Ich häng mich hier mal auch dran:
Vollstreckt werden soll aus einer notariellen Urkunde, in der sich der Kindesvater verpflichtet, zu Händen der Kindesmutter für die Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils ... zu zahlen. Ausdrücklich angegeben ist in der Urkunde noch, dass die Beteiligten dies als Vertrag zugunsten jedes Kindes im Sinne des § 328 BGB vereinbaren, so dass jedes Kind einen unmittelbaren Anspruch aus dieser Urkunde erlangt.Der Kindesvater hat sich jedem Kind gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Im Zeitpunkt der Erstellung der Urkudnd waren die Kindeseltern nach eigenen Angaben bereits rechtskräftig geschieden.
Die vollstreckbare Ausfertigung wurde "auszugsweise lediglich beinhaltend die in Teil ... übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt" der Kindesmutter erteilt. Ein Zusatz "als gesetzliche Vertreterin der Kinder ..." ergibt sich aus der Klausel nicht. Eines der Kinder ist inzwischen auch noch volljährig geworden. Beantragt wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem als Gläubiger die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, angegeben sind.
Es ergibt sich hier für mich folgende Frage:
- Nach dem Inhalt der Urkunde ist der PfÜB-Antrag grundsätzlich richtig gestellt, der Kindesvater hatte sich ja gegenüber den Kindern der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und Prozessstandschaft kann aufgrund der rechtskräftigen Scheidung auch nicht mehr vorgelegen haben. Die zugunsten der Kindesmutter erteilte Klausel dürfte daher nicht zutreffend sein. Kann ich hier die Berichtigung der Klausel verlangen oder bin ich an die vom Notar erteilte Klausel gebunden?
Vielen Dank!