wieder wegnehmen kann. Einen Anspruch des Schuldners unterstellt, könnte ich mir sogar vorstellen, dass dem Gläubiger der dolo agit-Einwand zusteht - spätestens nach RSB-Erteilung/Verfahrensaufhebung.
Trotzdem kurz zur Rechtslage: Die Vollstreckung wegen einer Insolvenzforderung war während des Verfahrens schon immer (hinreichend eindeutig!) unzulässig. Fehler der Rechtsprechung ändern die Rechtslage genausowenig wie ein BGH-Urteil; letzteres gibt nur Anhaltspunkte für die Chancen auf den Bestand einer untergerichtlichen Entscheidung. D.h. die dem Sachverhalt zugrundeliegenden Gerichtsentscheidungen sind zwar haarsträubend falsch, waren aber genausowenig von vornherein nichtig wie sie es durch die spätere BGH-Entscheidung (in anderer Sache) wurden. Folglich bestand und besteht in Form rechtskräftiger Entscheidungen auch ein Rechtsgrund für die Befriedigung des Gläubigers. Zu denken ist allenfalls an Anwaltshaftung, wenn nicht zur Ausschöpfung des Rechtswegs geraten wurde.
Richtig zusammengefasst.
Der Schuldner hat das Interesse, dass nicht noch einmal im Vorrechtsbereich gepfändet werden kann.
Der Gläubiger hat das Interesse das Geld zu behalten.
Und der Treuhänder hat das Interesse das Geld zur Masse zu ziehen.