Wer ist Gläubiger?

  • Ich häng mich hier mal auch dran:

    Vollstreckt werden soll aus einer notariellen Urkunde, in der sich der Kindesvater verpflichtet, zu Händen der Kindesmutter für die Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils ... zu zahlen. Ausdrücklich angegeben ist in der Urkunde noch, dass die Beteiligten dies als Vertrag zugunsten jedes Kindes im Sinne des § 328 BGB vereinbaren, so dass jedes Kind einen unmittelbaren Anspruch aus dieser Urkunde erlangt.Der Kindesvater hat sich jedem Kind gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Im Zeitpunkt der Erstellung der Urkudnd waren die Kindeseltern nach eigenen Angaben bereits rechtskräftig geschieden.

    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde "auszugsweise lediglich beinhaltend die in Teil ... übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt" der Kindesmutter erteilt. Ein Zusatz "als gesetzliche Vertreterin der Kinder ..." ergibt sich aus der Klausel nicht. Eines der Kinder ist inzwischen auch noch volljährig geworden. Beantragt wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem als Gläubiger die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, angegeben sind.

    Es ergibt sich hier für mich folgende Frage:
    - Nach dem Inhalt der Urkunde ist der PfÜB-Antrag grundsätzlich richtig gestellt, der Kindesvater hatte sich ja gegenüber den Kindern der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und Prozessstandschaft kann aufgrund der rechtskräftigen Scheidung auch nicht mehr vorgelegen haben. Die zugunsten der Kindesmutter erteilte Klausel dürfte daher nicht zutreffend sein. Kann ich hier die Berichtigung der Klausel verlangen oder bin ich an die vom Notar erteilte Klausel gebunden?

    Vielen Dank!

  • Ich häng mich hier mal auch dran:

    Vollstreckt werden soll aus einer notariellen Urkunde, in der sich der Kindesvater verpflichtet, zu Händen der Kindesmutter für die Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils ... zu zahlen. Ausdrücklich angegeben ist in der Urkunde noch, dass die Beteiligten dies als Vertrag zugunsten jedes Kindes im Sinne des § 328 BGB vereinbaren, so dass jedes Kind einen unmittelbaren Anspruch aus dieser Urkunde erlangt.Der Kindesvater hat sich jedem Kind gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Im Zeitpunkt der Erstellung der Urkudnd waren die Kindeseltern nach eigenen Angaben bereits rechtskräftig geschieden.

    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde "auszugsweise lediglich beinhaltend die in Teil ... übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt" der Kindesmutter erteilt. Ein Zusatz "als gesetzliche Vertreterin der Kinder ..." ergibt sich aus der Klausel nicht. Eines der Kinder ist inzwischen auch noch volljährig geworden. Beantragt wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem als Gläubiger die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, angegeben sind.

    Es ergibt sich hier für mich folgende Frage:
    - Nach dem Inhalt der Urkunde ist der PfÜB-Antrag grundsätzlich richtig gestellt, der Kindesvater hatte sich ja gegenüber den Kindern der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und Prozessstandschaft kann aufgrund der rechtskräftigen Scheidung auch nicht mehr vorgelegen haben. Die zugunsten der Kindesmutter erteilte Klausel dürfte daher nicht zutreffend sein. Kann ich hier die Berichtigung der Klausel verlangen oder bin ich an die vom Notar erteilte Klausel gebunden?

    Vielen Dank!

    Materielles Recht ist nicht zu prüfen, liegen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor, muss das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung durchführen. Eine erteilte Klausel ist nicht anzuzweifeln

  • Och, da hänge ich mich dann auch noch mal dran, wenn ich darf. :)

    Ein PfÜB liegt über Jahre beim Drittschuldner und wird dann bedient.

    Zwischenzeitlich wurde Forderung verkauft, was aber erst bekannt wird, nachdem der PfÜB schon komplett bedient wurde.

    Es hat aber der neue Gläubiger tatsächlich auch die Pfändungsgelder erhalten, weil der sich gegenüber dem Drittschuldner als neuer Bevollmächtigter ausgab; geht natürlich um Inkassounternehmen.

