Rechtsmittel Beratungshilfe



  • Auch wenn das jetzt viele nicht hören wollen, so wird doch auch in unserem Bereich immer oberflächlicher gearbeitet. Schau dir doch mal viele Grundbücher, Handelsregister, Zwangsversteigerungen oder Inso Verfahren an. Da kommt einem manchmal das Grausen. Genauso PKH Überprüfung oder Kostenfestsetzung. Der gegnerische RA hat nichts eingewandt, also festgesetzt, egal ob das dem Gesetz entspricht oder nicht. Erst gestern las ich wieder in einem KfB "Die Einwendungen hatten keinen Erfolg". Eine Begründung dazu gab es nicht. Aber diese Arbeitsweise ist typisch für dieses Gericht (zum Glück nicht meines). Versteh mich nicht falsch, es ist nicht überall so, aber viele ARGEN arbeiten auch nicht mit der Fehlerquote.

  • Hallo Liebe Kollegen...
    Ich habe bis eben ein fast dreistündiges Gespräch mit unserer Richterin geführt und versucht eine Linie zu loten. Sie ist da durchaus auch nachvollziehbar anderer Meinung als ich. Ich habe ein größeres Erwarten von Eigenbemühungen an den einzelnen Bürger als Sie.

    Für sie steht im Vordergrund, dass die ARGE nunmal schlecht arbeitet ( Gruß an b-g-f- ... ;)) und der Bürger hierrunter nicht leiden soll...

    Das trage ich ja auch mit. Sie ist aber leider halt auch der Meinung, dass wenn der Rechtsanwalt bei er Durchsicht von X den Fehler Y sieht ihm auch dann nochmals Beratungshilfe in vollem Umfang zustehen soll.
    Er soll schließlich nicht mit lediglich 30 EUR diese Arbeit bewältigen.

    Im Thread habe ich einen netten Denkansatz gefunden. Wie bekomme ich es hin zu sagen, dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen nur die 30,00 EUR erhält für eine Beratung und nicht die Gebüren für Vertretung und evtl. Einigung/Erledigung?

  • In den Bescheiden die der "Superanwalt" beim Durchblättern noch entdeckt....
    Wie gesagt in dem konkreten Fall ging es um einen Bescheid von Januar 09 den der Rechtssuchende jetzt geprüft haben will...

    Und bei einem anderen Mandanten soll ich drei Scheine erteilen, da in der Vergangenheit ebenfalls drei nichtrichtige Bescheide durch die ARGE elassen worden sein sollen und er gegen diese Bescheide einen Überprüfungsantrag stellen will...
    Übrigens ebenfalls nach § 44 SGB X wieder...

  • Naja, da fällt dir nichts mehr ein. Wie bereits ausgeführt, wenn der RA die Bescheide aus 2009 kontrolliert und dann noch etwas findet, war er bereits tätig, es gibt keinen BerSchein mehr und du läßt dir die Kontoauszüge usw. vorlegen. Auch solltest du in der Lage sein, einen ARGE Bescheid genau zu lesen, Stichwort Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Vielleicht hilft dir das etwas, ansonsten auf

    1. Versetzung der Richterin
    2. Änderung des BerHG
    3. Abgabe des Dezernates
    4. eine günstige abändernde Entscheidung des BVerfG zu ihrer Entscheidung Widerspruch ARGE

    oder bessere Arbeitsweise der ARGE

    hoffen. ;)

    Ich gehe morgen früh gleich zu meinen Richtern und sage Danke, dass sie so sind wie sie sind. :)

  • Man könnte das hier nur evtl. über den Vergütungsantrag (der sicher schon da ist ode rbald folgen wird) lösen.
    Bei der Vorgeschichte dürfte man an Kürzung auf eine reine Beratung begründen können.
    Damit hätte man dann (im Falle einer Beschwerde gegen die Absetzung) den Bezrev mit im Boot....;)


    Wie begründe ich denn, die Absetzung auf eine reine Beratung...?
    Der Anwalt wird doch in jedem Falle sagen ich habe den Widerspruch auch gegen Bescheid y (Antrag auf Überprüfung) gestellt...
    Es wäre schön, wenn ich dass dann auch irgendwie untermauern könnte...

