Hinterlegung u.a. für Inso-Verwalter: Wer kann nach Verf.Aufhebung Freigabe erklären?

  • Ich habe einen Herausgabeantrag einer Frau A vorliegen, der sich auf hinterlegtes Geld bezieht. Hinterlegt wurde Mitte 2009 von einer Bank (unter Verzicht auf Rücknahme) mit folgendem Hintergrund:

    Der Kontoinhaber eines Festgeldkontos, Herr B, geriet in Insolvenz. Das Verfahren wurde im Okt. 2006 eröffnet.

    Schon 2002 pfändete das FA die Ansprüche des B gegen die Bank.

    Kurz darauf wurde eine kurz vor der Pfändung datierte Abtretung selbiger Ansprüche an Frau A offen gelegt.

    Nun soll also an A herausgegeben werden, wozu neben einer Freigabe des FA eine Kopie eines Beschlusses des Inso-Gerichts vorgelegt wird, wonach das Inso-Verfahren bereits im Dez. 2007 (also lange vor Bewirkung der HL) nach § 200 InsO aufgehoben wurde. RSB wurde angekündigt und die Frist der Wohlverhaltensperiode endet gem. Inso-Akte in 2012. Treuhänder ist der frühere Inso-Verwalter.
    Der frühere Inso-Verwalter und heutige Treuhänder macht nach Auffassung der Antragstellerin keine Rechte an der HL-Masse mehr geltend, da er ihr auf ihre Bitte um Erteilung der Freigabe den genannten Aufhebungsbeschluss kommentarlos gefaxt hatte.

    Muss nun der Treuhänder noch die Freigabe erteilen oder liegt in der Übermittlung des Aufhebungsbeschlusses eine konkludente Freigabe oder ist der Treuhänder komplett außen vor?

    Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass der Treuhänder aus der Sache komplett raus ist, dann müsste m.E. der frühere Inso-Schuldner = Kontoinhaber noch die Freigabe erteilen, da er dann ja wohl - an Stelle "seines" Inso-Verwalters - als Empfangsberechtigter anzusehen wäre. Oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • [FONT=Arial (W1)]Es fehlen die Empfangsberechtigten im Sachverhalt und die genauere Bezeichnung des Hinterlegungsgrundes und warum A Antrag stellt und B Kontoinhaber war. [/FONT]

  • Zu #3:

    Ich denke, es steht alles in #1 aber meinetwegen noch mal:

    - Hinterlegt wurde von der Bank, bei der der Inso-Schuldner B sein Festgeldkonto hatte, weil sich die Bank mehreren Anspruchstellern gegenüber sah (FA aufgrund der Pfändung, A aufgrund der (Schein-)Abtretung, Inso-Verwalter für Kontoinhaber).

    - Als Empfangsberechtigte wurden im Antrag damals das FA, die A sowie der Inso-Verwalter des B (unter Bezug auf den Eröffnungsbeschluss) angegeben. B selbst wurde nicht als Empfangsberechtigter aufgeführt sondern nur als Kontoinhaber und Vollstreckungsschuldner usw. in Feld 3 genannt.

    - B war Kontoinhaber, weil er vermutlich irgendwann mal bei der Bank ein Festgeldkonto eröffnet hat.

    - A stellt den Herausgabeantrag unter Berufung auf die damalige Abtretung des Festgelds, weil sie vermutlich das Geld haben will.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • wenn Dein Fall der meine wäre, dann würde ich wissen,dass
    a) mit der Aufhebung des Insoverfahrens der Schuldner seine Verfügungsbefugnis wiedererlangt( s. Rainer) und der TH keine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insosch. hat;der Schuldner hat allerdings bestimmte Obliegenheitsverpflichtungen, deren Versäumnis ihn die Restschuldbefreiung kosten können.

    b)dass die Forderung des Insosch.gegen die Bank zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden hatte und der Schuldner verpflichtet war, diese dem Insolvenzverwalter bekanntzugeben,§97 InsO;
    c) dass diese Forderung zum Zeitpunkt der Insolveneröffg bereits abgetreten und später gepfändet war, jedoch der Insolvenzverwalter zu prüfen gehabt hätte, ob die Verfügung des Insoschuldners gem 133 InsO der Anfechtung unterlegen wäre;
    d)falls c) einträte u. U. §143 InsO gilt und auch nachträglich nach 203 InsO eine Nachtragsverteilung angeordnet werden könnte;
    e) ich alle diese Erwägungen im Hinterlegungsverfahren nicht beachten sollte ,sondern nur nach ausdrücklicher( auf keinen Fall konkludenter) Einwilligung des jetzigen Treuhänders und ehemaligen Insolvenzverwalters eine Herausgabe anordnen würde.
    Ein sehr schöner Fall , gut, dass es nicht der meine ist.