    Wie sieht es denn nun aus? Richtiger Gläubiger, aber falsche Gläubiger-Angaben im PfÜB, da veraltet.

    Ich würde ja mal annehmen, dass dies unschädlich ist, zumindest dann, wenn der Drops eh schon gelutscht und Zahlungen geleistet wurden.

    Gibt es da einen Unterschied, so dass man sagen könnte, wenn der PfÜB noch jungfräulich beim Drittschuldner liegt, geht der beim Gläubigerwechsel ins Leere - aber wenn nun mal gezahlt wurde, ist es halt so?

  • In Deinem Fall ist alles durch Zahlung vollstreckungsrechtlich erledigt. Zum letzten Satz ist anzumerken, dass der Drittschuldner auf die Richtigkeit des PfÜb vertrauen kann.


  • In Deinem Fall ist alles durch Zahlung vollstreckungsrechtlich erledigt. Zum letzten Satz ist anzumerken, dass der Drittschuldner auf die Richtigkeit des PfÜb vertrauen kann.

    Ah, danke sehr. Wobei... Im PfüB stand ja letztendlich dann ein anderer Bevollmächtigter, sonst hätte sich der Gläubiger ja gar nicht als "neuer" ausgeben können. Trotzdem alles richtig so?

  • Wem kann denn aus welchem Grund ein Vorwurf gemacht werden?
    Es ward dazumal eine Pfändung ausgebracht und erwirkt.

    Ist der Gläubiger geblieben, nur der Bevollmächtigte gewechselt oder ging die Forderung komplett an jemand neuen?

    Bei Erstgenanntem ists wohl möglich, Letztgenanntes wurde hier auch schon diskutiert.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich häng mich hier mal auch dran:

    Vollstreckt werden soll aus einer notariellen Urkunde, in der sich der Kindesvater verpflichtet, zu Händen der Kindesmutter für die Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils ... zu zahlen. Ausdrücklich angegeben ist in der Urkunde noch, dass die Beteiligten dies als Vertrag zugunsten jedes Kindes im Sinne des § 328 BGB vereinbaren, so dass jedes Kind einen unmittelbaren Anspruch aus dieser Urkunde erlangt.Der Kindesvater hat sich jedem Kind gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Im Zeitpunkt der Erstellung der Urkudnd waren die Kindeseltern nach eigenen Angaben bereits rechtskräftig geschieden.

    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde "auszugsweise lediglich beinhaltend die in Teil ... übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt" der Kindesmutter erteilt. Ein Zusatz "als gesetzliche Vertreterin der Kinder ..." ergibt sich aus der Klausel nicht. Eines der Kinder ist inzwischen auch noch volljährig geworden. Beantragt wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem als Gläubiger die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, angegeben sind.

    Es ergibt sich hier für mich folgende Frage:
    - Nach dem Inhalt der Urkunde ist der PfÜB-Antrag grundsätzlich richtig gestellt, der Kindesvater hatte sich ja gegenüber den Kindern der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und Prozessstandschaft kann aufgrund der rechtskräftigen Scheidung auch nicht mehr vorgelegen haben. Die zugunsten der Kindesmutter erteilte Klausel dürfte daher nicht zutreffend sein. Kann ich hier die Berichtigung der Klausel verlangen oder bin ich an die vom Notar erteilte Klausel gebunden?

    Vielen Dank!

    Hm, bzgl. des volljährigen Kindes scheint mir im Antrag die Angabe der gesetzlichen Vertretung der KM als unzutreffend.

    Und wenn der Kindesmutter die Klausel erteilt wurde erscheint mir im Antrag die Angabe der Kinder als Gläubiger auch fragwürdig.

    Weiß auch nicht, war nur auf die Schnelle, pardon.

  • Wem kann denn aus welchem Grund ein Vorwurf gemacht werden?
    Es ward dazumal eine Pfändung ausgebracht und erwirkt.

    Ist der Gläubiger geblieben, nur der Bevollmächtigte gewechselt oder ging die Forderung komplett an jemand neuen?