  • @hitch:

    Es mag ja sein, dass RA im Rahmen der Vertretung tätig geworden ist. Dies ist im Zweifel auch unstreitig. Aber jede Tätigkeit die über die Beratung hinausgeht, ist nur erstattungsfähig, wenn sie notwendig ist (§ 2 Abs. 1 BerHG). Die Einschätzung des RA was notwendig ist (die nach meinen Erfahrungen im übrigen in 98% der Fälle vom Gericht geteilt wird), unterliegt der abschließenden Prüfung durch den UdG im Festsetzungsverfahren. Und in einem solchen wie von dir geschilderten Extremfall, könnte der halt unter die übrigen 2% fallen.

    Dazu, was man als Begründung bei einer nicht notwendigen Vertretung schreiben kann, findet man bestimmt was über die Suchfunktion des Forums.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Lies mal AG Konstanz, UR II 231/06, Rn. 38 juris. Du wirst damit aber wenig Erfolg haben, denn Sozialrecht kann kein einfacher Sachverhalt sein.:(


    meinst du vielleicht etwas anderes?
    Bei obiger E geht es um:
    " In diesem Verfahren kann keine Beratungshilfe (BerH) bewilligt werden, da der Beratungshilfeantrag nicht vor Aufnahme der Beratungstätigkeit datiert und unterzeichnet ist. (LG Hannover, Beschl. 09.07.1999, FamRZ 2000, 1230 f.; Beschl. 16.12.99, NdsRpfl 2000, 293) Vielmehr liegen zwischen der ersten anwaltlichen Tätigkeit und der Unterzeichnung ca. 8 Monate. "

  • Lies mal AG Konstanz, UR II 231/06, Rn. 38 juris. Du wirst damit aber wenig Erfolg haben, denn Sozialrecht kann kein einfacher Sachverhalt sein.:(


    meinst du vielleicht etwas anderes?
    Bei obiger E geht es um:
    " In diesem Verfahren kann keine Beratungshilfe (BerH) bewilligt werden, da der Beratungshilfeantrag nicht vor Aufnahme der Beratungstätigkeit datiert und unterzeichnet ist. (LG Hannover, Beschl. 09.07.1999, FamRZ 2000, 1230 f.; Beschl. 16.12.99, NdsRpfl 2000, 293) Vielmehr liegen zwischen der ersten anwaltlichen Tätigkeit und der Unterzeichnung ca. 8 Monate. "



    Ich meinte schon diese Entscheidung, zumindest die Ausführungen nach Rn. 38, welche sind

    Gemäß § 2 I BerHG besteht die Beratungshilfe nämlich grundsätzlich zunächst in der Beratung. Nur dann, wenn der Beratungshilfeempfänger wegen der rechtlichen Schwierigkeit des Falles trotz anwaltlicher Beratung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, besteht die Beratungshilfe auch in der Vertretung. Ist einem ASt. jedoch nach anwaltlicher Beratung möglich und auch zumutbar, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, bedarf er der Vertretung nicht (AG Koblenz, Beschluß v. 18.06.1997 - 18 UR II 74/94 ). Insoweit wird auf § 2 BerHG („Beratung und insoweit erforderlich “) verwiesen. Dies ergibt sich im übrigen bereits aus den drei Bundestagsdrucksachen/ Gesetzesentwürfen des BerHG.



    Als erforderlich angesehen werden kann die Vertretung beispielsweise dann, wenn es sich um eine (so) komplizierte Sachlage handelt, die durch Beurteilungsspielraum und unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet ist (AG Koblenz FamRZ 1998, 1038; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, aao, Rn 968.) , so dass der Bedürftige auch nach anwaltlicher Beratung die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht in die eigene Hand nehmen kann.

    Die Frage war ja, wie man es begründen könnte, dass nur eine Beratung, aber keine Vertretung angerechnet wird. Eine Entscheidung zu der eigentlichen Frage habe ich allerdings auch nicht gefunden.