  • Mit Aufhebung des Insolvenzverfahren fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder an den Schuldner zurück, § 215 Abs. 2 S. 1 InsO analog.


    Und was ist mit dem Treuhänder?

    Nix! Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis fällt mit Beendigung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner zurück. Sofern keine Nachtragsverteilung angeordnet ist, kann der ehemalige Insolvenzverwalter seine (gierigen) Finger nicht mehr nach dem hinterlegten Betrag ausstrecken. Der Treuhänder nimmt keine Rechtsstellung des ehemaligen Insolvenzverwalters ein.

    Aber nur mal so eine Frage: Darf denn überhaupt jemand die Freigabe erklären, zu dessen Gunsten gar nicht hinterlegt wurde?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mit Aufhebung des Insolvenzverfahren fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder an den Schuldner zurück, § 215 Abs. 2 S. 1 InsO analog.


    Und was ist mit dem Treuhänder?



    Nichts, siehe § 292 InsO. Er hat grob gesagt eigentlich nur noch die Beträge einzusammeln, die aus der Abtretungserklärung zur Masse fließen.

  • [FONT=Verdana, sans-serif]Er erste Gedanke, der sich bei der Lektüre des Sachverhalts einstellt ist die Frage, warum wurde hier ein Hinterlegungsantrag gestellt? Pfändung und Offenlegung der Abtretung im Jahre 2002 , Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2006, Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2007, Hinterlegung im Jahre 2009. Hinterlegung nach all den Jahren? Die Gläubigerungewissheit stammt aus dem Jahre 2002![/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]Inkonsequenz ist auch, dass neben der A und dem Finanzamt auch der Insolvenzverwalter als Empfangsberechtigter eingetragen wurde. Die Gläubigerungewissheit bestand zwischen der A und dem Finanzamt, durch die Abtretung hatte der Kontoinhaber alle Recht abgegeben. Er hatte zum Zeitpunkt der Hinterlegung nach den vorgelegten Nachweisen keine Ansprüche mehr gegen die Bank. Wäre die Abtretung unwirksam, wäre das Finanzamt alleiniger Rechtsinhaber und ggf. hätte ein Aussonderungsrecht gehabt.[/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]In dem Moment, in dem die Freigabeerklärung des Finanzamtes vorgelegt wird, ergibt sich jedoch eine neue Situation. Würde die Empfangsberechtigung der A allein aufgrund des Wegfalls des Finanzamtes bejaht, würde dies bedeuen, dass ein Hinterlegungsgrund nicht bestanden hat. [/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Finanzamtes (und erst dann) kommt daher der Kontoinhaber und über diesen auch der Insolvenzverwalter, bzw. Treuhänder in das Spiel. Wollte man der Form genüge tun, könnte die Bank auf Anfrage den Kontoinhaber nachmelden. Da zum Zeitpunkt der Verteilung der Masse der Betrag nicht zur Verfügung stand, hat m. E. eine Nachtragsverteilung stattzufinden oder es ist eine Freigabe vorzulegen. Die Freigabeerklärung allein des Insolvenzverwalters oder Treuhänders ist insoweit nicht ausreichend, es muss auch ein Nachweis erbracht werden, dass die Forderung nicht (mehr) zur Masse gehört.[/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]Da dies vorzulegen Aufgabe der Antragstellerin ist, ist ihr lediglich mitzuteilen, dass die entsprechen Urkunden vorzulegen sind, dass ihr hierfür eine Frist eingeräumt wird und nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Antrag zurückgewiesen wird.[/FONT]

  • Mit Aufhebung des Insolvenzverfahren fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder an den Schuldner zurück, § 215 Abs. 2 S. 1 InsO analog.


    Und was ist mit dem Treuhänder?



    Nichts, siehe § 292 InsO. Er hat grob gesagt eigentlich nur noch die Beträge einzusammeln, die aus der Abtretungserklärung zur Masse fließen.



    Stimmt so nicht ganz:
    auch Nachlässe sind zur Hälfte einzusammeln( hatt ich neulich )
    Ulf: wir haben immer öfter mit Insolvenzen zu tun; schreib bitte mal irgendwann, wie Du Dich entschieden hast.


  • Stimmt so nicht ganz:
    auch Nachlässe sind zur Hälfte einzusammeln( hatt ich neulich )
    Ulf: wir haben immer öfter mit Insolvenzen zu tun; schreib bitte mal irgendwann, wie Du Dich entschieden hast.



    Nein, es ist nicht Pflicht des Treuhänders, den Nachlass einzusammeln, sondern eine Obliegenheitspflicht des Schuldners diesen an die Masse zu leisten.

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