    Beides hat gewechselt:
    Der neue Gläubiger gibt sich dem Drittschuldner als neuer Bevollmächtigter aus, also von den Verhältnissen her eigentlich ein Klassiker. Inkasso kauft Forderung auf, bemerkt dann dass irgendwo noch ein Pfüb rumgeistert. Der Pfüb weist den alten Gläubiger und alten Prozessbevollmächtigten auf. Es stimmt also nichts mehr daran. Inkasso legt aber alte Generalvollmacht des alten Gläubigers vor, ohne mitzuteilen, dass Forderung tatsächlich aufgekauft und bekommt tatsächlich den Lohn des Schuldners überwiesen.

    Bei Erstgenanntem ists wohl möglich, Letztgenanntes wurde hier auch schon diskutiert.


    Danke, das trifft es schon sehr gut. Manko ist also rein rechtlich, dass Titel nicht umgeschrieben. ist auch nachvollziehbar. Da Drittschuldner ja nun einfach aufgrund einer Generalvollmacht gezahlt hat.

    Mein Problem ist nun eigentlich, ob es seitens des Schuldners nun überhaupt etwas zu veranlassen oder zu beanstanden gibt? Denn faktisch hat ja tatsächlich der "richtige" Gläubiger nun sein Geld. Er hat sich nur die Formalien erspart. Es ist also nicht mal unerlaubt bereichert, sondern hat das Geld "nur" auf rechtlich nicht korrekten Weg erhalten.
    Und auch der Drittschuldner: Es ist im Grunde kein Schaden entstanden. Haftet jetzt trotzdem der Drittschuldner, da er entgegen der Angaben im Pfüb ausgezahlt hat, obwohl es letztendlich den Richtigen getroffen hat?

  • Es mag im Ergebnis richtig erscheinen, aber stell Dir mal den Fall mit den weiteren Schlagwörtern Verjährung und weitere Pfändungen vor.
    Ggf. ist jemand mit einem Rang befriedigt worden, der ihm nicht gebührt hat.

    Wenn also klar ist, auch welcher Beteiligten-Rolle Du fragst, gibts auch hier die Antwort, ob etwas von Dir oder vom Schuldner zu beachten ist.

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  • Wenn also klar ist, auch welcher Beteiligten-Rolle Du fragst, gibts auch hier die Antwort, ob etwas von Dir oder vom Schuldner zu beachten ist.

    Ach so, sorry - ich dachte, das ergibt sich aus dem Zusatz unter meinem Namen.

    Ich frage "eigentlich" als Drittschuldner (Zahlstelle Arbeitgeber) und der Fall ist auch aktuell. Aber ich muss nichts entscheiden, sondern frage hier ja öfter mal nach, wenn ich allgemein bei uns in der Abteilung auf rein rechtliches Problem stoße, weil mich dann einfach die rechtlich korrekte Lösung interessiert, anstatt die Attitude der meisten Kollegen hier "schauen wir mal, ob wir damit durchkommen". Vorwurf des Schuldners an Drittschuldners ist eben, dass der PfÜB nicht hätte weiter bedient werden dürfen, wenn neuer Bevollmächtigter Zahlung auf dessen Konto fordert. So fing es an. Nun hat sich aber herausgestellt, dass neuer Bevollmächtigter tatsächlich neuer Gläubiger war und nur als Bevollmächtigter aufgetreten ist.

    Und daran schließen sich dann eben meine Überlegungen an, ob das ggf. auf Leistungsklage gegen Drittschuldner hinausläuft oder das jetzt eigentlich nur eine Angelegenheit zwischen Schuldner und Gläubiger ist.
    Ein Rangproblem existiert nicht, da einzige Pfändung gegen den Schuldner.
    "Verjährung..."? Verjährung ist ja eigentlich durch uns gar nicht zu beachten. Wir zahlen ja auch noch auf PfÜB, die hier 15 Jahre rumlagen und prüfen eh nichts in Richtung Verjährung. Daher verstehe ich den Einwand gerade nicht. Stehe vielleicht aber nur gerade auf dem Schlauch...:oops:

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