  • oweit wird auf § 2 BerHG („Beratung und insoweit erforderlich “) Die Frage war ja, wie man es begründen könnte, dass nur eine Beratung, aber keine Vertretung angerechnet wird. Eine Entscheidung zu der eigentlichen Frage habe ich allerdings auch nicht gefunden.



    Vielleicht hilft dieser Post, bzw. der Thread aus dem er stammt?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Ich meinte schon diese Entscheidung, zumindest die Ausführungen nach Rn. 38, welche sind [...]

    In Rdnr. 17 wird ausgeführt

    Zitat

    Der Antrag auf Bewilligung der nachträglichen Beratungshilfe ist daher bereits unzulässig.

    Alles, was danach folgt, sind also hypothetische Überlegungen für den Fall, daß man es anders sehen würde. Für Zitierzwecke denkbar ungeeignet. :mad:



  • Gerechnet an den Zuständen die in den ARGEN herrschen (von dir übrigens auch nochmal extra betont) und die der Gesetzgeber verbockt hat und auch nicht ändert, trotz Wissen um das was dort vorgeht, ist es schon eine Leistung. Die ARGE kann es sich leider nicht leisten, wie ein Unternehmer oder RA zu sagen: "Oh, es tut mir Leid, einen Termin können Sie in den nächsten acht Wochen nicht bekommen, wir sind in unseren Kapazitäten vollkommen ausgelastet." Das ist so nicht vorgesehen. Die müssen, ob sie wollen oder nicht jeden Antrag bearbeiten. Und Bescheide, die heute noch richtig sind, können morgen schon aufgrund einer neuen gerichtlichen Entscheidung nicht mehr korrekt sein. Es fallen immer mehr Menschen in Hartz IV, nur das qualifizierte Personal der ARGE nimmt immer mehr ab.



    :daumenrau Und es wird demnächst noch schlimmer werden: Da die ARGEN kurz vor der Auflösung stehen, stehen die Mitarbeiter mit Zeitverträgen selber demnächst auf der Straße und werden massenhaft noch vor Auflösung der ARGEN wegfallen, wenn sie ein anderweitiges Jobangebot bekommen.
    Leider "will" die Politik es nicht anders bzw. macht sich keine Gedanken über die Konsequenzen ihres Handelns.

  • Ab 2011 wird dann nur noch das Chaos regieren. Meine Arge-Freundin meinte gestern, dass die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Strukturen zwar hergestellt werden können, diese aber in der praktischen Betreuung zu chaotischen Zuständen führen werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Advocatus #32

    Alles, was danach folgt, sind also hypothetische Überlegungen für den Fall, daß man es anders sehen würde. Für Zitierzwecke denkbar ungeeignet. :mad:


    Dann stell doch mal eine zitierfähige Entscheidung ins Forum. ;)

  • Hallo,

    Zitat

    Kann er nicht. Der ursprüngliche Antrag wurde zurückgewiesen, hiergegen wurde Erinnerung eingelegt, dieser wurde stattgegeben. Ein weiteres Rechtmittel gegen die Entscheidung des Richters ist nicht möglich, da keine kostenrechtliche Sache.



    Zumindest nach der h.M.
    Anders jedoch LG Potsdam, 12.1.09, 13 T 74/08.

    Genau mit dieser Entscheidung hat der RA in einer Sache versucht, weiterzukommen. LG Essen schließt sich dieser Auffassung zumindest schonmal nicht an.



    Es ist zwar off-topic, wurde hier aber kurz erwähnt und ich will's euch nicht vorenthalten:

    OLG Hamm sagt in der Entscheidung vom 04.05.2010 (I-15 W 226/10 - meines Wissens bislang nicht veröffentlicht, aber evtl. in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE enthalten) noch einmal klipp und klar: Mehr Instanzen gibt es in der Beratungshilfe nicht, Rpfl, Richter, fertig.
    Nebensatz (sinngemäß): Die Entscheidung des LG Potsdam ist Humbug (überspitzt).

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